- 03.12.2013, 18:51
#431668
Hallo
gelegentlich taucht die Frage auf, ob Anbaugeräte eintragungs- oder genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich sind Anbaugeräte, wie der Name schon sagt, nicht zum Fahrzeug gehörig und sind somit auch nicht eintragungspflichtig. Der Gesetzgeber definiert im VKBL ein Anbaugerät :
Zu beachten ist in jedem Falle StVZO § 32 (Auszug)
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Ein anderer Fall liegt vor, wenn das Fahrzeug in eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Feld J: 16 11xx) umgetypt werden soll. Dabei wird das Anbaugerät zum Bestandteil des Fahrzeugs, muss die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) eingetragen werden.
Beim Unimog besteht außerdem die Möglichkeit zur Einordnung in die Fahrzeugklasse
- Ackerschlepper (89 1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER VkBl. 2006 S. 132)
- Geräteträger (89 2000 LOF.ZUGM. GERAETETRAEGER VkBl. 2006 S. 132)
Für lof-Fahrzeuge und insbesondere beim Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft sind weitere Regelungen zu Anbaugeräten zu beachten.
Im Anhang habe ich einige Merkblätter zu diesem Thema sowie die das Verzeichnis zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Mai 2024) nach den Fahrzeugklassen gemäß StVZO angefügt.
Ich wünsche Allen eine stressfreie Fahrt
gelegentlich taucht die Frage auf, ob Anbaugeräte eintragungs- oder genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich sind Anbaugeräte, wie der Name schon sagt, nicht zum Fahrzeug gehörig und sind somit auch nicht eintragungspflichtig. Der Gesetzgeber definiert im VKBL ein Anbaugerät :
- Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich.
Zu beachten ist in jedem Falle StVZO § 32 (Auszug)
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
- (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein 2,55 m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m
Ein anderer Fall liegt vor, wenn das Fahrzeug in eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Feld J: 16 11xx) umgetypt werden soll. Dabei wird das Anbaugerät zum Bestandteil des Fahrzeugs, muss die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) eingetragen werden.
Beim Unimog besteht außerdem die Möglichkeit zur Einordnung in die Fahrzeugklasse
- Ackerschlepper (89 1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER VkBl. 2006 S. 132)
- Geräteträger (89 2000 LOF.ZUGM. GERAETETRAEGER VkBl. 2006 S. 132)
Für lof-Fahrzeuge und insbesondere beim Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft sind weitere Regelungen zu Anbaugeräten zu beachten.
Im Anhang habe ich einige Merkblätter zu diesem Thema sowie die das Verzeichnis zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Mai 2024) nach den Fahrzeugklassen gemäß StVZO angefügt.
Ich wünsche Allen eine stressfreie Fahrt
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Maach et jot äwer net ze offt
Helmut
Dieses Dokument ist auf elektronischem Weg erstellt und ohne Unterschrift gültig
Et es wie et es
Et kütt wie et kütt
Nix bliev wie et wor
Wat wellste maache
Wat soll dä Quatsch
Helmut
Dieses Dokument ist auf elektronischem Weg erstellt und ohne Unterschrift gültig
Et es wie et es
Et kütt wie et kütt
Nix bliev wie et wor
Wat wellste maache
Wat soll dä Quatsch