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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#472218
Hallo zusammen,

nach langer Suche habe ich mir einen Unimog 435 mit Pritsche/Plane der Bundeswehr ersteigert - und nun beginnen die Probleme...

Nach der Datenbestätigung der VEBEG ist eine Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich. Es gibt ja auch kein Fahrzeugbrief, der ausgehändigt wird.

Nun darf ja seit April mit einem Kurzzeitkennzeichen (§16a FZV) nur noch die nächstgelegene Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirks angesteuert werden, da in meinem Fall keine gültige Hauptuntersuchung vorliegt...

Ich habe mich nun mit 2 TÜV-Stellen in Verbindung gesetzt und angefragt, ob es Probleme mit dem fehlenden Unterfahrschutz geben könne.

Das auch hier im Forum genannte Hinweisblatt zur Befreiung der Unimog Baureihen hatte ich den Diskussionen angeführt.
Aber - da muss ich zustimmen - dieses Hinweisblatt könnte jeder geschrieben haben.

Mit den darin bezeichneten Zertifikatnummern kam man beim TÜV nicht weiter. Es würde ein * fehlen... Die Zertifikate konnten nicht recherchiert werden.

Ergebnis: Beide Sachverständige unterschiedlicher Prüfstellen verlangen die Anbringen des Unterfahrschutz hinten (§32b StVZO) und die Anbringung seitlicher Schutzvorrichtungen (§32c StVZO).

Auf die in den Bestimmungen beinhalteten Ausnahmen könne man nicht eingehen...
Meiner Begründung, dass ich mir ja kein hochgeländegängiges Fahrzeug gekauft hätte, um dann mit den Unterfahrschutz alles zunichte zu machen, folgte man - auch nach Rücksprache mit der "Hauptstelle" in Hannover leider nicht.

Jetzt weiß ich erst mal nicht, wie ich den Unimog nach Hause und über den TÜV bekomme...

Meine Fragen:
Kann auch die DEKRA oder freie Sachverständige eine Einzelabnahme nach §21 StVZO durchführen?

Hat jemand die benannten Zertifikate als Kopie zur Verfügung?
Ich denke, man kann besser argumentieren, wenn man weiß, was drin steht.

Die Zertifikate, die ich bräuchte:
e13-70/221-1557 EG-Zertifikat zur Befreiung vom UFS hinten;
e1-89/297-00011 EG-Zertifikat zur Versagung der seitlichen Schutzvorrichtung.
Wie lautet die genaue Bezeichnung mit dem "*" ?

Wo kann ich sie bestellen / kaufen? (bei Mercedes?)

Ist es möglich, mir ein paar Tipps zu geben, wie die genaue Fahrzeugbezeichnung bei euch lautet, ohne UFS und SSV anbauen zu müssen?
(es muss sich ja hier bestimmt der besondere Zweck des Fahrzeuges ergeben, um die Ausnahmebestimmungen der StVZO zu ermöglichen)

Und wohl die wichtigste Frage:
Bei welchen TÜV-Stellen macht es Sinn anzufragen? (gerne auch per pm - ich hoffe, dass das hier auch als Neuling möglich ist)

Mit dem Kurzzeitkennzeichen komme ich ja jetzt sowieso nicht mehr legal weiter - also müsste ich einen Transport zum TÜV - wo auch immer - organisieren...
Gerne auch eine LKW-Werkstatt, die mir den Unimog über den TÜV bringen könnte!

So schwierig hatte ich mir das mit dem Unimog nicht vorgestellt :(

Für eure Hilfe wäre ich dankbar!

Grüße
Mario
#472232
Hallo Mario,

zum Fahrzeug kann ich dir nichts sagen, aber zum §21, Ich habe kürzlich meinen Kugelkopf an der Ackerscheine eintragen lassen. In den alten Bundesländern darf das nur der TÜV, in den neuen die DEKRA. Ist politisch so gewollt. Beim TÜV darf der Abnehmer kein aaP amtlich anerkannter Prüfer sein, sondern Prüfingenieur.

