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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#569886
Ich habe meinen Beitrag zum Thema jetzt hierüber kopiert,
möchte jedoch anmerken, dass ich keine rechtswissenschaftliche Bildung genossen habe.
Allerdings verfolge ich das Thema seit Jahren und beschäftige mich mit den Wiedersprüchen in
den öffentlichen Verlautbarungen und den Äußerungen der politischen Gestalter.
Also bitte ich um konstruktive Mithilfe und um Nachsicht sollte ich versehentlich unsinniges verbreiten.


Guuden,

Ein riesen Ärgernis!

Grundsätzlich sind alle!! KFZ oder Fahrzeugkombinationen *) gemäß §1, Bundesfernstraßenmautgesetz, BFStrMG, mautpflichtig
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 **) Tonnen beträgt.
Die Ausnahmen​ wie Busse, Streitkräfte, LoF, Schausteller, Zirkus, Elektrofahzeug, Mildtätigkeit, Straßenunterhalt, gasbetrieben...
dürften für uns in der Regel nicht zutreffen.
Eventuell aber die für Arbeitsmaschinen.

Ein Problem: Das Güterkraftverkehrgesetz, GüKG, benennt Güterkraftverkehr konkret in
§1 (1) Gewerbliche oder oder entgeltliche Beförderung von Waren, und im
(2) Werksverkehr
damit sind wir als private nicht mautpflichtig, zumal es weiter in §2 GüKG heißt:
Ausgenommen sind: Gelegentliche nicht gewerbliche Beförderung von Waren von Vereinen für ihre Mitglieder,
Körperschaften d.ö.Rechts, LoF, und einige andere.


(* Unabhängig ob PKW, LKW, einfach jedes KFZ dass..!
(** ob ab oder über 3,5 Tonnen ab 01.01.2024 ist noch nicht geklärt.

Darin sehe ich einen Wiederspruch, denn laut Mautgesetz sind alle entsprechende KFZ mautpflichtig,
laut Güterkraftverkehrsgesetzt nur die gewerbliche oder entgeltliche Beförderung von Waren durch KFZ.
Bisher habe ich noch keine Klarstellungen dazu finden können.

Es bleibt die Mautbefreiung bei der Firma Toll Collect,
die Beschreibt diese Möglichkeiten
In ihrem Formular zur Registrierung der Mautbefreiung,
dass alle zwei Jahre erneut eingereicht werden muss.

Genannt werden u.A:
Werkstattfahrzeuge
Wohnmobile
LOF Ackerschlepper und Geräteträger
Historische Fahrzeuge mit H oder 07 Zulassung
Erprobungsfahrzeuge
Pferdetransporter mit großem Wohnabteil.



Einen entgültigen gesetzlichen Beschluss zur Mautpflicht ab oder über 3,5t gibt es noch nicht,
Dem Bundestag und -rat liegt jedoch ein entsprechender Referentenentwurf vor.
Stichwort: Referentenentwurf BDMV

Ein für manche von uns möglicher Weise positiver Bestandteil wäre die „Handwerkerregelung" für LKW
unter oder bis 7,5 t mit gewissen Beschränkungen.

Gut Mog! Justus
#569888
Zitat

RE: MAUTPFLICHT DER MOGS#569875
von Nieswurz - Sonntag 14. Mai 2023, 21:11

Hallo Justus,
Die Fahrzeuge müssen ja nur für den Güterkraftverkehr bestimmt (Zulassungsart) sein, nicht selbigen ausführen.

Ferner kannst du in Deutschland leider Bergiffsdefinitionen eines Gesetzes auf ein anderes übertragen. Das erlebe ich beruflich immer wieder…

Michael

Guuden Michael,

das ist ja m.M.n. das große Ärgernis. Eigentlich beschreibt der Begriff "Güterkraftverkehr"
den Transport von Waren in geschäftlicher Tätigkeit mit der Absicht Gewinn zu erzielen.
In allen Gesetzen, Verordnungen, staatlichen Schriften und auch Stellungsnamen der Fa. Toll Collect
sind immer LKW die zu Transportzwecken genutzt werden oder geeignet sind als mautpflichtig beschrieben.
Für rein privat genutzte LKW ab dem betroffenen zulässigen Gesammtgewicht scheint
es nach allen meinen Nachforschungen nur die Möglichkeit zu geben
mit einer H oder 07-er Zulassung mautfrei zu sein sowie ein paar kleinen Ausnahmen wie bei Hilfstransporten
und nach der Einführung der "Handwerkerregelung", so sie denn beschlossen wird.

Gut Mog! Justus.

PS.: Zur Klarstellung, es geht nur um LKW,
Wohnmobile, Arbeitsmaschinen, LOF, Busse, PKW und viele andere und sonstige Fahrzeugarten fallen nicht unter die Mautpflicht!
#569891
Das Güterkraftverkehrsgesetz hat primär erst einmal nichts mit der Maut zu tun.

Es regelt quasi das Gewerbe selbst, regelt die Bedingungen wie Erlaubnisse, Fahrer, Ausnahmen wie den Werksverkehr und die Kontrollbehörde BALM (Ex BAG). Das Wort Maut kommt da glaube ich nicht einmal vor.

Das Mautgesetz bezieht sich auf die Fahrzeuge die dafür geeignet sind. Heute wären aber auch 3,5 - 7,49to Fahrzeuge Güterkraftverkehr aber nur gut Mautpflichtigen, hingegen Werkverkehr kein Güterkraftverkehr aber dennoch mautpflichtig.
#569898
Guuden Michael,

Umgekehrt, im Bundesfernstraßenmautgestz wird die Mautpflicht von Kraftfahrzeugen die für den
Güterkraftverkehr genutzt werden beschrieben.
Das der Gesetzgeber in diesem Gesetz den Begriff offensichtlich anders interpretiert,
als es im älteren Güterkraftverkehrsgesetz geschrieben steht
halte ich für juristisch äußerst fragwürdig.
Es bräuchte halt einen Juristen um die Rechteinheitlichkeit dieser Gesetze zu beurteilen und gegebenenfalls zu beklagen.

Aber egal wie, bis auf weiteres bleibt es dabei, dass LKW in ausschließlich privater Nutzung genauso mautpflichtig
wie es gewerblich genutzte sind.

Gut möglich! Justus

Neben bei, da die meisten LKW Mogs in einer sehr schlechten Emmisionsklasse oder in keiner eingestuft sind,
kann die neue Maut durchaus im mittleren zweistelligen Centbereich pro Kilometer liegen.
Selbst für LKWMogs mit 3,5-7,49 t im Bereich von O,15 bis 0,19 €/km.
#569911
Hallo,

im Prinzip hat sich doch in den letzten Jahren nichts an der Mautpflicht und nichts an den mautpflichtigen Fahrzeugen geändert, zumindest was die Fahrzeugarten und deren Mautpflichtigkeit betrifft. Die Maut wurde nur ausgeweitet, erstmal von Autobahnen auch auf Bundesstraßen, dann noch das zul. Gesamtgewicht von 12 auf 7,5t heruntergesetzt, demnächst dann wohl auf 3,5t.

Mautpflichtig waren schon immer Fahrzeuge, die entweder für den Gütertransport geeignet ODER dafür eingesetzt werden. Bei Gespannen zählt die zul. Gesamtmasse des Gespanns. Hänge ich also hinter meinen 406er meinen Müller-Mitteltal-2-Achser, so bin ich mit einer zul. Gesamtmasse von 11,8t prinzipiell auch mautpflichtig. Dank H-Kennzeichen an Mog und Anhänger aber wiederum befreit, zumindest so lange, bis ich Güter damit transportiere.

Die Mautpflicht hat entgegen anderer Dinge in diesen Zusammenhängen noch nie zwischen privat und gewerblich unterschieden. Was im Güterkraftverkehrsgesetz steht ist erstmal egal, da im Mautgesetz nicht auf die Definition bzw. Gültigkeit dieses Gesetzes verwiesen wird. Desweiteren reicht es ja auch nach dem Mautgesetz aus, dass ein Fahrzeug für den Güterkraftverkehr geeignet ist. Das ist wohl jeder Transporter, LKW, Fahrzeug mit Hilfsladefläche usw.

Eine Arbeitsmaschine ist das nicht, da mit dieser ja keine Güter transportiert werden dürfen. Andere Ausnahmen sind da explizit genannt, unter anderem auch LoF.

Interessant wird das mit der Reduzierung der zul. Gesamtmasse auf 3,5t. Ist denn ein PKW mit Anhänger (normaler, etwas größerer Anhänger, offen, mit Plane/Spriegel oder Koffer), dann bei mehr als 3,5t zul. Gesamtmasse des Gespanns schon mautpflichtig? Da kommt man schnell hin, handelsüblicher, etwas größerer PKW, SUV oder Minivan (2-2,5t zul. GM) und z.B. Tandemanhänger mit 2t zul. GM.

