guude,
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Land-_und_ ... er_Betrieb
meines Wissens fallen auch Fahrzeuge in der Nutzung im Natur- und Gewässerschutz darunter, sowie sonstige NFZ, die ausschließlich LoF-Güter von oder zu LoF-Betriebe befördern (z.B. Mlichtankwagen).
Nicht vergessen, grüne Schilder NUR zu den genannten Zwecken verwenden oder vorher versteuern.
Melde den Mog auf LOF an, das o.g. Urteil aus Köln hat in Niedersachsen keine Bedeutung.
Ich halte es nachinstantzlich kaum für haltbar.
Wenn das FA bei Dir nicht mitmacht kann man weitersehen.
Gut Mog! J.