Wenn du beim TÜV schaust, siehst du welche Statione nach §21 Prüfen. Das sind nicht alle. Die Erfahrung habe ich auch gemacht.

Gruß,
Markus
#472248
Moin, Moin!

Also um den TÜV kommst Du wohl nicht rum, wenn Du eine §21-Abnahme machen mussst.

Früher hat man aber beim Ersteigern des Fahrzeuges bei der Vebeg eine Art Ersatz-Papier der Bundeswehr erhalten. Dies hat auf der Zulassungsstelle gereicht um einen Brief zu beantragen. Das war quasi für die Zulassungsstelle der Beweis, das das Fahrzeug in Deutschland -halt bei der Bundeswehr- schon mal zugelassen war. Aus diesem Grund war meiner Meinung nach die §21-Abnahme (auch ohne richtigen Brief) nicht erforderlich.

Die Einstellung zum Unterfahrschutz halte ich aber für wirklich diskussionswürdig. Ich hatte an meinem bereits zugelassenem 404 damals einen Unterfahrschutz verbaut und konnte den TÜV locker mit dem Hinweis auf die STVZO dazu bewegen, diesen abbauen zu dürfen (der Vorbesitzer war halt Polizist in Berlin und wollte kein Risiko eingehen, Fahrräder oder Motorräder unter das Fahrzeug zu bekommen).

Aus meiner (und wahrscheinlich unser aller Sicht) lassen die Gesetzte hier eigentlich kaum Interpretationsmöglichkeit in Richtung deiner TÜV-Sachverständigen.

- Der Unimog ist ein Geländefahrzeug zur Güterbeförderung (oder hast Du vor, ihn als Wohnmobil eintragen zu lassen?) => kein Unterfahrschutz
- Damit ist er für Sonderzwecke gebaut und ein Unterfahrschutz (seitlich) mit der Verwendungsform des Fahrzeuges unvereinbar.

Vorausgesetzt Du hast wirklich keine Absichte in Richtung Wohnmobil, könnte auch nochmal eine Bildersammlung von 1300er als Baufahrzeugen hilfreich sein..

Ansonsten gehst Du das Thema vielleicht auch zu wissenschaftlich an. Such doch mal einen größeren Landmaschinenhändler in Deiner Nähe, der auch mit dem TÜV zusammen bei sich abnahmen machen lässt. Der soll dann mal mit seinem TÜV-Prüfer (die reisenden) sprechen.
Ich habe auch einen reisenden TÜV-Prüfer kennen gelernt, der sich bezüglich §23-Abnahme sehr entgegenkommend zeigt (was nicht heisst, dass er ein Auge zudrücken möchte, aber er möchte sich mit dem Fahrzeug beschäftigen und muss es sich dafür mit Lliteratur erarbeiten - ist ein LUAZ-Geländewagen). Das entgegenkommen zeigte mir hier noch nicht mal die GTÜ, die auch die §23-Abnahme machen dürften ("Ich kann nur beurteilen, was ich auch kenne").

Eine große Landmaschinen-Werkstatt oder LKW-Werkstatt hat dann ja auch einen Bremsenprüfstand und alle Möglichkeiten für den reisenden TÜV-Prüfer, die Abnahme vor Ort mit allen Punkten durchführen zu können.

Ferner würde ich dann garnicht die Frage in den Raum stellen, sondern das Fahrzeug ohne Unterfahrschutz zur Abnahme bringen.

Wesentlich aufwändiger für Dich aber auch machbar: Fahr in die neuen Länder mit dem Fahrzeug (Rote Händlernummer) und lass die Abnahme von der DEKRA machen. In den neuen Ländern dürfen die auch $21-Abnahmen machen.



Hier für die Mitleser die Bestimmungen:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 32b Unterfahrschutz
(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
2.
Arbeitsmaschinen und Stapler,
3.
Sattelzugmaschinen,
4.
zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
5.
Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.

(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für

1.
Geländefahrzeuge,
2.
Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.


§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2.
Sattelzugmaschinen,
3.
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4.
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.

