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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

BY Werni404

#205113
Hallo Leidensgenossen. :(

Mir ist diese Woche schon etwas Seltsames passiert. Ich wurde mit meinem UNIMOG Mod. 435 (U1300L) EZ 1987, mit 7.500 kg zul. Gesamtgewicht, zu Vorführung beim Finanzamt vorgeladen.
Dem voraus ging die Zulassung zum Wohnmobil über 2,8 to. Das DEKRA-Gutachten hatte ich sehr schnell, die KFZ-Zulassungsstelle und die Versicherung verhielten sich problemlos. Nur das Finanzamt macht mir jetzt Schwierigkeiten. :roll:
Der UNIMOG war 21 Jahre lang ein LKW, geschlossener Kasten. Zuletzt waren jährlich 500,00 EURO KFZ-Steuer fällig.
Da mein Koffer die vom Finanzamt vorgeschriebene Stehhöhe von 1,70 m nicht erreicht (der Sani-Koffer der BW hat leider nur 1,60 m und die geöffnete Dachhaube brächte zwar 1,75 m wird aber nicht anerkannt), wird der UNIMOG als PKW eingestuft. Somit wird die KFZ-Steuer nach Hubraum errechnet. Bei Schadstoffklasse 0 sind das rund 36,00 EURO per 100 qcm, ergibt bei 5,7 Liter Hubraum rund 2.056,00 EURO. Ein Wahnsinn.

Der Tipp des Finanzbeamten war, Koffer leer machen und Rückbau zum LKW oder den Koffer vom Karosseriebauer höher machen lassen. Beides kommt für mich nicht in Frage.

Die Rechtabteilung des ADAC konnte mir nicht weiterhelfen. Dies sei Gesetz aber der ADAC hätte Einspruch gegen die 1,70 m-Regelung eingelegt. Das kann dauern…

Kann mir jemand von Euch mit Argumenten, Einsprüchen oder Gutachten weiterhelfen oder war jemand von Euch schon in der gleichen Situation. Betroffen sind eigentlich alle zum WoMo umgebauten BW 404-S-Koffer und 435-Sanikoffer in Originalzustand.

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

Viele Grüße vom Bodensee
Werner (Ein gerade verzweifelter UNIMOG-Fahrer!)
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BY ulli

#205118
Moin Werner,

da bist du ja an einen wirklich kompetenten Finanzbeamten geraten :rums:

Der ist wohl gerade aus seinem 12monatigen Erziehungsurlaub zurückgekommen und hat die derzeitige Rechtslage noch nicht verinnerlicht :lol:

Bei sogenannten "unechten" Wohnmobilen (das sind die, die die Vorgaben nach der EU-RiLi 70/156/EWG nicht erfüllen) wird das Fahrzeug nach seiner ursprünglichen Verwendung versteuert und das ist in deinem Fall LKW.
Es steht nirgendwo, dass ein unechtes WoMo als PKW versteuert werden muss, es wäre auch der erste mir bekannte Fall, dass ein 7,5to-LKW als PKW versteuert würde.

In diversen WoMo-Foren gibt es hierzu hinreichend Informationen.

http://www.camperline.de
http://www.busfreaks.de
http://www.proallrad.com
http://www.kfz-auskunft.de/news/2639.html

Gruß Ulli
BY Werni404

#205343
Hallo Ulli.

Danke für Deine Auskunft.

Nach Aussage des Finanzministeriums Stuttgart ist der KFZ-Steuerbescheid rechtens.

Zitat KraftStG:
Außerdem sind kraftfahrzeugsteuerlich als PKW zu beurteilen:
A. Sogenannte "Trikes" und Quads...bla bla bla
B Sogenannte "Unechte Wohnmobile, die den für Wohnmobile maßgebenen Beschaffenheitskriterien nicht entsprechen, insbesondere weil der Wohnteil die relative Stehhöhe vonmindestens 1,70 m an der Kochgelegenheit und der Spüle nicht aufweist.

Soweit das Gesetz.

Ein Freund von mir hat 2008 seinen, mit meinem identischen 435 Sanikoffer in Brandenburg problemlos als Wohmobil steuerlich zugelassen bekommen. Er wurde nicht vorgeladen. Kein Mensch kam nachmessen. Oder die Handhabung ist je nach Bundesland verschieden.

Auf jeden Fall werde ich meinen UNIMOG erstmal vorübergehend abmelden. Dann habe ich Zeit, mir eine andere Lösung zu überlegen.

