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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#576308
Guuden,

Eine Zusammenstellung meiner Erkenntnisse zum Thema „Maut":



es besehen leider Fehler in Bezug auf die Begriffe ÜBER, AB und UNTER, die sich durch die ganze Mautdiskussion ziehen.

Es wird immer wieder geschrieben, dass die Mautpflicht gilt für Lkw und Fahrzeugkombinationen
ab 3500 kg zul. ges. Gew. gelten würde.
Richtig ist, dass auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen einschließlich der Tank- und Rastanlagen
die Mautpflicht für LKW ÜBER 3500 kg besteht.

Bei der Handwerker Regelung wird ebenfalls mit Über, AB und UNTER ähnliches durcheinander gebracht.
Die Regelung lautet:
Fahrzeug ÜBER 3,5 und UNTER 7,5 Tonnen, die mit entsprechender technisch zulässiger Gesamtmasse unterwegs sind
fallen unter weiteren Bestimmungen unter diese Regel.

Ein weiteres Problem kann seit dem 01.10.2005 die Aktivierung der Zeile F.1,
technisch zulässige Gesamt­masse in Kilogramm (kg),

in Bezug auf die Mautpflicht bedeuten.
Es handelt sich um das vom Hersteller angegebene Gesamtgewicht.
Diese Angabe bestimmt ob mautpflichtig oder nicht!

Die Zeile F.2, im Zulassungs­staat zulässige Gesamt­masse in Kilogramm (kg),
bedeutet, dass Ablastungen ohne technische Änderungen nicht mehr für die Mautpflicht relevant sind!

Ergo: Die technisch zulässige Gesamt­masse in Kilogramm (kg), ist ausschlaggebend in Bezug auf die Mautpflicht!
Bei älteren Papieren sind F.1 und F.2 meistens gleich, entsprechend verhält es sich mit der Maut.

Gut Mog!
Justus

LKW sind häufig mautfrei wenn sie als sonstige Fahrzeuge zugelassen sind,
un d wenn sie keine Güter transportieren.
Außer solchen die für den Betrieb notwendig sind.
Z.B. Ballast für einen Autokran.
Bei H wird häufig eine Erklärung verlangt die zusichert, dass die Nutzung eine rein private ist.

Gut Mog!
Justus
Jürgen-Fahlbusch liked this
#576337
MagMog hat geschrieben: 06.07.2024, 15:44 Guuden,

H ist definitiv mautfrei wenn der Antrag entsprechend ausgefüllt wird.

Gut Mog!
Justus
... und eine Erklärung unterzeichnet wird, dass es privat genutzt wird.

Ansonsten könnten gewerblich genutzte H-Fahrzeuge mautbefreit tätig werden.
#576399
eine Frage wäre auch inwiefern Mogs (> 3,500 t wie z.B: 424 und 427) die unter folgenden Schlüsselnummern einetragen sind als Mautfrei zu betrachten sind:

89 1000 Zugmaschine / LOF Ackerschlepper
89 2000 Geräteträger

Weil im §1 Satz (1) BFStrMG steht ja das die Mautplficht explizit für

Fahrzeuge "... die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und 1. deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt." gilt.

Jetzt fallen die folgenden Schlüsselnummern ja eindeutig nicht unter den Punkt "für den Güterkraftverkehr" bestimmt.

Da gab es auch mal eine Anfrage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von 2019 beim BAG (die Definitionen der Mautplfichtigen Fahrzeuge wurden seither abgesehen von der Änderung auf 3,5 t und der Handwerkerregelung nicht geändert), wo der Unimog bei einer LoF Zulassung nicht unter den o.g. Punkt fällt.

Wird der Mog nun nicht für den gewerblichen Güterkraftverkehr genutzt (LoF, Privatfahrten) erfüllt er auch nicht Punkt 2. (Verwendung). Somit wären alle unentgeltlichen und nicht-gewerbsmäßigen Fahrten mit einem LOF oder Geräteträger Mog Mautfrei. Sofern man z.B. Eraushub gewerblich durch die gegend fährt müsste man dann für diese Fahrten Maut zahlen.

Problem ist halt, dass die Ziugmaschinen mit der 87 Schlüsselnummer dann per se Mautpflichtig wären. Agragrmogs bräuchten dann entsprechende Agrarausrüstungen wie HKH, etc.

Sieht das auch jemand so oder habe ich da noch irgendwas übersehen.

ein guter Hinweis ist die Veröffentlichung des ZDH bzgl. der Handwerkerausnahme. Dort steht zwar die Handwerkerausnahme im Fokus, es werden aber m. E. nach verständliche Erläuterung zum Gesamtsachverhalt gegeben.

https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereic ... /lkw-maut/

Gibt es eig. jemanden der schon mal diesbezüglich bei Toll Collect oder BAG angefragt hat?

LG Rainer
#576407
Hallo Rainer,

wie Justus schreibt Mautbefreiung beantragen !!
Eigene Sichtweisen helfen vor Gericht nicht und das Mautsystem hat einen langen Arm und Atem.

Ein Unimog hat grundsätzlich eine Ladefläche und ist damit immer auch für Güterkraftverkehr geeignet. Dies hängt nicht an einer Schlüsselnummer.
LoF ist nur dann Mautbefreit wenn auch die LOF Regeln für das grüne Kennzeichen voll umfänglich erfüllt werden. Also Fahrzeug auf einen LoF Betrieb zugelassen und nur für LoF Zwecke genutzt.
Wenn Du das genannte Gesetzt etwas weiter liest findest Du in in §1 Abs 2 die Liste der generellen Ausnahmen und dort auch unterPunkt 6 die Regel für die LoF Fahrzeuge und eben auch die weitere Erläuterung über das Güterkraftverkehrsgesetz.
Juristerei ist der Mathematik sehr ähnlich. Man muss immer allen logischen Verknüpfungen folgen und alle Punkte lesen.
#576414
Hallo
eine Zugmaschine ist erstmal zum erbringen von Zugleistung vorgesehen, es dürfen sogar zwei Anhänger mitgefühert werden. Es darf auch eine Ladefläche verbaut sein, auf der Güter transportiert werden können. Eine lof-Zugmaschine ist für die Zugleistung im lof-Bereich vorgesehen, auch diese darf über eine Ladefläche verfügen. Das war auch der Ansatz bei der Erfindung des Unimog, er sollte auf der Ladefläche entsprechende Güter transportieren können und auch mit Anhänger für den schnellen Transport geeignet sein.
Mautbefreit ist nur der lof-Urproduzent, sofern er Transporte von eigenen Gütern aus oder für seinen Betrieb durchführt. Lof-Zugmaschinener können auch von Lof-Lohnunternehmer genutzt werden. Diese sind aber weder mautbefreit noch steuerbegünstigt. Somit ist der Unimog von der Bauart zum Gütertransport geeignet und auch dafür vorgesehen, woraus sich eine Mautpflicht ergibt.
Hiervon kann für diverse Gründe eine Mautbefreiung auf Antrag erteilt werden, automatisch gibt es die nicht.
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