(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
#472251
Hallo Michael,

was ist eine Abnahme §23?
Falls du §21 meinst, die darf die GTÜ nicht machen! Hätte meine Abnahme §21 STVO gerne in Werl bei der GTÜ gemacht, durften die aber nicht. Die durften mir nur meine Anhebung der Höchstgeschwindigkeit ohne bauliche Veränderung bei einer LoF bescheinigen. Und beide Prüfer sind ehemalige TÜV Prüfingenieure und sehr kooperativ. Die kennen sich mit landwirtschaftlichen Geräten aus. Ist so, wie du oben beschrieben hast.

Kann ich nur empfehlen, wenn man in der Nähe wohnt. Ich habe mich über diesen Tipp auch gefreut.

Gruß,
Markus
#472256
Im Moment möchte ich nur die Zulassung als LKW - später entweder den Umbau als Womo oder die Box als Ladung mit H-Kennzeichen. Da habe ich mich noch nicht entschieden...

Die Ausnahmeregelungen der StVZO hatte ich angesprochen - wenn der Sachverständige nicht drauf eingeht, ist es nicht zu ändern...
Die Idee mit dem Landmaschinenhändler prüfe ich gerade über einen bekannten Landwirt.

Da man mit einem Kurzzeitkennzeichen aber quasi völlig bewegungseingeschränkt ist, bleiben kaum Möglichkeiten. An eine rote Nummer komme ich nicht ran.

Der Mog steht im Moment in Schleswig-Holstein bei Kiel - noch knappe 560 km von seinem neuen Zuhause entfernt :(

Gibt es denn keine Werkstätten, die sich auf Unimogs spezialisiert haben und mir die Einzelabnahme durchführen könnten?

Nach meiner Kenntnis sind die "fahrenden" Prüfingenieure des TÜV keine Sachverständigen, die diese Abnahmen durchführen dürfen - da bin ich mir aber nicht sicher.
#472258
Ja, üblicherweise machen aaP die Prüfung in den Werkstätten. Bei Sondereintragungen z.B. §21 oder §19 werden dann Prüfingenieure angefordert. Daher sollte man immer vorher in der Werkstatt fragen, wer kommt. Denn es lohnt nur, wenn mehrere Abnahmen sind, die ein aaP nicht durchführen darf, oder du bezahlst die Mehrkosten.

Es hängt meines Erachtens nicht von der Werkstatt ab, sondern vom Prüfer! Ich habe einige abtelefoniert, mit dem Ergebnis, dass manches geht, manches ging, aber es keine Garantie gibt. Einige waren auf LAMA spezilisiert, ander machten LKW Umbauten etc. Also Werkstätten, die Erfahrung haben. Letztlich war es immer eine Frage, wie der Prüfer entscheidet.

Gruß,
Markus
#472267
Hallo,

ich muss mich doch immer wieder wundern, wie unkooperativ anscheinend manche TÜVler sind. In unserer Nähe gab es auch eine Prüfstelle, die am BW-1300L unbedingt seitlichen und hinteren Unterfahrschutz sehen wollte, eine andere Prüfstelle, deren Prüfer zum einen Unimog-Erfahrung haben und die zum anderen auf dem Gelände einer Mercedes- und Unimog-Werkstatt ist, machte da keinerlei Probleme. Denen waren natürlich auch die nötigen Befreiungen bekannt, selbst ohne die Dokumente sahen die die aber auch die Unvereinbarkeit mit dem Verwendungszweck (Geländefahrzeug). Hilft dir aber nicht, da das westliche Rheinland-Pfalz eher etwas weit von dir weg ist. Aber schauen wir mal:

Für den U3000-U5000 sind z.B. folgende Nummern in den Aufbaurichtlinien 2003 bzw. 2006 von Mercedes mit "*" erwähnt:
e1*89/297*0055*00 bzw. e1*89/297*0055*01 (seitlich)
e1*70/221*2000/8*1005*00 bzw. e1*70/221*2000/8*1005*02 (hinten)
Die U3000/5000 gab es auch mit 3,25m Radstand, also in den Abmessungen insgesamt nahezu identisch mit dem U1300L der BW-Version.

