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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#288533
Hallo Leute!
Das die Zusatzscheinwerfer am 406 (und anderen Unimog) nur in Betrieb sein dürfen, wenn die normalen Scheinwerfer verdeckt sind, ist mir bekannt.
Gibt es ein klares Verbot, wenn ich an der Stelle dieser Zustatzscheinwerfer ein paar Zusatzfernscheinwerfer montiere?
Diese darf ich an anderen Fahrzeugen doch auch montieren.
In der Suche und im Gesetzesblatt der STVO bin ich nicht wirklich fündig geworden.
Bei letzterem wird in diesem Zusammenhang auch nur von kombinierten Fern- und Abblendscheinwerfern gesprochen.
Verständlich, da das Abblendlicht ja niemanden blenden darf.
Bei reinen Zusatzfernscheinwerfen müsste das doch egal sein,oder?
Schließlich haben die großen Trucks auch eine ganze Batterie Fernscheinwerfer auf dem Dach!
Grüße,AT
#288556
Im Prinzip, ja...

Ich denke, du kannst auch die originalen dranlassen, wenn Du den Abblendlichtteil außer Betrieb setzt, oder noch besser über einen zusätzlichen Schalter "Arbeitsscheinwerfer" ansteuerst.
Bei meinen Traktoren hat der Tüv noch nie über diverse Scheinwerfer (nach vorne oder hinten) gemeckert, Hauptsache sie sind über einen deutlich als Arbeitsscheinwerfer gekennzeichneten separaten Schalter geschaltet. Geprüft hat er diese Schalter aber immer... :?
Einfach mal nachfragen :wink:


Hier ist das Fernscheinwerferproblem relativ verständlich beschrieben:
http://www.hella.com/produktion/HellaAT ... drolux.pdf


Und das sagt das Gesetz:
PS: Steht nicht in der "StVO" sondern in der "STVZO"...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hat geschrieben:
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1.

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
2.

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
3.

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8 ) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1.

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.

einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Gruß Michael
#288601
Hallo Martin!
Natürlich STVZO !
Hab ich doch glatt das Z vergessen.
Den gleichen Text hatte ich auch schon gefunden.
Eben weil nichts direktes über den Anbau darüber drinsteht frage ich hier mal nach.
Übrigens habe ich im Moment keine Zusatzscheinwerfer montiert, und da ich irgendwann mal welche anbauen will, wollte ich das im Vorfeld schon mal klären.
Da ich eh keine Frontanbaugeräte habe und wahrscheinlich nicht betreibe, würde ich schon reine Fernscheinwerfer bevorzugen.
Grüße,AT
#288604
AT hat geschrieben:...Den gleichen Text hatte ich auch schon gefunden.
Eben weil nichts direktes über den Anbau darüber drinsteht frage ich hier mal nach...
Stimmt, genau das wichtige steht nicht drin...

Aber hier, in der ECE48 - Nicht erschrecken, ist ein klein wenig umfangreicher als der §50 :schwindelig*

http://www.bmvbs.de/static/ECE/R-48-Bel ... en-Kfz.pdf

Das entscheidende steht auf Seite 35, Absatz 6ff.

Aber alles wichtige steht auch oben in dem Link von Hella...


Gruß Michael

PS: Ich heiße Michael, nicht Martin... Macht aber nix :wink:
#288760
Hay Andreas,

das Fernlicht meiner Zusatzscheinwerfer ist so geschaltet, das es mit dem Fernlicht der "normalen" Scheinwerfer mit angeht.8)

Ebenso geht bei den oberen Scheinwerfern das Standlicht mit an, sobald ich das "normale" Licht mit einschalte. :wink:

Hab das schon seit jahren so, hat noch nie einer gemeckert :D

Gruss
Thomas

PS: Treffen auf dem Prickingshof ist am Sonntag 18.04.10, hab heute die Einladung bekommen!
#288849
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, das Fernscheinwerfer mehr Lichtausbeute bringen!

