Hallo Erni,
Hallo zusammen,
Du hast Recht (wer lesen kann ist klar im Vorteil), steht sogar in den von mir angepriesenen Links:
Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative.
Allerdings gilt dies nur fur Fahrzeuge und Fahzeugkombinationen, die nach der ersten Regel bereits nicht Mautpflichtig sind.
Beim BFStrMG geht es leider nicht um tatsächlichen Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetz sondern nur um Fahrzeugarten die dazu nach objektiven Masstäben bestimmt (geeignet) sind. Erst dadurch werden die optischen Kontrollen an den automatischen Kontrollpunkten rechtssicher möglich. Dies ergaben auch mehrere Anfragen bei der Toll Collect, der BAG und dem Bundesamt für Güterverkehr.
Dies musste ich leider mit meinem 12to Pritschen-LKW, der rein privat nur zum Sportgerätetransport (TrialMog) genutzt wurde, erfahren. Ich musste ordentlich Maut entrichten, denn das Fahrzeug war eben für den Gütertransport nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, es war ein normaler LKW.
Nun stellt sich die Frage, wie sieht es zum Beispiel aus mit einem normalem Pritschenanhänger aus der die Fahrzeugkombination über 7,5to bringt.
Es ist sicherlich unstrittig, das ein normaler Pritschenanhänger generell für den Güterkraftverkehr geeignet und bestimmt sind.
Dieser oben genannte Anhänger würde ebenso ja bereits in die 1. Alternative fallen und zu der steht definitiv:
Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative), sind mautpflichtig unabhängig davon, ob
es sich um eine Privatfahrt handelt,
tatsächlich Güter befördert werden,
die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Es stellt sich also die Frage, ob sich die Mautbefreiung des Zugfahrzeuges (Unimog historisch etc) dann auch auf die Fahrzeugkombination erweitert.
Dazu gibt es wiederum im Gesetz selbst einen Hinweis:
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
....
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
1.Kraftomnibusse,
2.Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
Leider steht dieser Satz aber nicht als eigener Punkt sondern nur als Nachsatz zu Absatz 2. Es ist also interpretierbar, ob er sich nur auf die dort genannten Ausnahmen bezieht oder auch auf Absatz 1.
Und ich habe noch ein Anmerkung. Auch ich als Privatperson konnte und habe mich und mein Fahrzeug bei Toll Collect registrieren lassen. Zur ersten Zeit auch mit Mautbefreiung, da es sich bei dem MAN um einen von 14 auf 11,99to abgelasteten LKW handelte um in der Anfangszeit eben keine Maut zahlen zu müssen und nicht ständig darüber Rechenschaft geben zu müssen.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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