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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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#514172
Moin Jürgen,

in Deinem Punkt 1 stimme ich Dir zu.

Dein Punkt 2
kinzigsegler hat geschrieben: 2. Das Fahrzeug darf nicht für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden.

Hiersteht Güterkraftverkehr und nicht gewerblich Güterkraftverkehr. Das bedeutet, es bezieht sich auf jeglichen Transport von Gütern egal ob dies nun private TrialMog, der Haushaltmüll, der Brennstoffvorrat für den nächsten Winter oder die Päckchen von Amazon sind. Und dies auch wenn das Fahrzeug oder die Kombination von seiner Fahrzeugart eigentlich nicht Mautpflichtig wäre.

Also wird mit dem Unimog, der eigentlich unter 7,5to ist, oder der historisch ist oder der eine LOF Zugmaschine ist eine Fahrzugkombination gebildet die über 7,5to ist und dabei irgendetwas transportiert ist die Fuhre Mautpflichtig.
ist - fürchte ich - unvollständig, weil es um die Definition des Begriffs "Güterkraftverkehr" geht und der ist immer "geschäftsmäßig" oder "entgeltlich", der Transport Deines Amazon Päckchens etc. ist also definitiv kein "Güterkraftverkehr".
Wer sich für die jeweiligen Zusammenhänge und (gesetzlichen Fundstellen) interessiert, der möge sich das Thema hier anschauen.
Zusammengefasst und zur Beruhigung: für uns als Hobby Unimog Fahrer ändert sich nichts.

Viel Spaß !
Herzl Gruß
von Rango (Erni)
#514175
Hallo Erni,
hallo miteinander,

das gibt mir wieder Hoffnung.
Aber es besteht offensichtlich Unklarheit, wie es in unseren speziellen Fall (Unimog) aussieht. Der Mog gilt eigenlich als "geländefähiger Kleinlastwagen", zumindest die älteren Typen. Das macht alles etwas komplexer und evtl. wurde das so auch gar nicht berücksichtigt.
Ich werde morgen Kontakt mit Tollcollect aufnehmen und konkret nachfragen (per Mail), wie sich mein persönlicher Fall mit der neuen Reglung darstellt und das Ergebnis hier im Netz veröffentlichen.
Der eigentliche Hintergrund ist sicherlich die Rückverlagerung des Güterverkehrs von den Bundesstraßen auf die Autobahn. Das geringe Aufkommen von Unimogs im privaten Bereich, mit oder ohne Hänger, war sicherlich nicht der Grund der Änderung.

Daten:
Unimog 406
6.000 kg GG
Zugelassen als Zugmaschine

Hänger
6.000 kg GG
Keine gewerbliche Nutzung, sondern ausschließlich private Nutzung.

Mal sehen was ich für Antwort bekomme.

Viele Grüße
Axel
#514176
Hallo
ich sehe die Sache so. Mautpflichtig sind gemäß Toll Collect
Bestimmungen zur Mautpflicht
Mautpflichtig sind alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die
für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
dafür eingesetzt werden (2. Alternative).
Güterkraftverkehr ist im Güterkraftverkehrsgesetz geregelt
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Die Mautpflicht entsteht also nicht durch den Transport von Gütern sondern wenn das Fahrzeug für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Es steht auch nicht dabei, dass es bauartbedingt dafür bestimmt sein muss, es kann somit nur die Verwendung daraus abgeleitet werden. Denn nur durch die Verwendung (auf den betreffenden Streckenabschnitten) entsteht eine Anspruch auf die Maut. Der Besitz eines solchen (zugelassenen) Fahrzeuges erzeugt eine Steuerpflicht, unabhängig von seiner Verwendung.
Der gemeine (private) Mogler führt keine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung durch, auch nicht wenn er schwer beladen zum nächsten Treffen unterwegs ist oder sein Holz nach Hause schleppt
.(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
ein Unternehmen im rechtlichen Sinne betreibt er nicht und stellt auch keines dar.
#514179
Hallo zusammen,

denke das Rango recht hat:

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.


Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
[...]
Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.


Einziger Harken ist für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, für alle die eine Lkw Zulassung haben. Bei Lof-Fahrzeug ist der Zweck ja ein anderer.

