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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#506944
Hallo
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf kein Anhänger mitführen, Ausnahme ist Anhänger mit Maschinenzubehör für selbige. Üblicherweise darf keine Anhängerkupplung verbaut sein.
Dabei ist gewerblich oder private Nutzung egal. Relevant ist das sowiso nur bei der Versicherung.
#506955
Hallo,

Bei Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine darfst du auf einer evtl. vorhandenen Ladefläche nur Material mitführen, das für den Betrieb der Arbeitsmaschine nötig ist. Beim Kran z.B. Anschlagmittel. Gleiches gilt für Anhänger, die sind auch da nur zu solchen Zwecken erlaubt.

Problem ist: Läßt du den 406 als Zugmaschine zu, darfst du nicht in die Umweltzone. LoF-Zugmaschine/Ackerschlepper geht prinzipiell auch in der Umweltzone, ob aber dein Unimog mit Ladekran noch die Kriterien für eine LoF-Zugmaschine/Ackerschlepper erfüllt, solltest du mit dem zuständigen TÜV klären. Andere Alternative wäre eine H-Zulassung. Es gibt zulassungsrechtlich eigentlich keine Einschränkung der Verwendung. Nur versichern solltest du den Unimog dann "normal", was kein Problem ist.

Gruß,
Michael
#506989
Hallo Michael,

auch dir vielen Dank für deine Sachkenntnis. Ich bin echt überrascht!

Und tatsächlich hatte ich heute einen guten Tag beim TÜV und der amtlich anerkannte Sachverständige hat direkt zurückgeschlüsselt (rein auf Zugmaschine). Kostenpunkt 40 €. Nun steht der Anmeldung nichts mehr im Weg (hoffe ich).
Leider ist damit die Umweltzone passe wie du schon angemerkt hast. Sollte es aber mit H-Einstufung und gewerblicher Arbeit keine Probleme mit dem versichern geben, wäre das perspektivisch die Alternative.

Vielen Dank noch mal.

Beste Grüße, Okke
#507740
Hallo in die Runde, dem kann ich nicht so ganz zustimmen.
Eine Anhängerkuplung ist grundsätzlich zulässig.
ein gelegendlicher Anhängerzug für allgemeine Anhänger ebenfalls.
Für spezifische Anhänger welche Arbeitsmittel tragen sowiso immer.
Das Arbeitsmittel der Selbstfahrenden Arbeitsmaschine muss fest mit dem Fahrzeug verbunden sein, d.h. es darf nicht werkzeuglos zu lösen sein.
anbei zwei Links:
https://daubner-verkehrsrecht.info/2016/selbstfahrende-arbeitsmaschinen
www.weycor.de/de-wAssets/docs/30-31_Vaupel.pdf

LG Riri
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