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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#213134
Hallo,
will mich kurz mal vorstellen mein Name ist Jörn, komme aus 32479 Hille und bin 40 Jahre und habe noch keinen Unimog.

Habe mir ein Unimog 421 Bj 1978, 5006 Bstd, Zapfwelle vorn und hinten, 1+ 2-Leiterbremse, hyd. Vorn 4 hinten 3, angesehen.
Problem: Kfz Brief dabei aber letzter Eintrag von 1994 Wiederinbetriebnahme und keine Stilllegung, jetziger Besitzer und letzter Halter unterschiedlicher Name, ist abgemeldet und keine Abmeldebescheinigung dabei. Ach ja ist seit 2003 Abgemeldet lt. Polizei und nicht als gestohlen gemeldet, Straßenverkehrsamt ist nicht so Auskunft freundlich.

Meine Frage ist nun wie bekomme ich eine Zulassung
Gruß Jörn
#213188
Hallo Jörn,

selbst wenn ein paar Papiere fehlen sollten, kann ich mir nicht vorstellen, daß die Zulassung problematisch wird. Schlimmstenfalls müssen eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden, daß die entsprechenden Dokumente verloren gegangen sind bzw. Du sie nicht erhalten hast. Eine Auskunft vom Kraftfahrtbundesamt kostet zwar ein paar Euro, ist aber innerhalb weniger Tage da, wenn sie verlangt werden sollte.

Am besten ist es, Du gehst mit Deinen Bedenken mal zur Zulassungsstelle. An der Sachlage kannst Du sowieso nichts ändern. Dann hast Du eine verbindliche Aussage und kannst die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
#213228
Das mit der Eidesstattlichen Versicherung vom letzten Halter sagte mir die Frau von der Zulassungsstelle auch, aber es ist so dass im Brief die Stilllegung nicht eingetragen ist.
Der jetzige Besitzer ist auch nicht der letzte Halter im Brief und lt Polizei ist der Mog seit 2003 stillgelegt. Meine Vermutung ist das der jetzige Besitzer ihn nach dem Kauf nicht ab- oder umgemeldet hat und der Verkäufer eine Zwangs Stilllegung beantragt hat und diese auch ausgeführt wurde. möchte im Moment den Besitzer auch nicht direkt Fragen ob es so ist.
Laut seiner aussage hat er den Kfz-Brief und so eine Bescheinigung von MB §70 oder so nur bekommen.

Gruß Jörn
#213414
Hallo Jörn,

warum möchtest Du denn den jetzigen Besitzer nicht fragen, diese Klärung ist doch eindeutig Kauf entscheidend und nicht bösartig.

Kannst Du denn eventuell den Vorbesitzer fragen?

Ansonsten gilt was Christoph geschrieben hat. Kläre dies mit der zuständigen Zulassungsstelle und falls Du eidesstattliche oder sonstige Erklärung des oder der Vorbesitzer benötigst, besorge diese unbedingt vor dem Kauf. Hinterher bekommst Du vielleicht nichts mehr.
#225586
Hallo zusammen,

hänge mich hier einfach mal mit einer anderen Situation an:

Wie es sein sollte: ich kaufe ein abgemeldetes Fahrzeug, dann habe ich eine Abmeldebescheinigung (grüner Zettel) und den Brief (oder Zulassungsbescheinigung Teil II) - der Fahrzeugschein (oder Zul.besch. Teil I) verbleibt ja bei der Zulassungsstelle, bei der ich abgemeldet habe.

Wie es in Landshut passieren kann: die Zulassungsstelle fordert den Fahrzeugschein, obwohl Abmeldebescheinigung vorhanden ist - keine Diskussion möglich.

Wenn ich persönlich betroffen gewesen wäre, hätte ich mich wohl bis auf's Mark gestritten, aber unsere Mieter haben dann den Weg des geringsten Widerstands genommen und sich den alten Fahrzeugschein besorgt - wobei ich mich frage, wie die da ran gekommen sind...

Habe jetzt Mal eine offizielle Anfrage an die Zulassungsstelle geschickt, aber noch keine Antwort bekommen.

MfG Maatsch
#225590
Hallo Martin,

mit Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen ist unteranderem das Verfahren bei der Stillegung geändert. Es gibt die grüne Abmeldebescheinigung nicht mehr. Anstelle dessen wird die Abmeldung auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil I gestempelt und diese dann mit der Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen geheftet.