Die richtige Schreibweise der Zertifikate mit "*" müßte dann, wie folgt sein:
e1*89/297*00011 (seitlich)
e13*70/221*1557 (hinten)

Diese Zertifikate sind in den Aufbaurichtlinien von 2002 für U427/437 aufgeführt, sollten aber, da weitestgehend baugleich in Bezug auf Abmessungen, auch problemlos auf den U435 übertragbar sein.

Darauf sollte aber ein Prüfingenieur auch selbst kommen können, wenn er sich etwas Mühe gibt.

Ansonsten versuche mal, mit einer Unimog-Niederlassung oder Vertragswerkstatt in deiner Nähe Kontakt aufzunehmen und frag dort mal. Die haben vielleicht auch hausintern eine Abnahmemöglichkeit durch den TÜV.

Gruß,
Michael
#472268
Moin,

ich denke mit Land und Bau, wie von Reiner vorgeschlagen fährst Du genau richtig. Das sind spezialisten für den Unimog, die auch die richtigen Prüfer kennen sollten (machen die nicht sogar auch umbauten?).

Rendsburg ist ca. 30 km von Kiel entfernt.

Versuche denen mal dein Problem zu schildern, vielleicht können sie dir auch bei der Überführung mit Kennzeichen oder Anhänger behilflich sein.

Gruss

Michael
#472288
Hallo Mario,
Nach der Datenbestätigung der VEBEG ist eine Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich. Es gibt ja auch kein Fahrzeugbrief, der ausgehändigt wird.
Kannst du da mal eine Kopie posten? Sollten sich die Gesetze geändert haben? Fahrzeuge, die bei der Bundeswehr zugelassen sein dürfen, besitzen eine Betriebserlaubnis. Es ist keine Abnahme §21 nötig. Mal ein wenig stöbern hier. Zulassen eines Bundeswehr 1300 Unimog. Oder im Verkehrsportal nachlesen §20 - § 21.

http://www.unimog-community.de/phpBB3/u ... 78239.html

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_20.php
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_21.php

Die Bescheinigung der Bundeswehr reicht zum Ausstellen eines KFZ-Briefes...
#472294
Hallo,
Fahrzeuge, die bei der Bundeswehr zugelassen sein dürfen, besitzen eine Betriebserlaubnis.
Ja, jedoch eine für die Bundeswehr, die u.U. im zivilen Leben nicht exakt so gültig sein muss, je nach Fahrzeug. U 1300L der BW haben z.B. Tarnleuchten, die im zivilen Bereich nicht zulässig sind. Ob das dann nun eine 21er Abnahme oder eine normale HU/AU mit 19er Abnahme wegen der nötigen Änderungen ist, spielt im vorliegenden Fall auch eher eine untergeordnete Rolle. Fakt ist, Überführung mit Kurzzeitkennzeichen über lange Strecken geht sein April nur noch bei absolvierter HU. Ebenso muss mindestens auch eine gültige HU/AU vorliegen, um das Fahrzeug anmelden zu können, eine neue Zulassungsbescheinigung muss auf jeden Fall von der Zulassungsstelle erstellt werden. Und ob jetzt der Prüfer die Vollabnahme wegen eines fehlenden Unterfahrschutzes nicht erteilt oder das Fahrzeug deswegen bei der HU durchrasseln läßt, kommt auf's selbe raus.

Gruß,
Michael
#472303
Ich werde zunächst mal versuchen eine Einzelabnahme zu bekommen - auf Streitereien mit der Zulassungsstelle und dann anschließend mit dem TÜV ist mir noch nicht. In der Datenbestätigung steht auch nichts zu einer Befreiung der Bestimmungen. Dürfte also auf jeden Fall Probleme geben...

In der Datenbestätigung ist zwar eine ABE/EG Typgenehmigung mit Nummer angegeben - am Ende steht aber

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