Eigentlich traurig, dass einem durch nicht nachvollziehbare Vorschriften das Hobby vermießt wird. Schließlich ist es doch mein eigenes Problem, und nicht das des Finanzministers, wenn ich bei Kochen den Kopf leicht einziehen muss.

In diesem Sinne,
schöne Grüße vom Bodensee
Werner
BY MagMog

#205345
guude,

ich weiß nicht, wieso Dein fahrzeug vom lkw zum womo umgeschrieben wurde, bei der eigentlich allgemein bekannten sachlage mit den "unechten womos" ist mir das rätselhaft. :shock:
ich würde die teile, die ein womo ausmachen, also (bett), tisch und kochmöglichkeit ausbauen und beim sachverständigen ein neues lkw gutachten erstellen lassen.
danach die womo-teile wieder einbauen, am besten so, daß sie werkzeuglos demontierbar sind. dann handelt es sich definitiv um ladung die Du bekanntlich nach belieben transportieren kannst und natürlich vor einer erneuten vorfahrt beim FA rausnimmst.

eine andere möglichkeit wäre ein einspruch beim FA, am besten via verkehrsrechts-anwalt.
die argumente sind ganz klar auf Deiner seite, ich nehme an, daß Ullis links die flächennutzungsteile im unterschied lkw-pkw mit beschreiben.
solltest Du beim adac sein, kannst Du dort rechtsschutz bekommen, zumal die auch an der sache dran sind. leider nur mit halber kraft, pkw-ler und die autoindustrie sind mehr deren ding.

forsche mal in landrover- und womo-foren, dort findest Du noch jede menge einschlägiges zu thema.

gut mog, justus.

ps.: wie geht denn das: ..........."UNIMOG Mod. 435 (U1300L) EZ 1987, mit 7.500 kg zul. Gesamtgewicht,...... Zulassung zum Wohnmobil über 2,8 to. ......."
der 404 mit koffer hat leer schon > 3 T, wie kommt dann ein 1300L mit koffer auf 2,8 T???
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BY ulli

#205348
Moin Werner,

dann empfehle ich deinem Finanzbeamten, sich einmal mit den Ausführungsbestimmungen des bayr. Finanzministeriums zu befassen

KLICK MICH
Falls die folgenden Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind, gelten diese als Pkw:

Geländewagen der Klasse N1 Aufbauart BA oder BB,
Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF
Büro- und Konferenzmobile
N1 = Nutzfahrzeuge mit zGM > 3,5to <= 12to)
Mehrzweckfahrzeug, Büro-/Konferenzmobil fällt auch raus
oder
„Unechte Wohnmobile“, deren Bauart die eines Personenkraftwagens aufweist, sind ab 1.1.2006 als Personenkraftwagen zu besteuern.
der Unimog weist sicherlich nicht die "Bauart eines PKWs" auf

nicht abmelden, sondern umgehend Einspruch gegen den Bescheid einlegen, sofern der schon erteilt ist, ansonsten lass dem Menschen mal den Link zukommen (wird es sicher für BW auch geben, der bayr. Link war halt der erste, auf den ich bei Google gestoßen bin)

Gruß Ulli

PS: würde mich interessieren, wo im KraftStG der oben zitierte Passus, dass unechte WoMos als PKW zu versteuern seien, steht. Ich finde zumindest in den mir vorliegenden Versionen nix.
Zuletzt geändert von ulli am 14.08.2008, 13:18, insgesamt 2-mal geändert.
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BY Michael_Weyrich

#205355
Hallo,
ps.: wie geht denn das: ..........."UNIMOG Mod. 435 (U1300L) EZ 1987, mit 7.500 kg zul. Gesamtgewicht,...... Zulassung zum Wohnmobil über 2,8 to. ......."
der 404 mit koffer hat leer schon > 3 T, wie kommt dann ein 1300L mit koffer auf 2,8 T???
Der Unimog hat 7,5t zul. GG, nicht 2,8t. Auch 7,5t sind "...über 2,8t", so heißt eben diese Fahrzeugkategorie.

Gruß,
Michael
BY Werni404

#205366
Hallo Justus.

Der 1300 L war ursprünglich ein LKW geschlossener Kasten mit 7,5 to. zul.Ges.Gew.

Für die WoMo Umschreibung habe ich mich aus folgenden Überlegungen heraus entschieden
A Die Versicherung beträgt ca. die Hälfte.
B Ich war der Meinung, bei "unechten WoMo`s" bleibt die Steuer unverändert, also LKW (Da sind wir noch am diskutieren).
C Ich wohne an der Schweizer Grenze. Alle LKW über 3,5 to. haben Nacht- und Wochenendfahrverbot. (nicht wie bei uns über 7,5 to.!!) Da ich oft in der Schweiz unterwegs bin, kann ich das als WoMo umgehen.

