Hallo Wolfgang,
bei Deinen Einsatzzweck kannst Du meiner Meinung nach den Ladewagen zul. frei betreiben, weil alle vier Bedingungen erfüllt werden.
Wie allerdings Helmut schon erwähnt benötigt ein zul. freier Anhänger aber eine Betriebserlaubnis, die schriftlich als Dokument vorliegen muss.
Wenn Du keine hast, wäre das einfachste über den Hersteller eine zu besorgen - die Fa. Mengele wurde ja durch Lely übernommen, könnte also schwierig werden dort noch etwas zu bekommen.
Zweite Möglichkeit wäre ein Versuch bei TÜV bzw. DEKRA etwas zu bekommen (die Archive bei denen sind recht gut), dann erhält man ein "Gutachten" welches durch die Abstemplung der Zulassungsstelle zu einer Betriebserlaubnis wird.
Ansonsten bleibt nur die Einzelabnahme (hier sind Typenschilder sehr vorteilhaft).
Das "magische" Datum zul. freie Anhänger ohne BE zu betreiben ist vor den 1. Juli 1961.
So stand es in der StVZO § 72, der mittlerweile tw. aufgehoben wurde (Einführung der FZV).
StVZO hat geschrieben:§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
...
zu § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) "aufgehoben am 01.03.2007!!"
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
Dieser Text ist aber durch Änderung der FZV § 50 Übergangsbestimmungen ab den 01.11.2012 wieder aktuell (da wurde nämlich der Text um das unterstichene ergänzt).
FZV hat geschrieben:§ 50 Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
Eine Mitführpflicht der BE besteht allerdings nicht bei zul. freien lof-Anhänger (nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
a). Man muss sie allerdings auf Verlagen vorzeigen können und wenn man sie dann es von zu Hause holen muss bzw. bringen lässt, vorzögert sich die Kontrolle nur unnötig.
FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
...
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Hier sieht man schön, dass bei zul. freien Anhänger bzgl. der BE unterschiede bei der Mitführpflicht gemacht werden.
Glückauf
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet