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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#474724
Hallo,
ich fahre einen mog 421 (V max > 60km/h) mit schwarzer Nummer. Ab und an ziehe ich einen Ladewagen. An dem Ladewagen habe ich am Heck nur das Schild 25 km/h montiert.
Meine Fragen:
Muss ich bei Fahrten i.S. LoF neben dem 25er-Schild auch ein Kennzeichen, das dieselbe Nummer wie der mog hat, montieren?
Macht es einen Unterschied, wenn ich nicht i.S. LoF unterwegs bin?
Gruß
Wolfgang
#474727
Wolfgang421 hat geschrieben:Hallo,
ich fahre einen mog 421 (V max > 60km/h) mit schwarzer Nummer. Ab und an ziehe ich einen Ladewagen. An dem Ladewagen habe ich am Heck nur das Schild 25 km/h montiert.
Meine Fragen:
Muss ich bei Fahrten i.S. LoF neben dem 25er-Schild auch ein Kennzeichen, das dieselbe Nummer wie der mog hat, montieren?
Macht es einen Unterschied, wenn ich nicht i.S. LoF unterwegs bin?
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,ANtwort JA
Gruß Andreas
#474732
Hallo Wolfgang,

LOF Betriebe dürfen für reine LOF-Zwecke Anhänger bis zu einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 25km/h Zulassungsfrei hinter Zugmaschinen führen, wenn dies entsprechend hinten und an den Seiten mit den vorgeschriebenen 25km/h Schildern versehen sind.
Dabei spielt die Art und Weise der Besteuerung der Zugmaschine (Stichwort Schwarzes oder grünes Kennzeichen) keine Rolle.

Wichtig ist aber, es geht nur für LOF Zwecke und der Anhänger muss einem LOF Betrieb gehören.

Der Anhänger muss ein Kennzeichen, eines der zum Betrieb gehörenden Zugmaschinen führen welches nicht abgestempelt werden muss. Es muss aber nicht das Kennzeichen der Zugmaschine die gerade den Anhänger zieht
#474800
Hallo Wolfgang,

die Zulassungsfreiheit für Anhänger regelt die Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) und dort findet man die Antworten Deiner Fragen.
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Es sind also vier Bedingungen, die erfüllt werden müssen
- in einen lof-Betrieb
- nur für lof-Zwecke
- 25 km/h Geschwindigkeitsschilder
- hinter Zugmaschinen bzw. SAM
FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
...
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
...
Der Anhänger benötigt also eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelabnahme (Ausnahme er wurde vor den 1. Juli 1961 in Verkehr gebracht ->Übergangsregel §18 StVZO)
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Das "Folgekennzeichen" muss eins vom Halter des aktuellen Zugfahrzeuges sein - also nicht unbedingt das gleiche.

Noch zu den Geschwindigkeitsschildern, geregelt durch §58 StVZO
StVZO hat geschrieben:§ 58 Geschwindigkeitsschilder
...
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Bei lof-Zugmaschinen und ihren Anhänger reicht ein Geschwindigkeitsschild aus.

Solltes Du keinen lof-Betrieb haben, bleibt Dir leider nur die reguläre Zulassung des Ladewagens :(

Glückauf

Lutz
#474820
Hallo Wolfgang,

von welchen Experten redest Du?
Die Experten zu diesen Themen findest Du bei Deiner Zulassungsstelle, evtl Deiner Polizeidienststelle und weiteren Behörden.

Wir hier sind nur interessierte Laien.

Noch einmal zu dem Kennzeichen.

Es muss nicht das Kennzeichen des Zugfahrzeuges sein, welches den Anhänger aktuell zieht.
Es reicht ein Kennzeichen einer Zugmaschine aus dem LOF-Betrieb zu dem der Anhänger gehört.

Also wenn der betreffende Anhänger einem befreundetem LOF Betrieb gehört und Du diesen Anhänger mit Deinem Unimog ziehst muss nicht das Kennzeichen Deines Unimogs hinten am Anhänger sein sondern das Kennzeichen eines der Traktoren des befreundeten LOF-Betriebes.
Allerdings darfst Du den Anhänger nur ziehen, wenn Du damit einen reinen LOF Zweck erfüllst.

