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#349483
guude,

das wäre direkt ein anlass, diesen super link oben in die „Wichtig“-rubrik einzufügen, und dabei endlich den nicht mehr funzenden „Versicherungungchek“ zu killen. ;-))

gut mog! justus.

Gute Idee, Justus! Aber das Killen kann ich nicht vornehmen, das muß schon der Autor selber machen - oder sein Tool reanimieren. :wink:

Christoph alias UuUNIMOG
#349504
Hallo UNIMOG-Freunde,

das ist mal eine vorbildliche Informationsschrift!

Trotzdem ist mir nicht ganz klar:
Abgasuntersuchung / Feinstaubverordnung
Gem. § 47 a StVZO entfällt die Abgasuntersuchung u.a. für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
lof Zugmaschinen.
Von Verkehrsverboten nach der Feinstaubverordnung sind
• zwei- oder dreirädrige Kfz, mobile Maschinen und Geräte,
• lof Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen
ausgenommen.
Wird aus einem UNIMOG eine lof Zugmaschine durch die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Fahrzeugart oder durch die Verwendung in einem lof Betrieb?

Und eine Geschwindigkeitskennzeichnung 60 oder 80 km/h wäre nach dem folgenden Text für den MOG auch erforderlich, je nach dem durch welche Tatsache die lof-Eigenschaft erworben ist.
Keine Kennzeichnungspflicht besteht gem. § 58 Abs. 3 StVZO für:
• lof Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h
• lof Arbeitsgeräten, die hinter Kfz mitgeführt werden.
#349621
Moin Christoph,
Wird aus einem UNIMOG eine lof Zugmaschine durch die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Fahrzeugart oder durch die Verwendung in einem lof Betrieb?
Da eine Zulassungsbescheinigung als lof Zgm. bestimmter Kriterien unterliegt, ist, nach meinem Verständnis, Ersteres der Fall.
Und eine Geschwindigkeitskennzeichnung 60 oder 80 km/h wäre nach dem folgenden Text für den MOG auch erforderlich, je nach dem durch welche Tatsache die lof-Eigenschaft erworben ist.

Keine Kennzeichnungspflicht besteht gem. § 58 Abs. 3 StVZO für:
• lof Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h
• lof Arbeitsgeräten, die hinter Kfz mitgeführt werden.
d.h. für mich,

ist der Mog als lof Zgm. eingetragen, brauchts keine Kennzeichnung,(dachte ich)
als "nur"Zgm. ja, selbst wenn der Mog, auf den Hof zugelassen und steuerbefreit (grüne Nr.) unterwegs ist. :?

(Diesen Beitrag habe ich editiert)
Zuletzt geändert von ret am 11.08.2011, 23:45, insgesamt 1-mal geändert.
#349656
Moin Reiner,

... ist mir immer noch nicht klar.

lof-Zugmaschinen müssen grundsätzlich mit einer Geschwindigkeitsangabe gekennzeichnet sein mit folgender Ausnahme:
Keine Kennzeichnungspflicht besteht gem. § 58 Abs. 3 StVZO für:
• lof Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h
• lof Arbeitsgeräten, die hinter Kfz mitgeführt werden.
Mein MOG ist in der Zulassungsbescheinigung als lof Zugmaschine ausgewiesen, er fährt 63 km/h, also schneller als 60, demnach gehört da ein Schild mit 80 drauf. Jedenfalls wenn man die Texte genau liest und sonst weiter keine Informationen hat. :evil:

Deshalb meine Frage nochmal in der Richtung, ob es bezüglich des lof-"Erwerbs" über die Zulassung oder die Verwendung anschließend unterschiedliche Behandlung gibt.
#349671
Ich auch nicht :lol:

Dann schaun mer noch mal:



§ 58 Geschwindigkeitsschilder

Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

Das leuchtet mir ein

Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein:

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,

Warum brauchen LKWs dann eins

2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

das macht richtig Sinn, da man (bis auf Ausnahmen) eh nur 80 fahren darf

3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s(hoch)2.

da würden dann schon sämtliche Ungebremste zugehören

Das gilt nicht für:

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,

also brauchst Du eins, weil Dein Mog schneller ist

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden.
An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite;
wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

Ich fasse noch einmal zusammen:

