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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#578847
Hallo Christof
Früher , zumindest letzten Jänner stand da bei Toll Collect nichts drin.
Das muss eben erst die letzten Monate ergänzt worden sein.
Es ergab sich immer aus der Diskussion in verschiedenen Foren.

Hallo Michael
Das stimmt so nicht ganz.
Eine Zugmaschine idR LOF , kann nach dem Mautgesetz technisch nie mautpflichtig sein, sein, da sie über max eine Hilfsladefläche verfügt. Anderst wäre gar keine Zulassung als diese möglich.
Es sollen einige lange Mog zwar damit unterwegs sein, es sind richtigerweise dennoch Lkw.

Mit freundlichen Grüßen
Hermine- Maria
#578848
Hallo Michael,

interessanter Ansatz :
Historische Fahrzeuge sind indes nicht für den Gütertransport bestimmt sondern dienen dem Erhalt kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts. Sie sind demnach erst dann mautpflichtig, wenn man sie zum Gütertransport verwendet.
Aber da ja bei der Maut nicht mehr zwischen gewerblichen und privatem Gütertransport unterschieden wird, würde diese Argumentation ja nur bei einer Leerfahrt weiterhelfen. Sobald etwas auf der Pritsche liegt, ist es ja dann schon wieder ein Gütertransport bzw. könnte so argumentiert werden.
Auch bleibt die Frage, ob das H-Kennzeichen die Bestimmung des Fahrzeuges für den Gütertransport wirklich "aufhebt".

Ich denke ich werde mal beim BALM anfragen. Da die für die Kontrollen wohl zuständig sind, wäre etwas schriftliches aus deren Haus wohl am sinnvollsten.

Gruß Christoph
#578849
Hallo,
Christoph_Greiser hat geschrieben:Aber da ja bei der Maut nicht mehr zwischen gewerblichen und privatem Gütertransport unterschieden wird, würde diese Argumentation ja nur bei einer Leerfahrt weiterhelfen.
Bei der Maut wurde noch nie zwischen privat und gewerblich unterschieden. Richtig, sobald du "Güter" transportierst, bist du mautpflichtig.

Ein ähnliches Problem gibt es derzeit bei WoMos mit Anhänger > 7,5t mit der Kontrollgerätepflicht. Da besteht auch Kontrollgerätepflicht bei mehr als 7,5t Zuggewicht bei Gütertransport. Da gibt es so einige, die transportieren hinter einem WoMo auf einem PKW-Transportanhänger ihren eigenen PKW mit in den Urlaub und kommen mit dem Gespann über 7,5t, denen interpretiert man auch "Gütertransport" da rein mit allen Pflichten...
Christoph_Greiser hat geschrieben:Auch bleibt die Frage, ob das H-Kennzeichen die Bestimmung des Fahrzeuges für den Gütertransport wirklich "aufhebt".
So wurde es zumindest bisher gehandhabt und das entspricht auch den Aussagen, die man bisher zum Thema erhalten hat.
Christoph_Greiser hat geschrieben:Ich denke ich werde mal beim BALM anfragen. Da die für die Kontrollen wohl zuständig sind, wäre etwas schriftliches aus deren Haus wohl am sinnvollsten.
Viel Spaß. Dort erhältst du höchstens die Aussage, dass sie für eine rechtssichere Auskunft nicht zuständig sind...

Gruß,
Michael
#578850
Hallo,
Moggimini hat geschrieben:Eine Zugmaschine idR LOF , kann nach dem Mautgesetz technisch nie mautpflichtig sein, sein, da sie über max eine Hilfsladefläche verfügt. Anderst wäre gar keine Zulassung als diese möglich.
Hier muss man nochmal unterscheiden zwischen Zugmaschine und LOF Zugmaschine, da für LOF nochmal andere Ausnahmen gelten. Zugmaschinen (nicht LOF) alleine können sehr wohl mautpfichtig sein, spätestens sobald sie auf ihrer Hilfsladefläche was transportieren sind sie es sicher.

Gruß,
Michael
#578852
Hallo Hermine-Maria,
danke nochmals für die Angabe der Quelle Deiner Information, die Tabelle habe ich gefunden.
Aber hier muss ich auch den anderen zustimmen, dies ist relativ dünnes Eis. Die Quelle ist lediglich die Webseite des Maut Eintreibers. Nicht mehr und nicht weniger. Und dazu schreibt der Betreiber selbst im Impressum:
Toll Collect übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen
Heißt auch für mich, ohne eine Angabe einer offiziellen nachvollziehbaren Quelle ist eher Vorsicht geraten.
(Der oben genannte Fachanwalt wird vermutlich diese Quelle auch kennen )
#578856
Hallo zusammen,

mal eine Nachfrage zu meinem Verständnis:

Mein Unimog ist beim BALM als nicht mautpflichtiges Fahrzeug registriert. Die Maut wird doch nur vom Balm kontrolliert. Wenn die mich zufrieden lassen, sollte es doch mit der Maut kein Problem geben. Also unabhägig was im Gesetz steht.