Gruß,
Michael
#569931
Guuden,

Denke auch, z.B. fällt auch eine als LKW zugelassene Kastenente mit Anhänger (nicht für Freizeitzwecke) unter das Sonntagsfahrverbot,
warum dann nicht auch mit 3,5t und mehr zulässigem Zuggewicht unter die neue Mautpflicht?
Spaßig könnte es mit PKW Pickups mit Warenanhänger mit der Maut werden, wenn mit 3,5t +++ unterwegs.
Ähnlich wie mit allen KFZ, die mit einem gewerblichen Anhänger über 3,5t kommen, einen „Fahrtenschreiber" eingebaut haben müssen.

Ein anderer Hammer der in dem Referentenentwurf steckt,
es wird von der „technisch zulässigen Gesamtmasse" geschrieben.
Das könnte bedeuten, dass das Ablasten ohne technische Änderung
keine Reduzierung der Maut bedeuten wird!

In der Hoffnung auf Bestandsschutz könnte ein angedachtetes Ablasten vor in Krafttreten der neuen Fassung
des Mautgesetzes möglicher Weise anzuraten sein.

Gut Mog! Justus
#569973
Hallo,
MagMog hat geschrieben:Denke auch, z.B. fällt auch eine als LKW zugelassene Kastenente mit Anhänger (nicht für Freizeitzwecke) unter das Sonntagsfahrverbot,
Das war mal so, diese Regelung ist aber vor einiger Zeit entfallen.
MagMog hat geschrieben:Spaßig könnte es mit PKW Pickups mit Warenanhänger mit der Maut werden, wenn mit 3,5t +++ unterwegs.
Was soll an der Kombi besonders sein? Das Problem hast du an jedem etwas größeren PKW mit etwas größerem, ganz normalen Pritschenanhänger. Über 2t zul. Gesamtmasse hat heut jeder größere PKW, ein 1,5t-Anhänger ist auch nichts besonderes. Schon bist du bei mehr als 3,5t und damit mautpflichtig. Es reicht ja, dass mit dem Anhänger Güter transportiert werden können. Mit Wohnwagen oder Pferdeanhänger ist man da erstmal raus, aber ein normaler Pritschenanhänger ist ja erstmal für den Gütertransport vorgesehen.
MagMog hat geschrieben:Das könnte bedeuten, dass das Ablasten ohne technische Änderung
keine Reduzierung der Maut bedeuten wird!
Das könnte in der Tat einige treffen. Man will wohl die Thematik wie früher bei der 12t-Grenze vermeiden, als plötzlich tausende LKW eine zul. Gesamtmasse von 11,99t hatten. Bei den 3,5-Tonnern wird das ja schon bisher auch aus anderen Gründen gemacht (Tachograf, Tempolimit, Führerschein). Interessant wird das aber bei Fahrzeugen, die es ab Werk schon ohne Änderung in verschiedenen Gewichtsklassen gibt. VIele 3,5-Tonner können ohne technische Änderung auch mit 3,8 oder 4t mittels Herstellerfreigabe zugelassen werden. Zählen die dann auch dazu?

Gruß,
Michael
#569974
Hallo Michael,
nach den bisherigen Regeln wäre ein PKW auch mit einem Pritschenanhänger oder ähnlichem auch bei überschreiten der 3,5t Grenze für das Gespann nicht maut pflichtig weil für die Mautpflichtigkeit die Art des Zugfahrzeuges maßgeblich ist und ein PKW eben nicht für den gewerblichen Güterverkehr vorgesehen ist.
Nach eben dieser Regel sind derzeit auch schwere Wohnmobile (7,5t ++) mit Anhänger z.B. für Fahrzeugtransport nicht Maut pflichtig.
#569976
Guuden,

Wen das maximale Programm kommen sollte werden viele die Absaugung erleben
die ihre Geldbörse wieder und wieder leeren wird!
Mit einem alten 8X8 könnten 50,-€/100 km Maut aufgerufen werden.
3,5t bis 7,49t darf evtl. auch schon mit 15 bis 20 Cent pro Kilometer teilgenommen werden.