Mog als Zgm. unter 60km/h = kennzeichnen

Mog als lof.Zgm über 32km/h auch kennzeichnen


Hab ich was übersehen :oops:
Zuletzt geändert von ret am 12.08.2011, 09:36, insgesamt 1-mal geändert.
#349674
Moin Christoph, moin Reiner,

ich interpretiere den §58 so:

alle Kfz mit bbH <= 60 km/h müssen die Kennzeichnung führen.
Ausnahme in dieser Gruppe: lof-ZGM mit bbH <=32 km/h sind von der Kennzeichnungspflicht befreit.

heisst Mog mit bbH > 60km/h keine Kennzeichnungspflicht, egal ob lof oder nicht.
Kfz mit bbH > 60km/h sind grundsätzlich nicht betroffen, führen sie dennoch Geschwindigkeitsschilder, dient das in D lediglich der Information anderer Verkehrsteilnehmer. Eine Rechtsvorschrift dafür sehe ich nicht.

Gruß Ulli
#349678
Hallo zusammen,

die Interpretation von ulli dürfte hinkommen.

Mein U65, 71km/h, 5500kg zul. Ges.Gew. braucht keine Geschwindigkeits-
schilder.

Ausnahme eingetragen: Bei Verwendung von Anbaugeräten darf das Ges.Gew. 7000kg betragen, max. Geschwindigkeit 20km/h, mit Geschw.-
Schild, 20km/h gem. § 58 Abs. 1.

Fahrzeuge die auf Grund der Bauart schneller fahren könnten, aber aus bestimmten Gründen nicht dürfen, müssen demnach auch entsprechende Schilder führen.

Gruß in den mittleren bis hohen Norden, Lothar
#349690
Moin Ulli,

das würde (nach Deiner Auslage) bedeuten:

simple-Mog über 60 = nichts
simple-Mog unter 60 = Schild

Da sind wir uns einig

lof-Mog über 60 = nichts
lof-Mog unter 60 = Schild
lof-Mog unter 32 = nichts

Das muß ich mir nochmal durch den Kopf gehen lassen :wink:

@Lothar
Fahrzeuge die auf Grund der Bauart schneller fahren könnten, aber aus bestimmten Gründen nicht dürfen, müssen demnach auch entsprechende Schilder führen.
Da spricht der Gesetzgeber aber von zulässiger Höchstgeschwindigkeit
und nicht von Bauart bedingter Höchstgeschwindigkeit
#349699
Hallo UNIMOG-Freunde,

das Thema ist schwer zu packen. Denn wie wir schon gesehen haben, sind die Gesetzestexte nicht immer präzise und perfekt formuliert. Jedes neue Gesetz scheint systembedingt eine oder mehrere neue Lücken zu schaffen.

Deshalb versuche ich es mal mit der folgenden Tabelle.

Der Gesetzgeber hatte ja die Absicht, der Landwirtschaft mit ihren teilweise alten und nicht so verkehrssicheren Fahrzeugen das Leben zu erleichtern. Nun kommen wir Hobby-UNIMOGler daher und wollen die gleichen Erleichterungen beanspruchen, indem wir mit einem Fahrzeug der Bauart lof Zugmaschine lustig durch die Gegend brettern. Deshalb meine Zweifel - rot markiert.

Möglicherweise läßt sich das gar nicht eindeutig klären?
Dateianhänge:
lof_klein.jpg
lof_klein.jpg (76.57 KiB) 6425 mal betrachtet
#349743
Hallo Christoph,

Dein letztes "unklar" bei Geschwindigkeitsschilder kann ich nicht nachvollziehen. Bei Kfz > 60 km/h Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
ist eindeutig kein Schild erforderlich.

Bei den anderen stimme ich Dir zu - es ist nicht eindeutig bestimmt, was unter land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen definiert ist

Variante A
Zugmaschinen, die in der lof eingesetzt werden (also Zweckbindung)

oder
Variante B
Zulassung als
Zugmaschine Ackerschlepper (8710, 8910)
Zugmaschine Geräteträger (8720, 8920)

Mein 411er hat (nicht ganz Verordnungskonform, weil nur hinten) auf der Rückseite ein Geschwindigkeitsschild
Bild

Glückauf
Lutz
#349758
Hallo Lutz,

danke, für Deinen Hinweis. Das letzte "unklar" ist höchst wahrscheinlich durch nein zu ersetzen.

Aber von einem notwendigen 53 km/h-Schild habe ich auch noch nichts gelesen? :wink:

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