Oder liege ich da falsch?
#578858
Hallo
Mein Unimog ist beim BALM als nicht mautpflichtiges Fahrzeug registriert. Die Maut wird doch nur vom Balm kontrolliert. Wenn die mich zufrieden lassen, sollte es doch mit der Maut kein Problem geben. Also unabhägig was im Gesetz steht.
Beim BALM registriert? Oder die Registrierung bei Toll Collect? Bei letzterer steht ja ausdrücklich dabei :
Mit der Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ist keine rechtliche Anerkennung der Mautbefreiung durch Toll Collect oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität verbunden.
Sollte doch jemand meinen das Mautpflicht besteht, dann ist die Nacherhebung über mehrere Jahre möglich, dass kann teuer werden. Toll Collect schreibt dazu:
Die Maut wird für die Strecke nacherhoben, die tatsächlich gefahren wurde.

Sofern sich diese tatsächlich gefahrene Strecke nicht ermitteln lässt, wird die Maut je Fahrt pauschal für eine Wegstrecke von 500 km nacherhoben.
Deswegen möchte ich sicher sein wie die rechtliche Situation ist. Und im Moment muss ich leider davon ausgehen, dass die Maut trotz H-Kennzeichen zu zahlen ist.

Gruß Christoph
#578860
Hallo Christoph,

Du hast Recht, da habe ich TollCollect und BALM zusammengemischt. Dann funktioniert das natürlich so nicht. Mein Fehler :sorry

Wobei 500 km fahre ich i.d.R. nicht im Jahr. Und die Jahreskilometerleistung lässt sich anhand von den jährlichen TÜV-Berichten ja nachvollziehen.

Also vorerst möglichst wenig mautpflichtige Straßen fahren...
#578867
Hallo,

Christoph_Greiser hat geschrieben:Aber da ja bei der Maut nicht mehr zwischen gewerblichen und privatem Gütertransport unterschieden wird, würde diese Argumentation ja nur bei einer Leerfahrt weiterhelfen.
Bei der Maut wurde noch nie zwischen privat und gewerblich unterschieden. Richtig, sobald du "Güter" transportierst, bist du mautpflichtig.


Das ist nicht richtig.
Die Definition vom GüKG, welches die Grundlage auch für das Mautgesetz bildet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und

3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

balm.bund dazu:
Mautpflichtige Fahrzeuge
Mautpflichtig sind gemäß der Definition im § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die

für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)
und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt.

Basierend auf den Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315 vom 24.11.2023) bestimmt sich die Mautpflicht ab dem 1. Dezember 2023 nicht mehr länger nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs (eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter F.2), sondern nach der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) des Fahrzeugs (eingetragen unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I).

Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t als auch für Fahrzeugkombinationen, deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist, sind mautpflichtig.

Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination wird bei der Lkw-Maut aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge (Motorfahrzeug und Anhänger) berechnet.

Welche Fahrzeuge sind von der Mautpflicht ausgenommen?
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig.

Hierbei handelt es sich einerseits

um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (mautfreie Fahrzeuge) und andererseits
um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat (mautbefreite Fahrzeuge).
Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH ist nicht erforderlich.


Mautfreie Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz fallen, sind Fahrzeuge, die

a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)

b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz).


Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn die beiden genannten Alternativen ausgeschlossen sind. Trifft eine der beiden Alternativen zu, besteht Mautpflicht.


Mautbefreite Fahrzeuge, die unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen fallen, sind:

Kraftomnibusse,
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (Abl. L 069 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t. Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.
Fahrzeuge nach § 1 Abs. 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 setzt die Erkennbarkeit der dort genannten Zwecke voraus. Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug maßgebend.

Es wird auch beim balm. bund die Geschäftsmäßige, entgeltliche Güterbeförderung verwiesen. Private , unentgeltliche Transporte unterliegen nicht der Mautpflicht.

