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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#186805
Hallo bin neu hier,
wollte mir einen Unimog für Holztransport zulegen.
Er ist im Moment als LKW F. ATL Hubwagen zugelassen. Fahrzeughersteller Fasieco Neuss . Typ und Ausführung FCH 5.
Triebkopf Typ Unimog 416 wurde durch Fa. Fasieco Neuss, ein Spezial- Fahrgestell M. A.
Er hat 81 Kw
Leergewicht 3840 kg
Zul.Gesamtgewicht 7490kg
Erstzulassung 1.09.83
Wir besitzen ca.10 Hektar Landwirtschaftliche Fläche, das meiste ist verpachtet. Wir brauchen ihn nur um Holz zu fahren.
So wie lasse ich den Unimog am besten zu?
Wir wollten eigentlich grüne Nummern?
Beim Finanzamt wurde uns geraten das der TÜV Bayern den Unimog auf Zugmaschine umschlüsselt , dann wäre es kein Problem ihn zuzulassen?
Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Wäre über andere Möglichkeiten oder Lösungen sehr erfreut.
Mfg Christian
#186817
guude,

ich glaube kaum, daß ein huber in ermangelung geeigneter anschlagsmittel (anhängerkupplung, anhängerbremsanlage, heckkraftheber) als landwirtschaftliche zugmaschine noch als normale zugmaschine zugelassen werden kann. außerden wiederspricht die regelung:
"um den Status "Zugmaschine" zu erhalten, musst du zunächst die (nutzbare) Ladefläche kürzen, bei Zugmaschinen darf diese in der Länge max. das 1,4fache der Spurbreite der Vorderachse betragen."
(zitat Ulli)
Deinen transportvorstellungen.

Du kannst versuchen, das teil mit grünen nummern als landwirtschaftliches transportfahrzeug zuzulassen, in 5 jahren wäre eine zulassung H möglich.

gut mog, justus.

gut mog, justus.
#186845
Moin , moin,

muss Justus hier zustimmen. Da wirds wohl keine Zulassung als Zugmaschine geben, das Fahrzeug widerspricht der Definition von Zugmaschine.

Der TÜVer und die Zulassungsstelle entscheiden ohnehin nicht über landwirtschaftliche Zulassung - das entscheidet einzig und allein das Finanzamt.

Beste Grüße
Bernd
#186852
Moins,

ein Kriterium für die Zugmaschine ist, dass sie technisch in der Lage sein muss, mindestens das 1,5fache der zGM ziehen zu können.
Dafür wird es bei Daimler bzw. dem Aufbauhersteller keine Freigabe geben, selbst wenn man eine entspr. AHK anbauen könnte.

@Justus

die Begrenzung der Ladeflächenlänge auf das 1,4fache der Spurbreite der Vorderachse ist eine Vorgabe des Gesetzgebers (bei 3-Achsern gilt das 2fache der Spurbreite). Steht in irgendeiner Ausführungsbestimmung zur STVZO - die ich aber gerade nicht finde :(
Auch wenn es mich ehrt, hier zitiert zu werden, ist diese Regel doch nicht auf meinem Mist gewachsen :lol:

Nach meiner Einschätzung wird ausser LKW zulassungsrechtlich nichts gehen und für den gibt es üblicherweise keine Steuerbefreiung.

Gruß Ulli
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