Es gibt für jeden Einsatzzweck einen speziellen Scheinwerfer...
Fernscheinwerfer, bringen wie der Name schon sagt, in der Ferne ein helles Licht. Allerdings ist es im Nahbereich dunkel, und der Lichtkegel ist sehr schmal und unsymetrisch. Zudem blendet das Licht im Brennpunkt stark. Schlecht wenn Du im Dunklen von vorne auf deine Maschine zulaufen mußt. Sehr lustig beim beladen :lol:

Für denen Zweck ist vermutlich ein spezieller Arbeitsscheinwerfer die ideale Beleuchtung: breiter Lichtkegel, im Nah- als auch Fernbereich hell, Blendfrei.

Schau mal hier:
http://www.hella.com/hella-de-de/assets ... 9_2010.pdf


Gruß Michael

PS: Stelle wenn ich wieder zuhause bin mal ein paar Diagramme zum Vergleich ein...
#288851
Hallo Michael!
Sagt Dir Hella Rallye 2000 etwas?
Hatte ich schon früher an meinen Ascona A und anderen autos verbaut.
Außerdem will ich im dunkeln schließlich auch mehr sehen und zwar nach vorne. :wink:
Wenn Du die mal hattest, weiß Du was ich meine. Wie der Name schon sagt, seinerzeit für den Rallyesport entwickelt.
Die sind genau passend. :D
Grüße,AT
#288875
Ahhh, also doch Fernscheinwerfer...
Dachte nur, weil ich nehm meinen Mog zum Arbeiten und nicht für Nacht-Spazierfahrten... :rofl:
Ich finde das Fernlicht noch ganz gut, hab nur immer das Gefühl ohne Scheinwerfer zu fahren wenn ich abblende :?

Da wirst Du dann wohl um ein paar gute Xenon's nicht drumherum kommen :thumbup:

Dann schau mal hier auf Seite 10:
http://www.hella.com/hella-de-de/assets ... eutsch.pdf

Da findest auch deinen Rally, nur moderner!


Gruß Michael
#288882
mein U1000 hatte nur unten die H4-Scheinwerfer drin als ich ihn gekauft habe. Da oft Frontgeräte dranhängen waren obere Zusatzscheinwerfer notwendig. Also hab ich mir ein Paar neue Hella Scheinwerfer mit H4 gekauft und montiert. Als Glühlampen kommen die Nightbreaker von Osram zum Einsatz, im Vergleich zu den serienmäßigen H4-Birnen ein Unterschied wie Tag und Nacht! Wem das noch nicht reicht für den gibt es auch noch, nicht StVZO zugelassen, 100W H4 Birnen. Da wird dann die Nacht zum Tag. Fernlicht gehen immer alle 4 an, Standlicht ebenso. Die Umschaltung oben/unten erfolgt über einen Schalter im Armaturenbrett. Arbeitsscheinwerfer dürfen wie der Name schon sagt nicht im Straßenverkehr betrieben werden!
#288983
Ich habe vielleicht noch Zugriff auf die alten Rallye 2000.
Die wären auf jeden Fall ausreichend.
Ich hatte vor 19 Jahren (ach du sch...., wo ist die Zeit geblieben? :shock: ) auf meinem Nissan Pick up zwei Jumbos von Hella drauf, die mit zwei Birnen pro Scheinwerfer. Die auch noch mit je 100 Watt befeuert.
Von der Lichtausbeute unübertroffen und da die Dinger hinter mir auf dem Bügel angebracht waren, war seitlich auch alles hell!
Allerdings kreischte bei eingeschaltetem Fernlicht im Stand der Keilriemen :!:
Aber zurück zum Thema: Wenn ich die alten noch bekomme, halte ich die mal am Mog dran. Nicht, daß die Teile zu überdimensioniert wirken.
Dann würde ich doch was anderes suchen.
Grüße,AT

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