Vielleicht hat Eure Zulassungsstelle das alte Verfahren bereits völlig vergessen oder verdrängt und besteht daher auch bei den alten Papieren auf dem neuen Verfahren. :cry:
#225628
Hallo Jürgen,
kinzigsegler hat geschrieben:...Vielleicht hat Eure Zulassungsstelle das alte Verfahren bereits völlig vergessen oder verdrängt und besteht daher auch bei den alten Papieren auf dem neuen Verfahren. :cry:
ja - vermutlich war da jemand auf "Schulung" und ist jetzt etwas übereifrig :-/
Mal sehen, ob ich noch eine Antwort bekomme...

MfG Maatsch
#226964
Hallo

wenn ein Fahrzeug vor Inkrafttreten der neuen Zulassungsverordnung abgemeldet wurde, wurde der Schein bekanntlich eingezogen und eine Abmeldebescheinigung ausgestellt. Die Abmeldebescheinigung enthielt die Daten über TÜV und ggf AU für die Wiederzulassung. War die Frist von max 18 Mon. seit der Vorübergehenden Stilllegung abgelaufen, war der Brief verfallen, mitsamt der Abmeldescheinigung. Ohne Abmeldebescheinignung musste halt TÜV und AU vor der Wiederzulassung neu bescheinigt werden bzw eine neue Vollabnahme.
Die Abmeldebescheinigung ist übrigens auch noch nicht so alt, früher zog man zur Wiederzulassung mit dem Kennzeichen mit dem aufgeklebten TÜV-Siegel zur Zulassungsstelle, der Termin wurde dann einfach auf das neue Kennzeichen übernommen. Das Vorhandensein einer Abmeldebescheinigung ist also nicht immer möglich.
Ich habe letztes Jahr einen 17 Jahre lang abgeldeten Wohnwagen ohne Abmeldebescheinigung und nur mit dem alten Brief zugelassen, ohne neue Vollabnahme, da der alte Brief ja noch vorhanden war, es war lediglich eine normale Tüv-Untersuchung vorher erforderlichaber.

Zu dem Ursprungsproblem des TS
Das Fahrzeug ist laut Zulassungsstelle abgemeldet, augenscheinlich von Amtswegen, das müsste vermerkt sein, wer das Fahrzeug abgemeldet hat (abmeldende Behörde bzw Dienststelle, z.B. Finanzamt, war kein Schein vorhanden, so muss dies ebenfalls vermerkt sein und der Schein wurde für ungültig erklärt), somit ist der Eintrag im Brief nicht mehr gültig und ist durch einen gültigen Eintrag zu ersetzen. In diesem Augenblick tritt dann der aktuelle Status des Fahrzeuges ein, nämlich abgeldet und sämtliche Fristen für TÜV und AU abgelaufen. Die Eintragungen aus der Abmeldebescheinigung sind nicht mehr zutreffend, somit ist die Abmeldebescheinigung ebenfalls verfallen und somit wertlos.
Es verbleibt ein Fahrzeug ohne TÜV und AU aber mit einem vorhandenem Fahrzeugbrief.
Nach der neuen Zulassungsverordnung verfällt der Brief bzw die neue Zulassungsbescheinigung nie. Es müssen die Fahrzeugdaten 7 Jahre im KB gespeichert werden.
Sofern das Fahrzeug nach einer beliebigen Zeit wieder zugelassen werden soll, ist bei vorhandenen Papieren keine Vollabnahme erforderlich.
Ich sehe also in Joerns Ansinnen keine Probleme.

