Hallo tt,
Reiner (ret) hat schon recht mit seiner Aussage, dass die Fahrerlaubnis T nur bei lof-Zweck gültig ist.
Mit erschrecken
muss ich aber feststellen, dass die TÜV-Nord-Seite diese Tatsache sehr schlecht wiederspiegelt - und das von Fachleuten, die die Fahrprüfung abnehmen dürfen
Der Gesetzestext zur Klasse T lautet in der Fahrerlaubnis-Verordnung
FZV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Wo Reiner falsch liegt ist
ret hat geschrieben:...Fahren ohne Führerschein...
hier meint er bestimmt "Fahren ohne Fahrerlaubnis"
Unterschied ist:
Fahren ohne Führerschein = Ordnungswidrigkeit (10 Euro ?? Geldbuße)
Fahren ohne Fahrerlaubnis = Straftat ( bis zu 1 Jahr Freiheitsentzug)
Hallo tijo13,
Lothar hat ja schon nachgefragt - hier im Forum sprechen wir uns gerne mit Vornamen an, was die Sache auch persönlicher macht.
Bei Deiner Frage mit der Drosselung kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, am besten fragst Du mal beim TÜV/DEKRA nach, die es letztendlich auch abnehmen müssen.
Eine H-Zulassung würde in Deinen Fall auch nicht lohnen. Da Du mit Kl. T sowieso am lof-Zweck gebunden bist, kannst Du den Unimog auch gleich steuerbefreit Zulassen (wenn Ihr doch einen lof-Betrieb habt)
Glückauf
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet