Was glaubt ihr eigentlich, das sich ein Prüfer aussuchen kann welchen Mangel er wie einstuft?!
Sowas ist ganz klar durch die HU-Richtlinie als Anlage zur StVZO vorgegeben! Rückfahrscheinwerfer ohne Funktion ist als EM vorgegeben, ohne irgenteinen Spielraum. Selbst ein fehlender Hinweis-Aufkleber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für M+S Reifen bei PKW mit höherer Max.geschwindigkeit ist erheblich, so schwachsinnig das auch sein mag!
Wenn der Prüfer diese Einstufung vorsätzlich auf geringer Mangel ändert, hat er definitiv ein Erlärungsproblem wg. Gefälligkeitsgutachten, wenn er nix aufschreibt kann er zumindest sagen nur schlecht geprüft zu haben... <-- ist aber alles unkorrekte Arbeitsqualität, wenn der Prüfer den defekten Rückfahrscheinwerfer als EM verbucht, ist er zwar hart aber konsequent korrekt.
Aus der Sicht solltet ihr (die unzufriedenen Nachuntersuchungszahler
) das erstmal sehen...
Dann kann man sich über eine trotzdem zugeteilte Plakette noch mehr freuen!
Gruß, Jens