@Maatsch
Wie es in Landshut passieren kann: die Zulassungsstelle fordert den Fahrzeugschein, obwohl Abmeldebescheinigung vorhanden ist - keine Diskussion möglich.
..... wie die da ran gekommen sind...
Wurde das Fahrzeug nach alten Zulassungsrecht angemeldet und nach dem neuen Zulassungsrecht abgemeldet, so wird der Schein dem Brief beigefügt und dem Briefinhaber übergeben. Dies wird in der Zulassungsstelle vermerkt, es wird auch expliziet darauf hingewiesen, das der Schein zur Wiederzulassung unbedingt erforderlich ist. Dass es in diesem Falle keine Diskusion darüber gibt ist unstreitig richtig. Der Verkäufer muss den Schein mit übergeben, darauf ist künftig beim Fahrzeugkauf dringend zu achten, sonst s.o.
#227314
Hallo Helmut,
Helmut-Schmitz hat geschrieben:...Ich habe letztes Jahr einen 17 Jahre lang abgeldeten Wohnwagen ohne Abmeldebescheinigung und nur mit dem alten Brief zugelassen, ohne neue Vollabnahme, da der alte Brief ja noch vorhanden war, es war lediglich eine normale Tüv-Untersuchung vorher erforderlich.
Ist natürlich schön für dich :-), aber meines Erachtens nach nicht die Regel - siehe z.B. http://www.burscheid.de/deutsch/rathaus ... ldung.html - aber acuh viele andere.
Helmut-Schmitz hat geschrieben:...Nach der neuen Zulassungsverordnung verfällt der Brief bzw die neue Zulassungsbescheinigung nie. Es müssen die Fahrzeugdaten 7 Jahre im KB gespeichert werden.
Sofern das Fahrzeug nach einer beliebigen Zeit wieder zugelassen werden soll, ist bei vorhandenen Papieren keine Vollabnahme erforderlich.
Siehe oben - auch hier sind die Aussagen der Zulassungstelle Landshut EINDEUTIG abweichend.
Helmut-Schmitz hat geschrieben:@Maatsch
Wie es in Landshut passieren kann: die Zulassungsstelle fordert den Fahrzeugschein, obwohl Abmeldebescheinigung vorhanden ist - keine Diskussion möglich.
Wurde das Fahrzeug nach alten Zulassungsrecht angemeldet...
Da haben wir uns falsch verstanden - es wurde nach altem Recht abgemeldet - daher ist auch eine Abmeldebescheinigung vorhanden und den Schein hat die abmeldende Behörde.
Helmut-Schmitz hat geschrieben:...und nach dem neuen Zulassungsrecht abgemeldet, so wird der Schein dem Brief beigefügt und dem Briefinhaber übergeben....Dass es in diesem Falle keine Diskusion darüber gibt ist unstreitig richtig. Der Verkäufer muss den Schein mit übergeben, darauf ist künftig beim Fahrzeugkauf dringend zu achten, sonst s.o.
Angemeldet werden sollte nach neuem Recht - und da wurde der Schein, der ja gar nicht vorhanden sein kann - es gibt ja die Abmeldebescheinigung - gefordert - meiner Ansicht nach durchaus ein Grund zur Diskussion ;-)

MfG Maatsch
#230470
Habe ganz vergessen zu schreiben das ich den Mog dann doch nicht gekauft habe da wir uns nicht über den Preis und der Abmeldebescheinigung einig wurden.
Habe dann hier unter „Biete“ einen 421.123 ( U45), Bj.1968 von einem Mitglied zum herrichten gekauft, aller dingst ohne den Frontlader, an dem noch einiges gemacht werden muß z.b. Hinterachse usw. will dann noch eine 2-Leiter Bremsanschluss und evtl. Kugelkopfkupplung nachrüsten.

Gruß
Jörn
#231904
Hallo Maatsch

was die bayrischen Zulassungsbehörden behaupten ist vollkommen irrelevant, das Gesetz gilt uneingschränkt auch im Freistaat Bayern :wink:


Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bild

in der Fassung vom 20.11. 2008 (BGBl. I Nr. 53 S. 2226
vom 27.11. 2008), in Kraft ab 1. Januar 2009

§14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Abs2
(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
dort ist weiterhin die Behandlung des des Briefs nach alter StVZO §25 der neuen Zulassungsbescheinigung FZV §12 gleichgesetzt.
Gegenüberstellung StVZO - FZV
StVZO
Zum 1.3.2007 aufgehobene Bestimmungen
§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen

FZV
Entsprechende, ab dem 1.3.2007 anzuwendende Bestimmungen
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
Der Nachweis ist durch Vorlage des alten, auch abgelaufenen Briefs erbracht, demnach ist eine Untersuchung nach §29 vorgeschrieben. s.o.
Das Gesetz läßt da keinen Definitionsfreiraum zu.
Nur wissen das die Amtsschimmel nicht oder glauben da eigene Auslegungen zu interpretieren zu müssen.
Naja, von Berlin aus gesehen liegt Bayern schon am Rande des Balkan :P
#232102
Hallo Helmut,
Helmut-Schmitz hat geschrieben:...Das Gesetz läßt da keinen Definitionsfreiraum zu.
Nur wissen das die Amtsschimmel nicht oder glauben da eigene Auslegungen zu interpretieren zu müssen.
da hast du wohl Recht, aber genau mit solchen Quellenangaben, für die ich dir recht herzlich danke, hat man dann ja wohl die richtige Diskussionsgrundlage, um eben diese möglichst kurz zu gestalten :-)
Wir sind ja mittlerweile in der glücklichen Lage, dass wir unsere Gesetze im Internet finden (wenn wir wissen, wo) und damit nicht mehr immer auf Anwälte und dicke - und vor allem teuere - Schmöker angewiesen sind.

MfG Maatsch

...der sich das ausdrucken und zum alten Brief des Müller-Mitteltal legen wird, falls der nicht innerhalb der nächsten 5 Jahre wieder angemeldet wird ;-)
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