Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#431668
Hallo
gelegentlich taucht die Frage auf, ob Anbaugeräte eintragungs- oder genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich sind Anbaugeräte, wie der Name schon sagt, nicht zum Fahrzeug gehörig und sind somit auch nicht eintragungspflichtig. Der Gesetzgeber definiert im VKBL ein Anbaugerät :
  • Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich.
Sofern die Anbaugeräte nur vorübergehend angebracht werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften zur Zulassung oder Betriebserlaubnis-Pflicht sondern sind auswechselbares Zubehör.
Zu beachten ist in jedem Falle StVZO § 32 (Auszug)
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
  • (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
    1. allgemein 2,55 m,
    2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m
Sofern jedoch die Vorrichtungen zum Anbau fest am Fahrzeug verbaut sind und das eingetragene Leergewicht beeinflussen, müssen diese dann in den Papieren eingetragen werden. Der klassische Fall sind abei die Anbaukonsolen für den Frontlader oder Frontanbauplatte ("Schmidtplatte"), insbesondere wenn sie das Leergewicht oder eventuell die äußeren Fahrzeugabmessungen verändern.
Ein anderer Fall liegt vor, wenn das Fahrzeug in eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Feld J: 16 11xx) umgetypt werden soll. Dabei wird das Anbaugerät zum Bestandteil des Fahrzeugs, muss die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) eingetragen werden.
Beim Unimog besteht außerdem die Möglichkeit zur Einordnung in die Fahrzeugklasse
- Ackerschlepper (89 1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER VkBl. 2006 S. 132)
- Geräteträger (89 2000 LOF.ZUGM. GERAETETRAEGER VkBl. 2006 S. 132)
Für lof-Fahrzeuge und insbesondere beim Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft sind weitere Regelungen zu Anbaugeräten zu beachten.

Im Anhang habe ich einige Merkblätter zu diesem Thema sowie die das Verzeichnis zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Mai 2024) nach den Fahrzeugklassen gemäß StVZO angefügt.

Ich wünsche Allen eine stressfreie Fahrt
Dateianhänge:
(986.21 KiB) Noch nie heruntergeladen
(664.43 KiB) Noch nie heruntergeladen
(18.59 KiB) 1-mal heruntergeladen
(1.38 MiB) 203-mal heruntergeladen
(244.58 KiB) 213-mal heruntergeladen
(606.15 KiB) 234-mal heruntergeladen
(90.95 KiB) 699-mal heruntergeladen
(81.52 KiB) 645-mal heruntergeladen
#506888
Hallo
Hier mal einigee umfangreiche zusammenfassende Lektüre zum Thema land- oder forstwirtschafliche Fahrzeugen, Fragen zu Fahrerlaubnis, Zulassung , Versicherung und KFZ-Steuer
https://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/fi ... 202017.pdf

www.ble-medienservice.de/1035-24-landwirtschaftliche-fahrzeuge-im-strassenverkehr
www.ble-medienservice.de/1574-7-sicher-transportieren-in-der-land-und-forstwirtschaft
Bremskraftverstärker U65

Hallo Andreas wie sind den die Zylinderkörper[…]

Restaurierung U1000

Danke Casten, sehr inreressante Lösung. &Uum[…]

Hallo zusammen, ich habe einen Esslingen Stapler […]

Hallo, hat jemand noch 2 von den Spannschrauben mi[…]