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#569707
Moin,

da ich mit meiner Frage zur Maut schon in einem anderen Forum Interesse wecken konnte, will ich dies auch hier nicht vorenthalten.

Kurzform:

Mein U1300L ist auf 7500kg zugelassen und damit jetzt schon mautpflichtig. Auf der Seite von Toll-Collect kann man einen Befreiungsantrag von der Maut runterladen und ausgefüllt dorthin mailen. Auf diesem gibt es eine ankreuzbare Begründung "H-Kennzeichnung und ausschließlich private Nutzung", welche man mit einer Kopie des Fahrzeugscheins nachweise muss (also das H-Kennzeichen).

Dies habe ich jetzt einmal angestoßen, da ich keinen Bock auf Diskussionen mit der BALM (die mal BAG hieß) habe, zumahl diese Befreiung nicht im "Bundesfernstraßenmautgestz" aufgeführt und bestimmt nur in einer Verwaltungsvorschrift begründet ist, die der ausgediente Zöllner in den witzigen Autos nicht kennt.

Ich erntete dafür einige Kommentare wie "niemals schlafende Hunde wecken" und war bis jetzt einfach nur neugierig was passiert.

Heute entnahm ich dann der "Deutschen Verkehrszeitung", dass der Referentenentwurf des "Dritten Gesetztes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" nicht nur zum Anfang 2024 den Aufschlag für die CO²-Bewertung sondern auch ab 1.7.24 die Senkung der Gewichtsbegrenzung für die Mautpflicht von "mindestens 7.500 kg" auf "mehr als 3.500kg" vorsieht.

Hier der Link zum Referentenentwurf (alternativlos und dem Koalitionsvertrag entsprechend):
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anla ... cationFile

Damit dürfte nun für manchen Mog-Fahrer die Diskussion interessant werden, ob sein Fahrzeug für den "Güterkraftverkehr bestimmt" ist. Dies wird definiert als :
"Die Mautpflicht ergibt sich in diesem Fall aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen."

Eine Zulassung als "LKW" dürfte da wohl schon reichen... Bei den FAQ wird eine Frage bezüglich "Zugmaschinen ohne Anhänger" ebenfalls als mautpflichtig beantwortet.

Im "Registrierungsantrag nicht mautpflichtiger Fahrzeuge" sind für die Befreiung zum einen LOF-Fahrzeuge mit einer max-Geschwindigkeit von 40km/h bei entsprechender Nutzung aufgeführt, zum anderen unter "LOF-Zugmaschine / Ackerschlepper":
"Eintrag unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87“ oder „89“ und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „1000“.
Bitte fügen Sie Nachweise in Form von Fotos bei. Alte Fahrzeugscheine: Eintrag mit Schlüssel-Nr. 8710.

Feuerwehr oder andere Einsatzfahrzeuge müssen entsprechend auf eine derartige Institution zugelassen sein, dann sind sie befreit. Der Eintrag als Fahrzeugklasse allein reicht nicht aus.

Wer bisher geglaubt hat, dass die Maut nur für gewerbliche Fahrten fällig wird, der schaut bitte bei Toll-Collect nach. Dort wird eindeutig klar gestellt, dass dem nicht so ist:
https://www.toll-collect.de/de/toll_col ... zeuge.html

Maut für Euro 1 oder schlechter wird übrigens bei fast 25Cent pro km liegen....

Das scheint noch spannend zu werden, wenn dies entsprechend beschlossen werden wird....
#569725
Hallo,
folgende Erfahrung meinerseits zum Thema Maut und Unimog:

Ausgangssituation: Autobahn (A2), Sonntagvormittag (, weil nur ca. 70km/h, weil ich die LKWs nicht behindern wollte)
U1000 (LOF+H), Tandem 10t (ohne H)
März 2023
Mog wurde 2016 mautbefreit (zeitlich begrenzt 3 o. 5 Jahre??? abgelaufen)

Ziel: Abholung eines weiteren Unimogs (Tandem war noch leer)

Ereignis: Kelle von der BALM / BAG

Warum: Mein Gedanke; Sonntagsfahrverbot! Meine Argument; kein gewerblicher Güterverkehr
BALM => nee, wegen Maut !
BALM: bitte alle Dokumente
(beide Scheine, Perso, Führerschein, => Keine Schein für Tandem, war keine Problem)
nochmal eben Ladungssicherung nebenbei (Werkzugkiste und Gewicht auf Pritsche) OK :spitze

Ergebnis: Nach 10 Minuten Angstschweiß,
BALM : gute Weiterfahrt; Ihr Fahrzeug ist Mautbefreit.