Wenn der von Dir genannte Ladewagen nicht offiziell zu einem LOF-Betrieb gehört benötigt er eine Zulassung/eigenes Kennzeichen.
Wenn der von Dir genannte Ladewagen nicht für einen reinen LOF-Zweck eingesetzt wird benötigt er eine Zulassung/eigenes Kennzeichen.
#474822
kinzigsegler hat geschrieben:...
Es muss nicht das Kennzeichen des Zugfahrzeuges sein, welches den Anhänger aktuell zieht.
Es reicht ein Kennzeichen einer Zugmaschine aus dem LOF-Betrieb zu dem der Anhänger gehört.
...
Hallo Jürgen,

bei den ersten Satz bin ich bei Dir, allerdings nicht bei den Zweiten. Hier ist der Verordnungtext der FZV recht eindeutig.
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Ein Beispiel
Ich fahre mit meinen privaten U406 bei einen befreundeten Landwirt mit seinen zul. freien Anhänger Getreide.
Der Anhänger bleibt zul. frei, weil alle vier Grundbedingungen erfüllt werden: in einem lof-Betrieb, lof-Zweck, hinter Zugmaschine und 25 km/h Schild. Das Folgekennzeichen muss aber eins von meinen Zugfahrzeugen sein, also durchaus das von U411. Das Gleiche, wenn sich der Landwirt einen Schlepper von einen anderen Landwirt bzw. LaMa-Händler ausleiht.
Ich weiss die Praxis sieht anders aus, aber die FZV §10 Abs. 8 sieht es so vor.

Glückauf
Lutz
#474847
kinzigsegler hat geschrieben:Hallo Wolfgang,

von welchen Experten redest Du?
Die Experten zu diesen Themen findest Du bei Deiner Zulassungsstelle, evtl Deiner Polizeidienststelle und weiteren Behörden.

Wir hier sind nur interessierte Laien.
Dafür kriegen wir hier gehörig mehr sinnvolles und vor allem legales auf die Reihe, als es mehrere Zulassungsstellen samt deren Behördenleitern in den letzten Jahren bei mir versucht haben.

Dass die mir erklären wollten, dass es keine Fahrzeuge ohne Kennzeichen und Zulassung gibt, obwohl die Diskussion um selbstfahrende Arbeitsmaschinen ging, nehme ich denen immer noch übel!
Und bei der Kugelkopf-Kupplung für den Unimog musste ich auch vorsagen, wo nun was eingetragen werden soll und welche Dokumente unterschrieben werden müssen. Die Sachbearbeiterin hat sich gesträubt, der Büroleiter hat dann unwirsch "na dann machen Sie doch einfach das, was der Herr will, er wird es schon wissen" gezischt... :kerze1

Und bei all dem Unsinn, den ich in den letzten Jahren im Internet gehört habe, wo Oldtimer-Besitzer stolz von ihrer Zulassung erzählt haben, spreche ich einem Großteil der Zulassungsstellen die Kompetenz ab!
Erst neulich wieder:
http://www.lanzbulldog.de/forum/viewtop ... f=5&t=5131

mfG
Fabian
#474851
Hallo,

mir ist bekannt, dass es Gesetzes- und Verordnungstexte und Behörden gibt. Nichtsdestotrotz habe ich mich hier an die Foristen mit meiner Frage gewandt. Grund ist, dass im Forum hilfsbereite Kollegen sind, die mit ihrem Wissen nicht hinter dem Berg halten, sondern praxisgerechte Ratschläge geben. Dass ich diese Kollegen als Experten bezeichnet habe, war nicht abwertend, sondern vielmehr anerkennend.

Zu den Fragen:
Nun mal konkret an Wolfgang

dieser Ladewagen gehört Dir?
Hast Du einen LOF-Betrieb?
Hat der Ladewagen eine Betriebserlaubnis?
Was machst Du mit dem Ladewagen?


Der Ladewagen gehört mir.
Ich habe mehrere Forstgrundstücke, die ich selbst bewirtschafte. Ich zahle Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Der Ladewagen ist von Mengele, am Rahmen ist das Typenschild montiert. Eine Betriebserlaubnis in Papier liegt mir nicht vor.
Mit dem Ladewagen fahre ich Holz zum Sägewerk und transportiere Brennholz.

Viele Grüße
Wolfgang
#474860
Hallo Wolfgang,
Dass ich diese Kollegen als Experten bezeichnet habe, war nicht abwertend, sondern vielmehr anerkennend.
Dass Du es in diesem Sinne gemeint hast ist hoffentlich allen hier klar, ich wollte eigentlich indirekt (ungeschickt) daraufhin weisen, das wir hier natürlich nur unsere Meinung darstellen aber keine rechtsverbindliche Auskunft geben können. :D

Nun zu Deiner eigentlichen Frage zurück.

