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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#463955
Hallo,
pauschale Aussage die so nicht stimmt wie Du auch selber weist. (allein schon der Unterschied zwischen altem 3er und EU-Klassen)
Darum habe ich ja die hier relevanten Dinge auch nachfolgend aufgeführt. Oder was meinst du jetzt?
Die einzigen relevanten Unterschiede zwischen altem 3er und EU-Klassen, ist die Achsbeschränkung bei alten 3er, die mit Umschreibung wegfällt sowie die mögliche Zusatzklasse CE(79), die man sich erteilen lassen kann, um weiterhin größere Einachs-(Tandemachs-)anhänger fahren zu dürfen. Dazu noch Klasse T, die man sich auch bei Umschreibung erteilen lassen kann. Die einzige bekannte Einschränkung einer Umschreibung, dass man Busse ohne Fahrgäste im Ausland nach Umschreibung nicht mehr führen darf, dürfte hier wohl eher keine Rolle spielen.
Wie dir wohl auch ist für mich noch immer nicht erkennbar, warum hier eine schnell laufende Zugmaschine kastriert werden soll.
Doch, ist mir inzwischen schon (halbwegs) klar. Ich gehe davon aus, dass er das Gespann in Klasse T bringen will, damit wären, Zugmaschine mit max. 60km/h und reine LoF-Verwendung vorausgesetzt, keine weiteren Beschränkungen bezüglich der möglichen Anhänger vorhanden.
Falls er in Klasse L kommen will (wäre bei max. 40km/h auch machbar), würde das, vorausgesetzt er hat den CE(79) bei Umschreibung erteilen lassen und der ist noch gültig, in der Tat nichts bringen, da auch bei Klasse L in dem Fall nur zulassungsfreie 25km/h-LoF-Anhänger abgedeckt wären, die bei CE(79) auch möglich sind, ohne das Zugfahrzeug an sich zu beschränken.

Gruß,
Michael
#463969
Hallo Axel,

Michael hat durchaus Recht mit seiner Aussage zu diesem speziellen Beispiel.

Mit C1E darf nach aktuellem Recht ein Zug mit mehr als drei Achsen maximal 12to auf die Waage bringen. Ziehen wir davon das gewünschte (genannte) zGG von 7,5to ab bleiben die von Michael genannten 4,5to.

Aber uns allen ist noch nicht so wirklich klar, was Jörg eigentlich will und welche Voraussetzungen vorliegen.
#464004
Hallo,

hab nicht behauptet, das Michael da ne volle Fehlaussage getroffen hätte!
Allerdings ist mit dem alten 3er absolut mehr drin als nur 12to!
Nach Besitzstandswahrung, Alter (und damit ggf nötiger Verlängerung), Tandemhänger etc. sind schon mal 18,75to machbar
http://www.führerscheinklassen.info/
und das bei vollen 80km/h! (wobei ich da durchaus ernsthafte Zweifel hab, das mein nicht ganz schwächlicher 406 in unserer Gegend bei dem Gewicht noch auf >60km/h kommen würde)
Mit Zweiachser hinten dran und umgeschriebenem Schein (CE79) sind wir dann bei den von Michael genannten 12to(bei 80km/h), die mit dem alten 3er so gar nicht möglich wären. Mit den zwölf Tonnen dürfte dann auch eine aktive Teilnahme im heutigen Straßenverkehr grade noch möglich sein.
Wenn mehr Gewicht nötig ist dann wäre die von Michael genannte Ausrichtung auf lof-Anhänger mit vmax = 25km/h fällig.

@Michael - es geht schon etwas mehr als "nur" 12to. Ob damit sinnvoll durch den Verkehr zu kommen ist, ist dabei ne ganz andere Frage. Wenn ich mit dem beladenen 10to-RüWa der WBV die 60km vom Wald heim fahre, ist es nicht wirklich witzig nur mit den legalen 25km/h zu "fahren" (schon leer am Hinweg ein Abenteuer), erst recht nicht quer durch die "Frankenmetropole".
Aber es ist legal und machbar. Darum ist mir immer noch ein Rätsel, was Jörg's Problem ist - ggf seh ich ja auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht weil ich zu sehr auf die vorhandenen Lösungen fixiert bin.

mfG
Axel
#464062
Hallo Axel,

Jörg hat geschrieben:
Führerschein Kl. 3

Unimog knappe 8 t zgg., soll aber auf 7,5 t eingetragen werden.
+ Anhänger mit 2 Achsen
Mit einem echten 2-Achs Anhänger und Führerschein Kl3 (C1E) bleibt es bei 4,5to für den Anhänger.