Deine Frage, warum WoMo über 2,8 to. hat Michael schon beantwortet. Dem schließe ich mich an.

Einspruch gegen den Bescheid lege ich ein, bezahlen muß ich aber erst einmal.
So schnell gebe ich nicht auf. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Schöne Grüße vom Bodensee
Werner
BY MagMog

#205414
guude,

sorry, das ÜBER vor dem 2,8t habe ich nicht richtig realisiert, ist aber auch nicht wesentlich in der sache.

deine womoanmeldung ist nun nachvolziehbar, ich sehe nur ein echtes prob, weil:

zitat:

"Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1


Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 ........wird wie folgt geändert:


In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:


„(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:

1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e .......


2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG ........(ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.



4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Ra-tes, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzu-sehen sind.


5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorran-gig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken – und Leichenwa-gen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.


Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft

Seite 5


I. Begründung

Allgemeines

1. Inhalt


Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraft-wagen“, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtge-wicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:

• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Dop-pelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) – vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.
• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konfe-renzmobile) – vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.

Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsord-nung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahr-zeuge ist daher systemkonform anzupassen.

• Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vor-schriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

Seite 6

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tat-sächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspre-chen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

• Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - e-benso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,36 – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbe-sondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thürin-ger Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts Mün-chen vom 02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen ei-nen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein da-von abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

• Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Ge-samtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit – im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-gewicht von bis zu 2.8t – erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Ge-samtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behand-lung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage ste-henden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorran-gig der Personenbeförderung dienen.
Seite 7

• Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Perso-nenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesent-liche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t – wie Personenkraftwagen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbeson-dere sog. Büro – und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Krite-rien systemgerecht.

• Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der ver-kehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – entsprechend den Grundsätzen der Rechtspre-chung – kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.


II. Einzelbegründung


Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Zu § 2 Abs. 2a Nr.1

Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personen-kraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerecht-fertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich – unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung – wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.

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Zu § 2Abs. 2a Nr.2

Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforde-rung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Gelän-defahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.

Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur ge-rechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung aus-gelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.3

Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahr-gästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derarti-ge Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
P-(M+Nx6 > Nx68
Dabei bedeuten:

Seite 9

P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Perso-nenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bo-denfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.4

Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrich-tung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbe-sondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 36, die verkehrsrechtlich bzw. technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.

Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffen-heitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfer-tigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


Seite 10

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5

Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bau-artähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personen-kraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.






isbersondere das:
Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorran-gig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bau-artähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personen-kraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge."


lassen schlimmes für Dich befürchten.

weiteres:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3344.pdf

jedoch:

wenn Du zugang zum unimurrforum hast, solltest Du dort mal schauen, Gerd hat in einem ähnlichen fall mit seinem einspruch recht bekommen.
http://www.unimurr.de/forum-unimurr/wbb ... 896ae7ba37

eine lücke könnte auch das:

"Zu § 2Abs. 2a Nr.2

Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) "

je nach der anzahl der bei Dir eingetragenen plätze sein.


gut mog, justus.
BY Werni404

#237602
Liebe UNIMOG-Freunde.

Mein KFZ-Steuerfall hat ein Happy-End gefunden. :lol:

Erst einmal habe ich meinen UNIMOG 1300L sofort nach Erhalt des Steuerbescheides mit Einstufung zum PKW und Besteuerung nach Hubraum abgemeldet. :cry: Die Horror-Steuer wurde mir nahezu voll zurückerstattet.
Nachdem ich beim zuständigen, örtlichen Finanzamt Einspruch gegen den Bescheid einlegt habe, kam einige Wochen später die Ablehnung. :cry: Begründung: Es sei alles rechtens. Ich habe darauhin den Einspruch an das Finanzministerium in Stuttgart geschickt. Wieder Wochen später erhielt ich ein Schreiben, dass mein Einspruch an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe weitergeleitet worden ist, da Stuttgart für mich nicht zuständig sei. Nun gut. Zumindest war Bewegung zu erkennen.
Wieder einige Wochen danach bestätigte mir die Oberfinanzdirektion den Eingang meines Einspruches und versprach Prüfung. Meine Akte werde vom örtlichen Finanzamt angefordert. Danach würde ich eine Entscheidung erhalten.
Die Entscheidung fiel zu meinen Gunsten aus. Es freut mich, dass ich hier offensichtlich auf einen logisch denkenen und mir wohlgesonnen Beamten gestossen bin. :lol:

