Hallo Christoph,
beschuldigen können sie uns wegen diverser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten deren Tatbestände wir sicherlich erfüllen.
Aaaber ich würde da mal auf folgende Paragrafen aus dem StGB verweisen:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ich denke (andere befürchten), dass der Unimog-Virus in allen der vier genannten Alternativen zutrifft.
Dann gäbe es noch die Variante mit Preisnachlass
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Mein Favorit ist aber
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Sobald, der vom Mog-Virus Befallene, einen Unimog sieht , hört oder auch nur daran denkt zeigt er alle Symptome eines Kindes unter 14 Jahren. Also kann er dann nur Kind sein
Sollte ein Richter an unserer Schuldunfähigkeit zweifeln, stellen wir den Antrag auf einen Vor-Ort-Termin mit praktischem Beispiel.
.... und schon haben wir gewonnen
Gruß Frank