Wenn Du in die Berufsgenossenschaft zahlst hast Du wohl eine (Neben)Erwerbsforstwirtschaft.
Bedingung erfüllt.
Bei dem Ladewagen mit Typschild, gehe ich von einer allgemeinen Betriebserlaubnis aus . Ob dies schriftlich vorliegen muss, weiß ich nicht. Ich würde hier mal bei dem Hersteller nachfragen.
Wie alt ist der Ladewagen eigentlich?
Dein Unimog ist als Zugmaschine zugelassen, wenn ja Bedingung erfüllt.
Holztransport zum Sägewerk oder zu Dir zum Hof ist ein Forstwirtschaftlicher Zweck, also Bedingung erfüllt.

Bedeutet Du kannst Dir ein (3.) Kennzeichen für Deinen Mog (oder falls Du noch einen anderen Schlepper hast auch von diesem) besorgen und hinten an dem Ladewagen anbringen. Dann darfst Du den Anhänger wie beschrieben mit Deinem Mog (und auch dem anderen Schlepper) ziehen.
#474878
Hallo
für zulassungsfreie Anhänger ab BJ 61 muss eine ABE vorhanden sein. Das Typenschild besagt grundsätzlich gar nichts rechtsverbindlich aus. Die ABE musst du vom Hersteller besorgen. Die ABE ist ggf dem Polizeibeamten etc genauso wie eine Zulassung(sbescheinigung Teil II) zur Kontrolle auszuhändigen. Auch da gilt keine Kopie.
Viele Landwirte, die ihren Bollerwagen vor 30 oder mehr Jahren erworben haben, haben das Papier in irgendwelchen Kartons vergraben oder gar entsorgt. Die Herrn fahren ohne diesen Nachweis genauso mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug wie so manche Holz-Junkies mit ihren abenteuerlichen Forst-Crusern.
#474897
Hallo Wolfgang,

bei Deinen Einsatzzweck kannst Du meiner Meinung nach den Ladewagen zul. frei betreiben, weil alle vier Bedingungen erfüllt werden.
Wie allerdings Helmut schon erwähnt benötigt ein zul. freier Anhänger aber eine Betriebserlaubnis, die schriftlich als Dokument vorliegen muss.
Wenn Du keine hast, wäre das einfachste über den Hersteller eine zu besorgen - die Fa. Mengele wurde ja durch Lely übernommen, könnte also schwierig werden dort noch etwas zu bekommen.
Zweite Möglichkeit wäre ein Versuch bei TÜV bzw. DEKRA etwas zu bekommen (die Archive bei denen sind recht gut), dann erhält man ein "Gutachten" welches durch die Abstemplung der Zulassungsstelle zu einer Betriebserlaubnis wird.
Ansonsten bleibt nur die Einzelabnahme (hier sind Typenschilder sehr vorteilhaft).

Das "magische" Datum zul. freie Anhänger ohne BE zu betreiben ist vor den 1. Juli 1961.
So stand es in der StVZO § 72, der mittlerweile tw. aufgehoben wurde (Einführung der FZV).
StVZO hat geschrieben:§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
...
zu § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) "aufgehoben am 01.03.2007!!"
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
Dieser Text ist aber durch Änderung der FZV § 50 Übergangsbestimmungen ab den 01.11.2012 wieder aktuell (da wurde nämlich der Text um das unterstichene ergänzt).
FZV hat geschrieben:§ 50 Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
Eine Mitführpflicht der BE besteht allerdings nicht bei zul. freien lof-Anhänger (nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a). Man muss sie allerdings auf Verlagen vorzeigen können und wenn man sie dann es von zu Hause holen muss bzw. bringen lässt, vorzögert sich die Kontrolle nur unnötig.
FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
...
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Hier sieht man schön, dass bei zul. freien Anhänger bzgl. der BE unterschiede bei der Mitführpflicht gemacht werden.

Glückauf
Lutz
#474904
moin,

die Betriebserlaubnis ist eigentlich vom Hersteller des Fahrzeugs auszustellen. Wenn dieser nicht mehr existiert, ist das KBA Flensburg eigentlich dran, sein äußerst umfangreiches Archiv zu öffnen.

Bei Mengele ist das wieder ein sehr zweifelhafter Fall. Nach diversen Insolvenzen und Verkäufen bezweifel ist, dass da noch irgendein Papier vorhanden ist, das älter als zehn Jahre ist.
Wenn man sich nun aber an das KBA wendet, kriegt man natürlich erstmal zu hören, dass es die Firma doch noch geben würde. Dabei ist das eigentlich nur noch der Name, unter dem zufällig noch Landmaschinen gefertigt werden/wurden. Das wird Diskussionen nach sich ziehen...

Also bei Lely/Mengele anfragen, wenn dort nichts zu holen ist gehts zum TÜV, nachfragen ob die einen Blick in die KBA-Datenbank werfen mögen.

mfG
Fabian
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