Ich zitiere:

Sehr geehrter Herr B.
Mit Ihrer Eingabe an das Finanzministerium Baden-Württemberg vom....wenden Sie sich gege die höhere Besteuerung Ihres Fahrzeugs der Marke Unimog mit dem amtlichen Kennzeichen .....durch das Finanzamt in.... hierzu kann ich Ihnen nach Überprüfung der Angelegenheit Folgendes mitteilen:
Ich stimme Ihren zu, dass in Ihrem Einzelfall ein sogenanntes "unechtes" Wohnmobil vorliegt, da die maßgebliche Stehhöhe von 170 cm im Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle nicht erreicht wird. "Unechte" Wohnmobile unterliegen deshalb nicht der emmissionsorientierten Gewichtsbesteuerung, sondern müssen entweder als Personenkraftwagen zur emissionsbezogenen Hubaumbesteuerung oder als "anderes Fahrzeug" zur Gewichtsbesteuerung herangezogen werden.
Die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung Ihres Fahrzeuges als Personenkraftwagen oder als "anderes Fahrzeug" richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach der Herstellerkonzeption und der objektiven Beschaffenheit.
Die Herstellerkonzeption der Unimog-Baureihen ist im Nutzfahrzeugbereicht angesiedelt. Die Bauart dieser Fahrzeuge liegt schwerpunktmäßig im Bereicht der Zugleitung als Zugmaschine begründet. Derartige Fahrzeuge unterliegen demzufolge der Gewichtsbesteuerung als "andere Fahrzeuge" gemäß §8 Abs.2 KraftStG. Die vorhandene Wohnraumaustattung findet keine kraftfahrzeugsteuerliche Berücksichtigung.
Das Finanzamt in ... wird im Rahmen des Einspruchverfahrens Ihrem Anliegen der kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung Ihres Unimog als "anderes Fahrzeug" rückwirkend ab dem ... entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen

Zitat Ende.

Somit erhalte ich auch die zuviel bezahlte Steuer wieder erstattet und kann meinen Liebling wieder zulassen. Versicherungsrechtlich fahre ich ein Wohnmobil, steuerrechtlich ein "anderes Fahrzeug" was von Betrag dem LKW exakt entspricht.

Vielleicht hilft dies dem einen oder anderen von Euch bei Diskussionen. Denn es trifft auf alle UNIMOGs mit Koffer unter 170 cm Innenhöhe zu. Also alle 435 Sanis oder 404 Sanis und Funker, oder auch andere.
Für meinen 404 Funker habe ich ein H-Kennzeichen. Somit ist es hier nicht relevant.

Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende
Ihr seht mich bald wieder grinsend mit dem "anderen Fahzeug" (was immer das auch sein soll) durch die Lande düsen. :P
Grüße vom Bodensee
Werner
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BY ulli

#237624
Klasse :thumbup:

Es gibt doch noch Beamte, die Gesetze und Verordnungen lesen und auch im Sinne ihres Brötchengebers (das sind nämlich wir!) umsetzen können - das macht Hoffnung.

Gruß Ulli
Benutzeravatar
BY alex416

#237820
hallo,

mal eine frage von einem unwissenden.
hat die große baureihe die san-koffer nicht auf der pritsche aufgebaut?
dann müßte theoretisch doch lkw-pritsche als kriterium gelten.
oder gabs die auch als festen kofferaufbau?

grüße
alex
BY Werni404

#239190
Hallo Alex.

Der originale Bundeswehr Sani-Koffer-UNIMOG hat einen von Mercedes Benz hergestellten Kofferaufbau. (ca. 160 cm Innenraumhöhe) Es gibt bei der Bundewehr aber auf den Pritschen-UNIMOG aufgesetze Shelter. Die meinst Du warscheinlich. Der Bundeswehr-Shelter hat jedoch Stehhöhe (mindestens 170 cm). Damit würdest Du den Anforderungen eines "echten Wohnmobil" entsprechen. Ergo kein KFZ-Steuerproblem.

Mein Fall ist relevant für UNIMOG 435 (1300L) mit Sani-Koffer, oder alle UNIMOG S 404 mit Sani- oder Funkerkoffer. Wobei die zuletzt genannten die Anforderungen zur H-Zulassung erfüllen (sofern sie nicht verbastelt sind) und damit noch günstiger betrieben werden können.

Schöne Grüße vom Bodensee
Werner
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