Danach müsste sich die Maut für unseren Hobbyeinsatz erledigt haben, weil wir ja im Regelfall für uns und nicht gegen Geld fahren.

Was meint Ihr?
#514180
Hallo Erni,
Hallo zusammen,

Du hast Recht (wer lesen kann ist klar im Vorteil), steht sogar in den von mir angepriesenen Links:
Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative.
Allerdings gilt dies nur fur Fahrzeuge und Fahzeugkombinationen, die nach der ersten Regel bereits nicht Mautpflichtig sind.

Beim BFStrMG geht es leider nicht um tatsächlichen Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetz sondern nur um Fahrzeugarten die dazu nach objektiven Masstäben bestimmt (geeignet) sind. Erst dadurch werden die optischen Kontrollen an den automatischen Kontrollpunkten rechtssicher möglich. Dies ergaben auch mehrere Anfragen bei der Toll Collect, der BAG und dem Bundesamt für Güterverkehr.

Dies musste ich leider mit meinem 12to Pritschen-LKW, der rein privat nur zum Sportgerätetransport (TrialMog) genutzt wurde, erfahren. Ich musste ordentlich Maut entrichten, denn das Fahrzeug war eben für den Gütertransport nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, es war ein normaler LKW.

Nun stellt sich die Frage, wie sieht es zum Beispiel aus mit einem normalem Pritschenanhänger aus der die Fahrzeugkombination über 7,5to bringt.
Es ist sicherlich unstrittig, das ein normaler Pritschenanhänger generell für den Güterkraftverkehr geeignet und bestimmt sind.
Dieser oben genannte Anhänger würde ebenso ja bereits in die 1. Alternative fallen und zu der steht definitiv:
Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative), sind mautpflichtig unabhängig davon, ob

es sich um eine Privatfahrt handelt,
tatsächlich Güter befördert werden,
die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Es stellt sich also die Frage, ob sich die Mautbefreiung des Zugfahrzeuges (Unimog historisch etc) dann auch auf die Fahrzeugkombination erweitert.

Dazu gibt es wiederum im Gesetz selbst einen Hinweis:
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
....
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
1.Kraftomnibusse,
2.Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
Leider steht dieser Satz aber nicht als eigener Punkt sondern nur als Nachsatz zu Absatz 2. Es ist also interpretierbar, ob er sich nur auf die dort genannten Ausnahmen bezieht oder auch auf Absatz 1.

Und ich habe noch ein Anmerkung. Auch ich als Privatperson konnte und habe mich und mein Fahrzeug bei Toll Collect registrieren lassen. Zur ersten Zeit auch mit Mautbefreiung, da es sich bei dem MAN um einen von 14 auf 11,99to abgelasteten LKW handelte um in der Anfangszeit eben keine Maut zahlen zu müssen und nicht ständig darüber Rechenschaft geben zu müssen.
#514182
...und nochmal....

habe ich im Netz gefunden und hilft uns evtl. weiter. Es ist nochmal eine genaue Darstellung wie die Neuregelung zu verstehe ist.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Ackerschlepper oder Geräteträger

Keine Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs

Land- oder forstwirtschaftliche (LOF) Zugmaschinen Ackerschlepper oder Geräteträger sowie hiermit gebildete Fahrzeugkombinationen sind aufgrund ihrer spezifischen Bauart überwiegend für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt. Daher fallen sie nicht unter die Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs.
Ackerschlepper

LOF Zugmaschinen Ackerschlepper müssen in den früher ausgegebenen Fahrzeugpapieren mit der Schlüsselnummer 8710 eingetragen sein. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Februar 2006 erfolgt unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) die Eintragung "89" und bei Ziffer 4 (Art des Aufbaus) die Eintragung "1000".
Geräteträger

LOF Zugmaschinen Geräteträger müssen in den früher ausgegebenen Fahrzeugpapieren mit der Schlüsselnummer 8720 eingetragen sein. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Februar 2006 erfolgt unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) die Eintragung "89" und bei Ziffer 4 (Art des Aufbaus) die Eintragung "2000".
Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs

Werden LOF Zugmaschinen Ackerschlepper oder Geräteträger sowie hiermit gebildete Fahrzeugkombinationen jedoch für entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eingesetzt, so besteht grundsätzlich Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs des BFStrMG.
Ausnahmen von der Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs des BFStrMG:

Die Fahrt ist in folgenden Fällen auch von einer Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs des BFStrMG befreit:

bei Leerfahrten von LOF Zugmaschinen Ackerschleppern oder Geräteträgern sowie hiermit gebildeten Fahrzeugkombinationen ohne Güterbeförderung (auch der Anhänger darf kein Transportgut darstellen, welches entgeltlich oder geschäftsmäßig befördert wird),
bei Beförderungen von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke im Rahmen der Gewerbeausübung (Freistellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG)
bei Beförderung von land- und forstwirtschaftliehen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, wie sie in land- und forstwirtschaftliehen Betrieben üblich ist, d. h.
für eigene Zwecke,
für andere Betriebe dieser Art
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses (Freistellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG)

Die Beförderung im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses muss innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeuges, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt werden.

Die unter 3. genannten Ausnahmen treffen nicht auf von Lohnunternehmen für Dritte durchgeführte entgeltliche oder geschäftsmäßige Transporte zu.
Keine allgemeine Befreiung

Eine allgemeine Befreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sieht § 1 Abs. 2 BFStrMG nicht vor. Für die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Fahrzeuge gelten daher keine Besonderheiten, so dass für LKW und Zugmaschinen solo fahrend und in Kombination mit einem Transportanhänger bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t grundsätzlich Mautpflicht besteht.

Ausnahmen nach § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die sich lediglich auf die 2. Alternative auswirken, kommt bei LKW und Zugmaschinen keine Bedeutung zu.

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG, der die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art von der Anwendung des Güterkraftverkehrsgesetzes freistellt, begründet keine Ausnahme von der Mautpflicht von in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzten LKW und Zugmaschinen. Bei diesen Fahrzeugen reicht für die Begründung der Gebührenpflicht die Erfüllung der 1. Alternative der Mautpflicht (generelle Zweckbestimmung für den Einsatz im Güterkraftverkehr) aus.

Auch eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die gemäß § 3 Nr. 7 a) Kraftfahrzeugsteuergesetz ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, hat mautrechtlich keine Relevanz.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr

...
Problem ist aber, dass mein Mog die Schlüsselnummer 8700 hat und nicht die geforderte Schlüsselnummer 8710

Ich habe aber zwischenzeitlich Bei Toll Collect eine schriftliche Stellungnahme angefordert - evtl. hilft die ausstehende Antwort unsere Fragen zu klären.
Viele Grüße
Axel
#514187
Hallo,

hatte das ganze ja schon weiter oben geschrieben, auch das die 40km/h erst bei gewerblicher Nutzung ziehen.

Ganz klar - man muss sich nicht bei dieser tollen Firma (ob die mehrfachdeutung des Begriff's "toll" beabsichtigt war? http://www.wortbedeutung.info/toll/ ) anmelden, muss dann allerdings damit rechnen, das man eben kassiert wird und sich erst mal vor Ort mit ihnen rumärgern muss (oder eben entsprechenden Papierkrieg). Falls man dann erst aufgeklärt wird, das man in Wirklichkeit mautpflichtig ist, ja dann...

Bin jetzt mal gespannt, ob und wie lange nun diese Regelung gilt und ab wann dann "Gespanne" ab 3,5to - ohne jede Ausnahme - kassiert werden. Der Umgang mit den grünen Nummern wird ja auch immer "toller"!

mfG
Axel
#514191
Servus Axel,

ja genau so sehe ich es auch.
Jeder Verkehrsteilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, sich über gesetzliche Änderungen im Straßenverkehr zu informieren. Das ist eine "Holschuld" vom Fahrzeughalter/-Führer und keine "Bringschuld" vom Staat. Ist so. Und wenn ich dann bei einer evtl. Kontrolle mit den "nakten Tatsachen" - sprich mit der Gesetzeslage konfrontiert werde macht das keinen Spaß. Für mich ist Unimog nur Hobby und Spaß. Ich brauche aber einen "sauberen" Führerschein um mit meinem Geschäftsfahrzeug meine Arbeit zu erledigen. Da will keine Punkte, keinen Ärger. Da verzichte ich lieber auf den Mog.
M.E. ist - so wie es sich jetzt für mich darstellt - die Klassifizierung der Schlüssel.
Du hast die 8710 (Alte Schlüsselnummer) im Schein eingetragen (Land und Forstwirtschaftliches Zugfahrzeug) - hier gilt die Sonderregelung.
Bei mir ist die 8700 eingetragen (Zugmaschine). Hier gibt es keine Sonderregelung.
Die Frage die sich mir stellt ist.... "wie komme ich an die 8710, bzw. an die "89".
Ein guter Bekannter ist Gutachter (GTÜ) - zur Zeit im Urlaub - aber er wird mir sicherlich qualifiziert Auskunft geben können. Zwischenzeitlich wurde beim Mog ein Heckkraftheber und ein Frontkraftheber angebaut. Evtl. reicht das aus um ihn als LoF einzustufen.
Falls nicht, muss ich mich entscheiden -
entweder Mog verkaufen und mir einen Schlepper zulegen,
oder Bundsstraßen meiden.
Viel fahre ich eh nicht, aber ab und zu muss ich eine Bundesstraße überqueren, bzw. ein paar km darauf fahren und dann reicht ein harmolser Verkehrsunfall aus um Ärger zu bekommen, selbst wenn man nicht schuldig ist.

Viele Grüße
Axel
#514195
Servus Axel,

mit den alten Nummern kenn ich mich nicht aus, die gibt's ja auch schon lange nicht mehr - ich hab unter (J) die 89 und unter (4) die 2000.
Nachdem ich die 7500kg solange als möglich behalten will blieb mir eben keine Wahl als mich mal bei dem Laden anzumelden. Und weder AB geschweige den unserer B2 kann ich ausweichen.

Und Jürgen
bringt vielleicht wieder manche LKW von der Bundesstrasse zurück auf die Autobahn
- das wird wohl ein schöner Traum bleiben...

mfG
Axel
#514197
Hallo Axel, (diesmal der aus der Oberpfalz :D )

Die Maut und Verstösse dagegen haben erstmal nichts mit dem Führerschein zu tun, da kann ich Dich beruhigen. Bei der Mautprellerei gibt es nur dem Gesetze folgend Geldbußen. Diese können aber recht empfindlich sein mit bis zu 20.000 EUR. Dies ist allerdings der gesetzliche Höchstsatz, in der Regel liegt die Bussgeldhöhe im dreistelligen Bereich allerdings nicht nur für den Fahrer sondern auch für den Halter, wenn die Personen unterschiedlich sind.

Hierzu gibt es einen entsprechenden Buß Geldkatalog beim BAG
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Down ... ationFile

Das problematischte bei der ganzen Maut ist leider neben den Gebühren (dürften bei einem Unimoggespann mit älteren Mog Schadstoffklasse Euro 0 bei ca 20ct/km einfach) das Erhebungssystem. Einfach wäre dies mit der sogenannten OnBoardUnit OBU. Bei diesem Gerät wird die Mautpflichtige Strecke über GPS ermittelt und über eine GSM Verbindung mit der Zentrale abgeglichen und berechnet. Vorteil man kann über Mautpflichtige Strassen fahren wann immer man will und zahlt überein Prepaid oder Postpaid Kontodie Gebühr. So das Gerät ordnungsgemäß betrieben wird kommt man damit nicht die Gefahr der MMautprellerei. Die Geräte werden vom Mautbetreiber Kostenlos zur Verfügunggestellt. Einziger großer Nachteil, der Einbau der OBU darf nur durch zertifzierte Unternehmen erfolgen und kostet damit einige (dreistellig -Fahrzeugabhängig) Euro.

Alternative dazu ist die manuelle Einbuchung über Automaten (anonym) oder das Internet (Registrierung). Hierbei muss allerdings die genaue Route in einem engen Zeitfenster vor der Fahrt angegeben werden. Für die Fahrt wird dann von dem System ein relativ enger Zeitkorridor vergeben. Dies ist für Individualisten natürlich recht unpraktisch.

@Axel ( der andere)
ich bin halt immer etwas verträumt :D
Zuletzt geändert von Jürgen-Fahlbusch am 28.12.2017, 17:51, insgesamt 1-mal geändert.
Noch ein Neuer zum Jahresende

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