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Moderator: stephan

#331500
ist immer mit Nutzlastverlust verbunden, beim 421 wären da aber schon noch mehr Kilos Spielraum, da braucht man auch vorher nichts auszubauen.
Die erlaubte Zuladung ist dann geringer, da das prozentual gerechnet wird im Überschreitungsfall wirklich nur ratsam, wenn man überwiegend leer fährt.
Stefan
#331502
Hallo Frank,

ich hab einen 421er Cabrio Baujahr 74 mit sämtlicher Ausstattung, also alles schwere dran und drin. War seit dem Kauf abgelastet auf 3500 kg. Leergewicht ist im Brief 2800 kg eingetragen. Da gibts also Spielraum von 700 kg. Kommt halt drauf an was du immerzu aufladen willst. Zum Holz machen dürfts da eigentlich nie Schwierigkeiten mit den Gewichten geben. Eine Ablastung, bzw. die Eintragung ist auch problemlos über den nächsten TÜV.

grüße, markus
#332553
Hi

das mit dem Holz laden und den Gewichten stimmt so nicht ganz,
4m³ (mit Aufsatzklappen geladen) Ofenfertiges Buchenholz wiegt um die 1,2t,
also rd. 300Kg/Schüttraummeter (srm), ein Raummeter (Rm) wiegt demnach trocken ~ 430kg,
dann ist das aber wie gesagt auch tocken bzw. liegt um die 20% Feuchtigkeit...

Und 1Fm Buche frisch wiegt über 1t, müsste um die 1,2t liegen.

LG
Holger
#333587
Hallo Frank,

ich habe mir vor ein paar Wochen auch zu ein paar Überlegungen zum Problem mit der jährlichen TÜ gemacht.
Ich bevorzuge die Ablastung auf 3,5t. Bei 2,7t Leergewicht gibt es doch noch ein paar Kilo Nutzlast. Das ist besser als nur mit 40km/h herum zufahren.
Der weitere Vorteil ist, dass man bei einem Fahrzeug mit 3,5t nicht zur Gesundheitsprüfung muss, wenn man selbst mal die 50 Jahre überschreitet.

Grüße
Oskar
#333627
Hallo Michael,

die aktuelle Führerscheinverordnung sagt in §6 unter Punkt 6:
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
Dazu steht in §76 unter Punkt 9:
§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
Es gibt eine gute Nachricht und eine schlechte Nachricht:

Die gute Nachricht:
Nein, mit dem alten 3er Führerschein muß man nicht grundsätzlich zum Doc, aber

Die schlechte Nachricht:
Wenn man den vollen Bestandsschutz des alten 3 erhalten will, nämlich Züge die in die Klasse CE(79) fallen dann muß man doch zum Doc.

Einfach gesprochen, ein 7,5to darf mit der Klasse C1 gefahren werden, es ist kein Besuch beim Doc erforderlich. Allerdings beschränkt der C1E die möglichen Anhänger auf das Leergewicht des Zugfahrzeug und das Gesamtzuggewicht auf 12to.

Möchte man nach den Regeln des alten 3er diese Grenze überschreiten, also den üblichen Einachsanhänger mit dem für LKW erlaubten 1,5fachen des zGG des Zugfahrzeug dann ist ab 50Jahre die Gesundheitsprüfung auch beim alten 3 erforderlich. Dies geht dann mit einer Umschreibung einher

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