Puuuh Erleichterung, warum hab ich nicht mehr nachgefragt.
Alles nett von dem Mitarbeiter der BALM.

Gruß Jens
#569736
:mauer ich finde gerade kein wütendes Smiley...

Hallo Nieswurz,

les ich das Richtig ???
Es betrifft in Zukunft nicht nur LKW sondern alle
„ Nutzfahrzeuge“ mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse...

https://www.svg.de/maut/deutschland/lkw-maut-ab-35-t

Also JEDER Mog über 3.5 t
Zugmaschine ist ja auch ein „Nutzfahrzeug“

Gruss
Dieter
#569738
Hallo Dieter,
Maut ab 3,5t.jpg
Maut ab 3,5t.jpg (195.33 KiB) 4331 mal betrachtet
Welches Gewerbe betreibst Du mit deinem Wohnmog? :mog1

Das gibt mir zu denken! (Rote Laterne?)

Meine Spielzeuge sind zum Glück unter 3,5t GesGew.

Gruß in den Süden

Jochen
#569750
Moin!

zu 3.500kg:

Hier scheinen die Behörden endlich den Fehler von der 7.500kg-Grenze zu korrigieren und statt dem Wort "mindestens" (also 7500 eingeschlossen) nun "mehr als" (also 3500 nicht eingeschlossen) zu verwenden.

zu "nur gewerblichen" Fahrten:

Bisher sind "private" Fahrten nicht von der Mautpflicht ausgeschlossen, wenn die Fahrzeuge der Bestimmung nach für den Güterfernverkehr vorgesehen sind.
Siehe: https://www.toll-collect.de/de/toll_col ... zeuge.html

Da die 3.500-klasse lediglich als zusätzliche Bedingung (Punkt 10) in die Mautpflicht aufgenommen wird, sehe ich nicht dass es hier anders sein sollte. Eine entsprechende Ausnahme für diese Gruppe ist im Referentenentwurf nicht zu erkennen.

Private Nutzung kann dann bei bestimmten Verwendungen als Begründung für die Mautbefreiung verwendet werden, wie bei Wohnmobilen oder Pferdetransportern. Für eine Pritsche mit mehr als 3.500kg sehe ich da bisher keine Möglichkeiten.

Scheinbar ist die SVG nicht grade die Organisation, die das private Spektrum richtig hinterleuchtet, sie hat als Klientel ja den Güterfernverkehr.

Gruß
Michael
Jürgen-Fahlbusch liked this
#569856
Guuden,

Ein riesen Ärgernis!

Grundsätzlich sind alle!! KFZ oder Fahrzeugkombinationen *) gemäß §1, Bundesfernstraßenmautgesetz, BFStrMG, mautpflichtig
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 **) Tonnen beträgt.
Die Ausnahmen​ wie Busse, Streitkräfte, LoF, Schausteller, Zirkus, Elektrofahzeug, Mildtätigkeit, Straßenunterhalt, gasbetrieben...
dürften für uns in der Regel nicht zutreffen.
Eventuell aber die für Arbeitsmaschinen.

Ein Problem: Das Güterkraftverkehrgesetz, GüKG, benennt Güterkraftverkehr konkret in
§1 (1) Gewerbliche oder oder entgeltliche Beförderung von Waren, und im
(2) Werksverkehr
damit sind wir als private nicht mautpflichtig, zumal es weiter in §2 GüKG heißt:
Ausgenommen sind: Gelegentliche nicht gewerbliche Beförderung von Waren von Vereinen für ihre Mitglieder,
Körperschaften d.ö.Rechts, LoF, und einige andere.


(* Unabhängig ob PKW, LKW, einfach jedes KFZ dass..!
(** ob ab oder über 3,5 Tonnen ab 01.01.2024 ist noch nicht geklärt.

Darin sehe ich einen Wiederspruch, denn laut Mautgesetz sind alle entsprechende KFZ mautpflichtig,
laut Güterkraftverkehrsgesetzt nur die gewerbliche oder entgeltliche Beförderung von Waren durch KFZ.
Bisher habe ich noch keine Klarstellungen dazu finden können.

Es bleibt die Mautbefreiung bei der Firma Toll Collect,
die Beschreibt diese Möglichkeiten
In ihrem Formular zur Registrierung der Mautbefreiung,
dass alle zwei Jahre erneut eingereicht werden muss.

Genannt werden u.A:
Werkstattfahrzeuge
Wohnmobile
LOF Ackerschlepper und Geräteträger
Historische Fahrzeuge mit H oder 07 Zulassung
Erprobungsfahrzeuge
Pferdetransporter mit großem Wohnabteil.



