Hallo
Das ist eine klassische Frage für das Forum
Versicherungen, Zulassung, H-Kennzeichen uvm
dort findest du dazu bereits die
gleiche Frage mit der Antwort
Nach der VO (EWG) 3820/85 EG-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten)
ist in der Land und Forstwirtschaft ein Fahrtenschreiber oder EG-Kontrollgerät, wie das Teil offiziell heißt nicht erforderlich.
Wenn ein Gerät trotzdem vorhanden ist, so handelt es sich um ein freiwillig eingebautes Gerät.
Außerdem heißt es sinngemäß eingebaute Teile müssen funktionsfähig sein und benutzt werden.
Dazu dieses
"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"
Steht aber alles wie gesagt schon im Forum zum nachlesen, man müßte nur die Suchfunktion benutzen