Natürlich geht mit Tandem-Anhänger mehr aber das war nicht gefragt. Deine Aussagen sind eher Pauschal, Michaels Aussage war konkret auf die Fragestellung.
Aber diese Diskussion hilft Jörg nicht weiter. :D

@Jörg,
ich habe jetzt auch mal verschiedene andere Beiträge von Dir gelesen um zu versuchen klar zu bekommen was Du möchtest.

Dort habe ich gelesen, dass Du ein paar Hektar Land hast. Betreibst Du eine richtige Landwirtschaft (entsprechend registriert)?
Den 419 möchtest Du auf Grund des Baggers haben um Gräben zu ziehen und Wurzeln zu entfernen.
Weiterhin möchtest Du zu echten LOF-Zwecken auch größere Drehschemel Anhänger nutzen.
Aber Du hast nur Führerschein 3.

Ob ein 419 auch als LOF Zugmaschine zulassbar ist, gedrosselt auf 60km/h und abgelastet auf 7,5to musst Du mit Deinem zuständigen Sachverständigen (TÜV) klären. Hier sehe ich die erste Hürde, die auf jeden Fall vor dem Kauf des Objektes der Begierde geklärt werden muss.
Wenn dies klappt, kannst Du den Mog dann als LOF-Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen (versteuert) zulassen.
Danach darfst Du den Mog frei für alle Zwecke solange Du nur 2 Achs Anhänger bis 4,5to anhängst.
Wenn Du schwerere Anhänger betreiben möchtest darfst Du dies dann mit Führerschein T ausschließlich für LOF-Zwecke.
Sinnvoller Weise solltest Du den Führerschein 3 gegen den neuen Führerschein wechseln und dabei unbedingt Klasse T und Klasse CE(79) explizit mit beantragen.
#464075
Hallo Jürgen,
Deine Aussagen sind eher Pauschal, Michaels Aussage war konkret auf die Fragestellung.
Hab bei Michael nur lesen können, was pauschal beim alten 3er machbar sein soll - und da war die Antwort m.E. etwas pauschaliert eingeschränkt gegeben - auch wenn es Michael sicherlich komplett ausführlich geben hätte können.
Nur die Einschränkung kann nicht klären helfen bei dem mir nicht ganz verständlichem Wunsch (?!?) den 406 zu kastrieren.
Mit einem echten 2-Achs Anhänger und Führerschein Kl3 (C1E) bleibt es bei 4,5to für den Anhänger.
Konnte bisher noch keine Beschränkung des Gesamtgewichts bei lof-Anhänger mit vmax=25km/h finden (natürlich alles bis max. 40to - aber da spricht schon die Hängerkupplung des Mog dagegen), ggf hast Du da ja was an der Hand.
Wenn dies klappt, kannst Du den Mog dann als LOF-Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen (versteuert) zulassen.
Auch wenn ich deine deutliche Abneigung gegenüber den (steuerbefreiten) grünen Nummern kenne - warum sollte er das, wenn er damit im eigenen Betrieb arbeiten will?

Der Verweis auf T-Schein hilft nur bedingt - dafür müsste der Mog dann wirklich kastriert sein. Und - der T gilt absolut nur iVm. lof-Tätigkeit, damit wären die schwarzen Nummern etwas unsinnig.

Und für Jörg hier noch die Info zum Umschreiben und der daraus resultierenden Vorteile:
http://landundforst.agrarheute.com/fuehrerschein

mfG
Axel
#464076
Hallo Axel,

Du hast meinen Vorschlag nicht verstanden.

Wenn der Mog auf 60km/h gedrosselt, auf 7,5to abgelastet und als LOF-Zugamsche schwarz (versteuert) zugelassen wird, darf man (Jörg)
- mit dem Mog und seinem Führerschein 3 alles machen, wofür ein beliebiger Mog gut ist. z.B. zur Eisdiele fahren, oder (weil es ja ein Bagger ist) zum Baggereinsatz bei Nachbars Luxusvilla fahren. In diesem Fall ist er nicht an einen LOF Zweck gebunden.