Einen entgültigen gesetzlichen Beschluss zur Mautpflicht ab oder über 3,5t gibt es noch nicht,
Dem Bundestag und -rat liegt jedoch ein entsprechender Referentenentwurf vor.
Stichwort: Referentenentwurf BDMV

Ein für manche von uns möglicher Weise positiver Bestandteil wäre die „Handwerkerregelung"für LKW
unter oder bis 7,5 t mit gewissen Beschränkungen.

Gut Mog! Justus
#569875
Hallo Justus,
Die Fahrzeuge müssen ja nur für den Güterkraftverkehr bestimmt (Zulassungsart) sein, nicht selbigen ausführen.

Ferner kannst du in Deutschland leider Bergiffsdefinitionen eines Gesetzes auf ein anderes übertragen. Das erlebe ich beruflich immer wieder…

Michael
#570426
Hey,
bisher habe ich nur im stillen mitgelesen. Nur habe ich vor ein paar Tagen gelesen , ab 2024 ändert sich die Maut.
Ab 2024 sind auch Fahrzeugkombinationen über, ich meine 4,2t mautpflichtig.
So wie es verstanden habe wäre dann zB: ein 411 und Anhänger mit einerm Gesamtzuggewicht von über 4,2t Mautpflichtig.

Sehe ich das so richtig?

Gruss
Thomas
#570430
Nein, hier ist der Text von der SVG Seite!

In Meseberg wurden diese Vorhaben jetzt konkretisiert:

Zum 1. Januar 2024 werden eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut und ein CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 eingeführt. Emissionsfreie Lkw werden bis Ende 2025 von der Infrastrukturgebühr befreit, anschließend werden 25 Prozent des regulären Satzes erhoben. Zusätzlich wird die Lkw-Mautpflichtgrenze zum 1. Januar 2024 abgesenkt, so dass grundsätzlich alle Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse in die Gebührenerhebung einbezogen sind. Handwerksbetriebe werden von diesen Kosten ausgenommen.

Wie die Berechnung und die Erhebung erfolgen sollen, wurde noch nicht veröffentlicht. Das schlüssigste Modell ist die Verrechnung des CO2 Preises auf einen unterstellten Durchschnittsverbrauch für alle Fahrzeuge einer Fahrzeugkategorie. Bereits jetzt gibt es 24 unterschiedliche Mautsätze. Zukünftig werden wohl sechs weitere Klassen für die leichteren Fahrzeuge ab 3,5 t hinzukommen.

Bei einem schweren Lkw (> 18 t) mit einem Verbrauch von 30 Litern auf 100 km dürfte der CO2-Aufschlag je nach Berechnungsmodell zwischen 16 Cent und 20 Cent pro Kilometer liegen. Für ein Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 6 dürfte sich damit der Mautsatz möglicherweise faktisch verdoppeln (bislang 19 Cent pro Kilometer). Bei einem Fernverkehrsfahrzeug mit 130.000 Kilometern mautpflichtiger Laufleistung im Jahr steigen die Mautkosten von 24.700 Euro um je nach Modell weitere 26.000 Euro auf bis zu über 50.000 Euro im Jahr!

Bei der Berechnung wurde der anerkannte Satz von 2,65 kg CO2 herangezogen, der beim Verbrauch von einem Liter Diesel freigesetzt wird. Eine Tonne CO2 entsteht somit beim Verbrauch von ca. 377 Litern Diesel. Damit kann ein schwerer Lkw (40 t) ca. 1.258 km weit fahren. Außerdem wurde unterstellt, dass der CO2 Aufschlag nur für das mautpflichtige Streckennetz erhoben wird. Wird hierfür ein eher niedriger Durchschnittswert unterstellt, kann der Mautsatz je nach Annahme noch einmal deutlich höher ausfallen.

Für die neu hinzukommende Bemautung der Fahrzeuge ab 3,5 t, ist ein Mautsatz für die Streckenbenutzung incl. Lärmabgabe und Luftverschmutzung zwischen 5 und 15 Cent zu erwarten, je nach Schadstoffklasse. Dazu kommt dann ebenfalls noch die CO-2 Abgabe. Diese dürfte bei einem Durchschnittsverbrauch von 15 Litern Diesel zwischen 8 und 10 Cent pro Kilometer liegen. Die Gesamtmaut für die bislang noch mautfreien Fahrzeuge sollte also nicht unter 13 Cent pro Kilometer betragen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im zweiten Quartal 2023 starten. Aus diesem werden dann Details ersichtlich werden. Erst dann besteht Klarheit, wie hoch die Maut für die einzelnen Fahrzeugklassen tatsächlich ausfallen wird.

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