- 11.08.2011, 16:34
#349614
Liebe Bauwagenfreunde,
für die Liebhaber der Primärliteratur unter Euch hier eine Sammlung von Gesetzestexten, zusammen- und zur Verfügung gestellt von unserem Forumsmitglied Moggälä (Axel).
Da bleiben keine Fragen mehr offen - oder doch?
Z. B. nach dem Motto: "Das versteh' ich jetzt nicht!"
EDIT:
So viel Text und vorgebliche juristische Präzision in der Formulierung kann es nicht verhindern, daß auch hier wieder Fehlinterpretationen wahrscheinlich sind.
Z. B. hier:
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, hier fehlt: sofern die Baubude ausschließlich zu ihrem eigentlichen Zweck verwendet wird - oder so ähnlich!
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Zuletzt geändert von OPTI-MOG am 11.08.2011, 21:30, insgesamt 3-mal geändert.
Liebe Grüße
Christoph (schreibt hier nicht mehr)
https://youtu.be/aDXokacl6Cc Bilder einer Werkstatt
https://youtu.be/dxRgsTAtpCs - Feinmechanische Arbeiten auf einer alten Drehmaschine
https://youtu.be/NkdJCcsWyds - Kombipresser mit neuer Zahnradpumpe
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