In der Hoffnung falsch zu liegen, Justus
#569987
Hallo
wir erinnern uns, die Lunte für das maximale Progamm wurde 1990 (von wem :roll: ) beschlossen. Und haben wir bequemerweise vergessen, weshalb die Mineralölteuer auf Dieselkraftstoff gesenkt wurde, wer hat dadurchjahrzehntelang abgezogen?
Und auch die PKW-Maut wird kommen,da war doch was.
Horst Seehofer
Hauptsache, wir Bayern kriegen diese Maut
Ich würde das heute wieder machen
Maut-Debatte: Seehofer droht mit Koalitionsbruch
Andi Scheuers Maut-Desaster wird immer teurer
Die Liste der Desaster und Pannen ist seit dem unendlich. Wir denken nicht weier als die Nasenspitze und zurück erst gar nich, populistischerweise wird das nicht erwähnt.
#569998
Hallo,
Jürgen-Fahlbusch hat geschrieben:nach den bisherigen Regeln wäre ein PKW auch mit einem Pritschenanhänger oder ähnlichem auch bei überschreiten der 3,5t Grenze für das Gespann nicht maut pflichtig weil für die Mautpflichtigkeit die Art des Zugfahrzeuges maßgeblich ist und ein PKW eben nicht für den gewerblichen Güterverkehr vorgesehen ist.
Nach eben dieser Regel sind derzeit auch schwere Wohnmobile (7,5t ++) mit Anhänger z.B. für Fahrzeugtransport nicht Maut pflichtig.
Ich würde eher sagen, "nach den bisherigen Auslegungen", denn die Regeln sehen diese Ausnahmen erstmal nicht vor. Im §1 Abs 1 des BFStrMG heißt es erstmal nur:
"Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt."
Aus den 7,5t werden dann demnächst die 3,5t. In den Ausnahmen (Abs. 2) steht dann bezogen auf Gespanne nur, "Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend."

Wie man das nun interpretieren kann, ist fraglich. Eine generelle Befreiung nach Abs. 2 ist weder für PKW noch für Wohnmobile genannt. Diese sind auch nur befreit, wenn keine Güter transportiert werden. Da sind wir dann wieder bei der Interpretation von "Gütertransport", der definitiv im Falle des Mautgesetzes den privaten Gütertransport auch beinhaltet. Ist also das PKW- oder WoMo-Gespann nur dann befreit, wenn keine Güter im Zugfahrzeug transportiert werden? Dann wäre ja auch eine leere Zugmaschine, die keine Güter transportiert, befreit, wenn nur auf dem Anhänger was transportiert wird. Schwammige Definition und komische Auslegung. So klar ist mir das irgendwie noch nicht.

Die Auslegung der Mautpflicht ist wohl aktuell so, dass man bei der Mautpflicht nach "für den Güterkraftverkehr bestimmt" alle Fahrzeuge mitzählt, die LKW, Transporter oder ähnliches sind, bei der 2. Alternative aber die tatsächliche Verwendung zum gewerblichen Transport nach Güterkraftverkehrsgesetz annimmt. Wie man aus dem Gesetz auf diese Interpretation kommt, erschließt sich mir aber nicht so ganz.

Gruß,
Michael
#569999
Hallo Michael,
ja, leider ist es auch hier besonders, wie in fast allen Regeln und Gesetzen, schwammig vormuliert und damit unterschiedlich interpretierbar.
Grundsätzlich gilt, da hast Du recht auch ein privater Transport ist ein Gütertransport. Und auch hast du Recht, dass eine Fahrzeugkombination aus PKW und zb. Pritschenanhänger grundsätzlich zum Gütertransport geeignet ist.
Allerdings wird es derzeit seitens Gerichten, Behörden und Mautbetreiber so ausgelegt, dass eben zunächst grundsätzlich das Zugfahrzeug für den Gütertransport bestimmt sein muss. Dies gilt nicht für PKWs und Wohnmobile.
Deswegen sind einige unserer Tams mit Ihren Wohnmobilgespannen bei unserem Motorsport (noch) Mautbefreit. Andere mit ihren Transportlkws und Wohnanhänger jedoch nicht.
Es bleibt also durch aus spannend, auch für mich mit einem derzeit noch nicht Mautpflichtigen Kleintransporter und Autotransportanhänger. Den Transporter etwas ablasten ist noch eine Sache für Solofahrten aber das Gespann wird immer die ca. 7to haben.
#570001
Hallo Zusammen,

ich habe mir jetzt nochmal den Referentenentwurf (Stand 25.4.2023) aktuell vom Portal BMDV.BUND.DE heruntergezogen.

Dort steht bezogen auf die 3,5t eindeutig zunächst dass Sie für für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von >3,5to gilt und das wäre für mich sehr wesentlich :grinning:
Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeug-kombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zu-lässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Damit könnte ich mich jetzt wieder beruhigt zurücklegen - mal sehn was daraus noch wird.
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