Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#141714
Hallo zusammen,

ich bin hier neu und weiss nun leider nicht in welches Board ich meine Frage stellen kann.

Möchte für Waldarbeiten einen Unimog erstehen und weiss nun nicht ob ich diesen mit meinem "alten" 3er Führerschein
(der Rosane) auch einen Unimog und einen MBTrack fahren darf.

Oder brauche ich hierfür einen LKW Füherschein ?

Hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen..

Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.

Gruß, Harald
#141719
Hmm, also zum Unimog fahren alleine reicht der Klasse B schein für die "kleinen" wie 411, 401/402, 2012, 70200 oder auf 3,5 ton. abgelastete 421.

Für alle anderen min. C1 (also zGG bis 7,5 to). Ich vermute (da ich mich mit den alten Führerscheinen nicht auskenn) darfst du mit dem PKW schein bis 7,5 t. fahren. Dies reicht aus um den Unimog ohne größeren Anhänger zu fahren.

Es kommt jetzt ganz auf dich an, was fürn Mog du hast/willst.

Bei weiteren Fragen zu Führerscheinklassen und Versicherung gibt es ein extra Unterforum. Nennt sich "Versicherungen, Zulassung, H-Kennzeichen, uvm" weiter unten.

In diesem Forum, geht es Ausschliesslich um die Baureihe 404. Für andere Technische Fragen, gibt es eins eiter Oben ein eigenes "Technikforum"


Und Herzlich Willkommen Harald!
#141727
Hallo Harald,

Schau mal hier http://www.unimog-community.de/index.ph ... ic&t=24310

Das dürfte Dir schon mal weiterhelfen, wenn nicht probiere die Suchfunktion :D .

Gruß Hermann

Hab das kleine h eingefügt, kost ja nix :D :D :D
Zuletzt geändert von Not&Elend am 28.02.2007, 17:20, insgesamt 1-mal geändert.
#142151
Hallo Harald,

herzlich willkommen hier in der UCom. Auch wenn es wie schon oben gesagt nicht das richtige Unterforum seien mag, geholfen wird eigentlich immer.

Bei Hermann's Link hat sich leider ein kleines "h" verpflüchtigt, daher hier nochmals: http://www.unimog-community.de/index.ph ... ic&t=24310

Resümee
Mit dem "alten" Führerschein darfst Du Kraftfahrzeuge bis 7,5t zGG fahren. Dies trifft für die meisten Mog's zu. Im Anhängerbetrieb bis Du bei zulassungspflichtigen Anhängern auf Ein/Tandemachsanhänger beschränkt.
Die Führerschein Verordnung bietet Dir hier sogenannten Bestandsschutz:
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
II. Führen von Kraftfahrzeugen
1. Allgemeine Regelungen
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 76 Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
...
9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.
...
#142229
guude,

zitat: "Im Anhängerbetrieb bis Du bei zulassungspflichtigen Anhängern auf Ein/Tandemachsanhänger beschränkt."

das stimmt so nicht mehr. im zulässigen gewichtsbereich sind mit alt "3" auch drehschemelanhänger zulässig, also echte mehrachser.

tschö, justus.

@ mods:
bitte verschiebt diesen thread doch ins "zulassungs- versicherungs-...forum".
#142268
Moin Justus,
das stimmt so nicht mehr. im zulässigen gewichtsbereich sind mit alt "3" auch drehschemelanhänger zulässig, also echte mehrachser.
Du hast Recht und auch wieder nicht.
Die Drehschemelanhänger dürfen mit dem neuen Führerschein BE gefahren werden, allerdings erst nach der Umschreibung des "alten 3 Füherschein" soweit mir bekannt. Solange der Führerschein nicht umgeschrieben ist bleibt es leider bei der alten Regelung.

Hier gilt leider auch der Bestandsschutz :cry:
@ mods:
bitte verschiebt diesen thread doch ins "zulassungs- versicherungs-...forum".
Hier stimme ich Dir völlig zu

Nichts für ungut
Jürgen
#142293
Hallo,

ziemlich viele und verwirrende Antworten. Aber nun mal zusammenfassend:

Du hast den alten 3er Führerschein, noch nicht umschreiben lassen auf den Kartenführerschein.

