- 07.07.2024, 12:43
#576308
Guuden,
Eine Zusammenstellung meiner Erkenntnisse zum Thema „Maut":
es besehen leider Fehler in Bezug auf die Begriffe ÜBER, AB und UNTER, die sich durch die ganze Mautdiskussion ziehen.
Es wird immer wieder geschrieben, dass die Mautpflicht gilt für Lkw und Fahrzeugkombinationen
ab 3500 kg zul. ges. Gew. gelten würde.
Richtig ist, dass auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen einschließlich der Tank- und Rastanlagen
die Mautpflicht für LKW ÜBER 3500 kg besteht.
Bei der Handwerker Regelung wird ebenfalls mit Über, AB und UNTER ähnliches durcheinander gebracht.
Die Regelung lautet:
Fahrzeug ÜBER 3,5 und UNTER 7,5 Tonnen, die mit entsprechender technisch zulässiger Gesamtmasse unterwegs sind
fallen unter weiteren Bestimmungen unter diese Regel.
Ein weiteres Problem kann seit dem 01.10.2005 die Aktivierung der Zeile F.1,
technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg),
in Bezug auf die Mautpflicht bedeuten.
Es handelt sich um das vom Hersteller angegebene Gesamtgewicht.
Diese Angabe bestimmt ob mautpflichtig oder nicht!
Die Zeile F.2, im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg),
bedeutet, dass Ablastungen ohne technische Änderungen nicht mehr für die Mautpflicht relevant sind!
Ergo: Die technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg), ist ausschlaggebend in Bezug auf die Mautpflicht!
Bei älteren Papieren sind F.1 und F.2 meistens gleich, entsprechend verhält es sich mit der Maut.
Gut Mog!
Justus
LKW sind häufig mautfrei wenn sie als sonstige Fahrzeuge zugelassen sind,
un d wenn sie keine Güter transportieren.
Außer solchen die für den Betrieb notwendig sind.
Z.B. Ballast für einen Autokran.
Bei H wird häufig eine Erklärung verlangt die zusichert, dass die Nutzung eine rein private ist.
Gut Mog!
Justus
Eine Zusammenstellung meiner Erkenntnisse zum Thema „Maut":
es besehen leider Fehler in Bezug auf die Begriffe ÜBER, AB und UNTER, die sich durch die ganze Mautdiskussion ziehen.
Es wird immer wieder geschrieben, dass die Mautpflicht gilt für Lkw und Fahrzeugkombinationen
ab 3500 kg zul. ges. Gew. gelten würde.
Richtig ist, dass auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen einschließlich der Tank- und Rastanlagen
die Mautpflicht für LKW ÜBER 3500 kg besteht.
Bei der Handwerker Regelung wird ebenfalls mit Über, AB und UNTER ähnliches durcheinander gebracht.
Die Regelung lautet:
Fahrzeug ÜBER 3,5 und UNTER 7,5 Tonnen, die mit entsprechender technisch zulässiger Gesamtmasse unterwegs sind
fallen unter weiteren Bestimmungen unter diese Regel.
Ein weiteres Problem kann seit dem 01.10.2005 die Aktivierung der Zeile F.1,
technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg),
in Bezug auf die Mautpflicht bedeuten.
Es handelt sich um das vom Hersteller angegebene Gesamtgewicht.
Diese Angabe bestimmt ob mautpflichtig oder nicht!
Die Zeile F.2, im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg),
bedeutet, dass Ablastungen ohne technische Änderungen nicht mehr für die Mautpflicht relevant sind!
Ergo: Die technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg), ist ausschlaggebend in Bezug auf die Mautpflicht!
Bei älteren Papieren sind F.1 und F.2 meistens gleich, entsprechend verhält es sich mit der Maut.
Gut Mog!
Justus
LKW sind häufig mautfrei wenn sie als sonstige Fahrzeuge zugelassen sind,
un d wenn sie keine Güter transportieren.
Außer solchen die für den Betrieb notwendig sind.
Z.B. Ballast für einen Autokran.
Bei H wird häufig eine Erklärung verlangt die zusichert, dass die Nutzung eine rein private ist.
Gut Mog!
Justus
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