Unimog (LOF) zählen als mautfreie Fahrzeuge , da sie weder in der Beschaffenheit und Ihrer Typischen Bauart dem Güterkraftverkehr dienen können, noch dem geschäftsmäßigen Werkverkehr. Die Definition Hilfsladefläche ist gesetzlich geregelt
Ebenso , ist der Zweck des Oldtimers die Erhaltung von Kulturgut. Auch hier gibt es einschlägige Vorschriften.

Wenn mit Oldtimer gewerblich / entgeltlich Güterkraftverkehr oder Werkverkehr betrieben wird wird, werden sie mautpflichtig.


Mit freundlichen Grüßen
Hermine- Maria
#578869
Moin,

ich glaube vor der kontrollierenden BALM muss sich da jeder mit den entsprechenden Auszügen oder den Bestätigungen von TOLLCOLLECT (Aufnahme in die Liste der befreiten Fahrzeuge) selbst helfen.

Zitat: "Unimog (LOF) zählen als mautfreie Fahrzeuge , da sie weder in der Beschaffenheit und Ihrer Typischen Bauart dem Güterkraftverkehr dienen können, noch dem geschäftsmäßigen Werkverkehr. Die Definition Hilfsladefläche ist gesetzlich geregelt"

Das würde ich eventuell auch Bauartbedingt differenzieren. Eine lange Pritsche kann sehr wohl auch dafür konzipiert sein und manch Mog kann gar nichts anderes wirklich (U1300L, 404, 416 wären da Kandidaten, auch wenn man etwas "sinnvolles" anbauen könnte).

Und auch ein 2010 ohne landwirtschaftliche Ausstattung wurde damals für den gewerblichen Transport (spätestens mit dem Anhänger) konzipiert und genutzt.

Gruss
Michael
#578872
Hallo,
Nieswurz hat geschrieben: 02.01.2025, 09:49 Moin,

ich glaube vor der kontrollierenden BALM muss sich da jeder mit den entsprechenden Auszügen oder den Bestätigungen von TOLLCOLLECT (Aufnahme in die Liste der befreiten Fahrzeuge) selbst helfen.

Zitat: "Unimog (LOF) zählen als mautfreie Fahrzeuge , da sie weder in der Beschaffenheit und Ihrer Typischen Bauart dem Güterkraftverkehr dienen können, noch dem geschäftsmäßigen Werkverkehr. Die Definition Hilfsladefläche ist gesetzlich geregelt"

Das würde ich eventuell auch Bauartbedingt differenzieren. Eine lange Pritsche kann sehr wohl auch dafür konzipiert sein und manch Mog kann gar nichts anderes wirklich (U1300L, 404, 416 wären da Kandidaten, auch wenn man etwas "sinnvolles" anbauen könnte).

Und auch ein 2010 ohne landwirtschaftliche Ausstattung wurde damals für den gewerblichen Transport (spätestens mit dem Anhänger) konzipiert und genutzt.

Gruss
Michael
Das wird ja auch schon in der Fahrzeugzulassung differenziert.
Ein Mog mit langer Ladefläche ist in der Zulassung rechtlich ein Lkw.

Die kleinen Mogs mit F1 und F2 im Fahrzeugschein unter 3,5 to, haben da bisher auch kein Problem damit , und können weiterhin mautfrei , auch gewerblich genutzt werden.

Darüber hinaus gibts halt nur noch die Handwerksreglung bis 7,49 to.

Mit H- Zulassung , und /oder LOF Zugmaschine/ Geräteträgereintrag ist man rechtlich derzeit gut dran. Was man darauf ( auf der Hilfsladefläche) mautfrei transportieren oder nicht transportieren darf , ist rechtlich klar geregelt.
Bei einer evtl Kontrolle muss man halt den richtigen Satz parat haben.

Wie schon manche empfohlen haben , sind ein Aktueller Ausdruck von GüKG, Mautgesetz, balm.de , und Toll Collect bei dem Fahrzeugpapieren nie verkehrt.

Spannend wird es erst richtig , wenn man nen Anhänger hinten dran hat. :D

Mit freundlichen Grüßen
Hermine-Maria
#578881
Guuden,

kleine Berichtigungen:

Zitat:
„Die kleinen Mogs mit F1 und F2 im Fahrzeugschein unter 3,5 to, haben da bisher auch keine können und weiterhin mautfrei
.......genutzt werden.“

stimmt so nicht ganz,
Die kleinen Mogs mit F1 und F2 im Fahrzeugschein BIS einschließlich 3,5t können weiterhin mautfrei fahren, und auch gewerblich genutzt werden.
Erst ÜBER 3,5t beginnt die Mautpflicht.

Gut Mog!
Justus
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