- mit dem Mog und Führerschein T nur für LOF-Zwecke und entsprechenden Anhänger auch mit mehr als 25km/h fahren.

Das heißt die Einschränkung nur für LOF-Zwecke gilt dann nur für den Einsatz mit den schweren Anhängern.

Dieser Vorschlag hat nichts damit zu tun ob ich nun für oder gegen die Verwendung der grünen Nummer bin. Die schwarze Nummer gibt einfach mehr Freiheiten zum Gesetzes konformen Spaß haben.
#464093
Hallo,
Konnte bisher noch keine Beschränkung des Gesamtgewichts bei lof-Anhänger mit vmax=25km/h finden (natürlich alles bis max. 40to - aber da spricht schon die Hängerkupplung des Mog dagegen), ggf hast Du da ja was an der Hand.
Genaugenommen sprechen wir von zulassungsfreien, mit 25km/h-Schildern gekennzeichneten Anhängern. Das gilt aber nur für den CE(79), beim C1E gilt da das gleiche wie für zugelassene Anhänger. Vom Threaderöffner wissen wir bisher nur, dass er anscheinend früher den 3er, jetzt C1E hat, evtl. auch T, da er nach Drosselung fragt. Ob er den CE(79) auch bei Umschreibung beantragt bzw. bekommen hat, wissen wir nicht. Desweiteren hat er explizit nach 2-Achs-Anhänger gefragt, weshalb ich auch nicht auf die Tandemachsausnahmen eingegangen bin.

Gruß,
Michael
#464101
Hallo

Kann leider zum Thema nichts beitragen außer eine Frage die sich für mich stellt.
Wenn ich den alten 3er Führerschein besitze. Bzw. auf dem neuen Kartenführerschein bei mir 79 C1E steht bis 12tonnen.
Kann ich dann mit meinem Unimog mit 6tonnen zuläßigem Gesamtgewicht .Schwarzem Kennzeichen.
Einen Anhäger dranhängen der 6t zuläßiges Gesamtgewicht hat und wo es egal ist ob der 1 oder 2Achsen hat.???

:danke schon mal für eine fachliche Antwort.

Gruss Holger
#464105
Hallo Holger,

mit dem neuen Führerscheinrecht darf mit dem alten 3er bzw dem neuen C1E Züge mit einem Gesamtgewicht von 12to gefahren werden.

Also ist die Kombination 6to Mog + 6to Anhänger (auch mit zwei Achsen) nach dem Führerscheinrecht erlaubt.
#464118
Hallo Holger,

du solltest mal genau schauen, was da steht:
Wenn ich den alten 3er Führerschein besitze. Bzw. auf dem neuen Kartenführerschein bei mir 79 C1E steht bis 12tonnen.
So steht das garantiert da nicht, den Eintrag gibt es nicht. Da steht höchstens was von ">12t" also "größer 12t".

Hast du noch den alten 3er, so darfst du, sofern du unter 50 bist, alles fahren, was lt. der alten Klasse 3 möglich ist. Bist du über 50, so darfst du alles, was nach den neuen Klassen in CE fällt, nicht mehr fahren, es sei denn, du beantragst den Kartenschein mit einer ärztlichen Untersuchung und beantragst dazu den beschränkten CE-Schein mit der Ziffer 79.
Hast du schon den neuen Kartenschein, weil du den Führerschein hast umschreiben lassen, so kommt es drauf an, ob du bei Umschreibung den beschränkten CE mit der Ziffer 79 beantragt hast. Dann steht der mit auf dem Führerschein drauf, allerdings nicht unter C1E sondern unter CE. Dahinter auch ein Ablaufdatum.

Der 6t-Anhänger (zul. Gesamtgewicht) hinter dem 6t-Unimog (zul. Gesamtgewicht) fällt allerdings seit einigen Jahren in C1E. Bis 2012 (wenn ich's richtig in Erinnerung hab) gab es beim C1E noch eine Verhältnisregel, dass das zul. Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer als das Leergewicht des Zugfahrzeuges sein darf, diese Regelung ist aber weggefallen. Mit dem C1E darfst du Züge, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B oder C1 (also bis 7,5t zul. Gesamtgewicht) mit Anhänger bis zu einem zul. Gesamtgewicht des Zuges (also zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges + zul. Gesamtgewicht des Anhängers) von 12t fahren.