Dann darfst du Fahrzeuge bis 7,5t zul. Gesamtgewicht fahren, darunter fallen auch viele Unimogs und auch MB-tracs, aber nicht alle. Also immer erst mal in die Papiere schauen, ob das zul. GG maximal 7,5t beträgt.

Willst du auch Anhänger an diesen Fahrzeugen anhängen, so ist folgendes zu beachten:
a) Du bist noch keine 50 Jahre alt
b) Du bist über 50 aber noch keine 52 Jahre alt
c) Du bist über 52 Jahre alt

Im Falle a) darfst du entweder zugelassene Anhänger ziehen, wobei der Zug maximal 3 Achsen haben darf (Tandemachse unter 1m Achsabstand zählen als 1 Achse) oder beliebige zulassungsfreie Anhänger (zulassungsfrei sind z.B. die mit 25km/h-Schildern gekennzeichneten landwirtschaftlichen Anhänger hinter einem als Zugmaschine zugelassenen Fahrzeug, wenn auch der Zug nur mit max. 25km/h bewegt wird).

Im Falle b) und c) darfst du nur noch Anhänger mitführen, die nach neuer Regelung nicht in Klasse CE fallen. Die Beschränkung auf 3 Achsen gilt auch da erst mal noch, außerdem darf das zul. GG des Anhängers maximal dem Leergewicht des Zugfahrzeuges entsprechen und das zul. GG des Zuges (also zul. GG des Zugfahrzeuges + zul. GG des Anhängers) max. 12t betragen. Dies gilt hier auch für zulassungsfreie Anhänger. Die Berechtigung zum Führen von Kombinationen, die in Klasse CE fallen, erlischt mit dem 50. Geburtstag.

Im Falle b) hast du aber die Möglichkeit, den Führerschein für die unter a) genannten Gespanne mit Umschreibung auf den Kartenführerschein weiter zu behalten. Dafür sind aber die gleichen ärztlichen Atteste wie für den vollen LKW-Führerschein nötig und du mußt eine beschränkte Klasse CE (eben für den Altbestand in Klasse 3) beantragen.

Ansonsten würde ich generell zu einer Umschreibung des alten 3ers ins Scheckkartenformat raten. Davon hast du nur Vorteile, wenn du zwei Dinge beachtest:

- Du beantragst den beschränkten CE (siehe oben, sofern du noch keine 52 Jahre alt bist)

- Du beantragst Klasse T, evtl. unter Vorlage einer Bescheinigung, wenn diese verlangt wird

Dann darfst du zusätzlich zu dem, was du jetzt fahren darfst:
- Mit BE und C1E auch Züge mit mehr als 3 Achsen bewegen.
- Mit Klasse T land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auch mit Anhängern fahren, die eine Höchstgewschwindigkeit bis 60km/h haben dürfen.
- Auch alles fahren, was du bisher mit Klasse 3 durftest.

Gruß,
Michael
#151672
Moin, ich bin auch neu hier und hab gleich eine Frage.
Ich besitze die Führerscheinklassen B BE und T. Eine Zulassung als lof kommt für uns nicht in Betracht, da wir einen Unimog nur privat nutzen könnten.

Nun ist meine genaue Frage, ob ich bis 3,5 to GG fahren darf oder bis 3,5 to tatsächliches Gewicht.

Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar.
#152729
Hallo Deutz,

auch von mir nochmal nachträglich herzlich willkommen hier im Forum.
Dann kann man Unimog mit schwarzer Nummer ohne LKW Lappen wohl voll vergessen
So pauschal würde ich diese Aussage nicht treffen. Es kommt ganz darauf an, von welchem Unimog Du redest, bzw was für Dich ein Unimog ist. Für mich und viele andere sind es die kleinen alten Typen 2010, 401, 411. Alles richtige Unimogs, alles Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t, alle mit Führeschein B fahrbar und alle mit Führerschein BE auch mit zusätzlichem Anhänger einsetzbar. (Bei BE ist das erlaubte Gesamtzuggewicht über 3,5t.)
An dieser Stelle wäre also interessant, was Du dir vorstellst.

Appropos Vorstellen. Es wäre natürlich nett wenn Du Dich dabei gleich mit Deinem realen Vornamen outest. Es wird alles etwas persönlicher undfreundlicher dadurch.
Nun viel Spass hier auf der Suche nach Deinem richtigen Mog
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