Hallo,
Helmut Schmitz hat geschrieben:Die Zulassung ist kein Wunschkonzert. Eine technische Ablastung erfordert je nach Umfang die Änderung der Federung /Stroßdämpfer und ggf Anpassung des ALB. Bei einer Blattfederung werden dazu ein oder zwei Federlagen oder gar das Zusatzfederpßaket entfernt. Parabelfedern sind selbstdämpfend, da ist normalerweise kein Stoßdämpfer verbaut.
Ich kann dir genügend Beispiele einer "Ablastung ohne technische Änderung" nennen. Auch diverse LKW gib/gab es (konkretes Beispiel: MAN TG-L 8.180, ab Werk mit 7,49t-Zulassung bestellt, jedoch ohne technische Änderung bis 8,8t zulassbar, da wurden weder Federlagen entfernt noch müssen welche dazu bei Wiederauflastung, konnte man so bestellen, die "normale" 7,49t-Variante hatte schwächere HA-Federn und falls ohne hintere Diffsperre eine schwächer ausgelegte Achse, da ging das nicht).
Generell: So lange man die Federung nicht ändert, benötigt man auch keine Anpassung des ALB. Es ging ja explizit um Ab-/Auflastung OHNE technische Änderung.
Helmut Schmitz hat geschrieben:Einen 406 unter die 3,5t-Grenze zu bringen macht das Fahrzeug mit der Originalfeder unfahrbar.
Auch diese generelle Aussage ist falsch. Eine Ablastung ist sowieso nur bei Fahrzeugen mit wenig Ausstattung und recht frühen Baujahren ohne weitere Änderungen möglich, die anderen liegen ja schon im Leergewicht drüber. Nimmt man also einen solchen 406er, der ohne weitere technische Änderung leer auch weniger als 3,5t wiegt, so ist dieser auch in Originalkonfiguration fahrbar. Ob der TÜV hier mitspielt ist fraglich, da sicher die Nutzlastreserve nicht ausreichen wird. Wenn ich natürlich einen späten 406er z.B. durch Abbau der Pritsche und entfernen weiterer Serienteile unter 3,5t bringen will, so ist das natürlich eine wesentliche technische Änderung. Dass ein Fahrzeug ohne Pritsche und damit ohne Last auf der Hinterachse dann kaum noch fahrbar ist, dürfte klar sein, da hilft aber auch die Anpassung der Federung und des ALB nur wenig.
Th.Schuchardt hat geschrieben:hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )
Korrektur:
nicht "unter 3,5t" sondern "bis einschließlich 3,5t". Bei der bisherigen Grenze war es "unter 7,5t".
Zur Sache mit dem H-Kennzeichen muss man ein wenig genauer hinschauen. Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind ja nicht grundsätzlich befreit, wie z.B. die Ausnahmen nach §1 Abs.2 BFStrMG. Dann wäre es nämlich recht einfach, denn da steht ja, dass im Falle einer Fahrzeugkombination das Zugfahrzeug maßgebend ist. Ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen ist aber nur deswegen befreit, weil es nicht zum Gütertransport bestimmt ist sondern zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts. Wird es aber zum Gütertransport eingesetzt, so ist es mautpflichtig. Der Anhänger dürfte ohne H-Kennzeichen dann aber zweifellos zum Gütertransport bestimmt sein. Und in diesem Fall steht nirgends, dass das Zugfahrzeug Grundlage für die Mautpflicht ist.
mevissen4 hat geschrieben:Notfalls bleiben mir halt noch die Landes-, Kreis- und Stadtstraßen. Das reicht vom Unimogstellplatz nach Hause und ich fahre dann halt schön durch die Städte und nicht außenrum.
Das wird ganz schnell schwierig bis unmöglich. Ich habe vor einiger Zeit mal hinter meinem damals noch als LKW zugelassenen 1300L einen 3,5t-Anhänger überführen wollen und da dann mautpflichtig, versucht diese durch geeignete Straßenauswahl zu umgehen. Obwohl es sich um eine Strecke von gerade mal ca. 50km handelte, war es unmöglich, nur mautfreie Straßen zu nutzen. Auch wenn da teils nur Abschnitte von wenigen 100m dabei waren, kam immer irgendwo ein Stück Bundesstraße rein. Eine Bundesstraße direkt zu überqueren ginge ja noch, aber oftmals muss man eben dann auf die Bundesstraße einbiegen, um 100-200m weiter wieder abzubiegen. Schon besteht dort Mautpflicht.
Gruß,
Michael