- 08.04.2017, 10:30
#502259
Hallo Zusammen,
manchmal gibt es auch positive Änderungen in unseren Gesetzen und Vorschriften.
So wurde kürzlich (10.3.2017) im Bundesrat der
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" Zustimmung erteilt.
Drucksache 85/17
Und diese Vorschrift zur Änderung einer anderen Vorschrift zur Erläuterung einer weiteren Vorschrift besagt zum
§30 Absatz 3 STVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot)
Zitat
"
2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 30 Absatz 3" wird wie folgt gefasst"
zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feriertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit LKW (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nitct entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen , ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
"
Zitat Ende
Aber Achtung nicht zu früh gefreut
Diese Vorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und dieses offizielle Datum konnte ich bisher noch nicht ermitteln.
manchmal gibt es auch positive Änderungen in unseren Gesetzen und Vorschriften.
So wurde kürzlich (10.3.2017) im Bundesrat der
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" Zustimmung erteilt.
Drucksache 85/17
Und diese Vorschrift zur Änderung einer anderen Vorschrift zur Erläuterung einer weiteren Vorschrift besagt zum
§30 Absatz 3 STVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot)
Zitat
"
2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 30 Absatz 3" wird wie folgt gefasst"
zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feriertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit LKW (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nitct entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen , ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
"
Zitat Ende
Aber Achtung nicht zu früh gefreut
Diese Vorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und dieses offizielle Datum konnte ich bisher noch nicht ermitteln.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
Truck-Trial und mehr auf unserer TeamPage
Team-FaMoS
Termine
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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