Gruß,
Michael
#464236
Hallo Michael

Du hast mit den größer 12tonnen recht.
Habe nur das größer Zeichen nicht gefunden. :oops:
Aber auf meinem Kartenführerschein steht wirklich in der Spalte CE und unter
Punkt 12" 79(C1E größer12oookg,Ls3).
Wenn ich den ab dem 50 Lebensjahr weiter behalten will, alle wieviel Jahre muss ich den dann eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen.?

Gruss Holger
#464237
Hallo Holger,

nicht Ls3 sondern L<=3, also maximal 3 Achsen. Der Eintrag steht aber eben nicht unter C1E sondern unter CE. Du hast nicht eine Erweiterung des C1E sondern einen CE beschränkt auf genau diese Gespanne, die früher bei Klasse 3 drin waren.

Die ärztliche Untersuchung für diesen Teil ist dann alle 5 Jahre fällig, wie beim vollen CE.

Gruß,
Michael
#469248
Guten Morgen,

wollte nur mal kurz Bescheid geben: Der Mog ist nun als Selbstfahrende Arbeitsmaschine angemeldet und hat grüne Kennzeichen bekommen.

Er fährt über 80. Die Änderung zum Lof Schlepper oder ähnlich hat weitere Vorrausetzungen beim TüV zur Folge, die nicht so einfach zu bestehen sind, deshalb bleibt er eine Arbeitsmaschine. Werfe mal dazu Abgasgutachten in den Raum und auch das Baujahr, Fahrzeugmaße spielen bei vielen Sachen eine Rolle. Ist sehr Umfangreich das Zulassungsrecht. Anhängerbetrieb also nur auf meinem Land.

Wenn ich nun noch die fummelige Allradgeschichte (Luftdruckschalter vermute ich mal) repariert bekomme, dann kann es auch mit den FL4 richtig losgehen.

Ein Bagger erleichtert die Arbeit ungemein (und macht dazu noch richtig Spaß)!!!! :party

Halunkengrüße
Jörg
#469316
Hallo,
Die Änderung zum Lof Schlepper oder ähnlich hat weitere Vorrausetzungen beim TüV zur Folge, die nicht so einfach zu bestehen sind, deshalb bleibt er eine Arbeitsmaschine. Werfe mal dazu Abgasgutachten in den Raum und auch das Baujahr, Fahrzeugmaße spielen bei vielen Sachen eine Rolle.
Dann hat der TÜV-Prüfer wenig Ahnung oder keine Lust gehabt. Abgasgutachten sollte bei dem Baujahr kein Thema sein, erst recht nicht bei LoF Zugmaschine Ackerschlepper. Üblicherweise gelten da die lockersten Vorschriften überhaupt. Fahrzeugmaße sind bei LoF Zugmaschine Ackerschlepper auch kein Problem, die dürfen sogar breiter sein als sonstige Fahrzeuge.

Gruß,
Michael
#469755
Hallo Michael,
ja, das ist bekannt, aber es gibt viele vorgeschriebene "Kleinigkeiten" im Zulassungsrecht. Zum Beispiel Vorschriften bei Fahrzeugen über 6 m Länge. Da ist eine seitliche Beleuchtung vorgeschrieben. Die ganzen Kleinigkeiten sind insgesamt dann schon teuer und arbeitsintensiv. Bei der Arbeitsmaschine sind es weniger einzuhaltende Vorschriften, bzw. es gibt mehr Ausnahmen. So wie es ist, geht es schon. Für mein Fahrzeug gibt es auch keine allg. Betriebserlaubnis, da es den ja nie gab. Da ist alles etwas schwieriger.
So wie es im Moment auch aussieht, ist eine grüne Nummer im LoF-Bereich für einen Hobbylandwirt nicht mehr möglich, da bleibe ich mal bei der steuerfreien Arbeitsmaschine. Nur einen Anhänger darf ich nun nicht auf öffentl. Straßen ziehen. Kann ich mit leben.

Halunkengrüße
Jörg
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