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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#198444
Hallo

Ich habe mal folgende Frage:

Wir haben einen alten Deutz Bj.1952. An dem Schlepper ist seid 12.2007 der TÜV abgelaufen, ist aber bis Heute durchgehend angemeldet. Da wir dieses Jahr den Motor instand gesetzt haben und der Trecker erst jetzt wider fahrbereit ist soll er natürlich auch neuen TÜV bekommen.

Darf ich mit dem Schlepper direkt zum TÜV fahren oder muss er dort hin gebracht werden (schleppen oder Trailer). Ist ja nun mehr als ein halbes Jahr überzogen :!:

Gruß

Sascha
#198454
Hallo Sascha,

ich denke Du solltest diese Frage unbedingt mit Deiner örtlichen Zulassungstelle besprechen.
Sollte diese zu der Erkenntnis kommen, dass Du fahren darfst, lass Dir dies schriftlich Bescheinigungen.

Die Fahrzeugzulassungsverordnung erlaubt durchaus gewisse Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

....
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
....
Hier werden ja z.B. direkt die Fahrten zur Hauptuntersuchung angesprochen. Allerdings geht es bei dem Paragraphen eher um den Zulassungsstempel als den TÜV-Stempel.

Ansonsten zeigt ein Blick in den Bussgeldkatalog in dem von Dir geschilderten Fall bereits ein mögliches Bussgeld von 40 EURO und immerhin 1 Flensburger. Hier könnte man natürlich abwägen ob eine Transportfahrzeug teurer käme.
Im Falle eines Unfalls, den nun wirklich niemand wünscht oder erwartet, könnte bei unklarer Lage sich auch die eine oder andere Versicherung herausreden.
Beim Schleppen musst Du auch einiges beachten.
Dein Schlepper soll ja zum TÜV und ist somit eigentlich ein "Fahrtüchtiges Kraftfahrzeug". Diese dürfen aber ohne Ausnahmegenehmigung nicht als Anhänger betrieben werden. Die Regeln für das Abschleppen gelten nur für liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe.
Auch sind dann, mit der Ausnahmegenehmigung, auch die verschiedensten Regeln nach Zulassungs- und Führerscheinverordnung ein zuhalten.
#198457
Hallo Namensvetter,

ich hatte schon Fahrzeuge, bei denen der Tüv mehr als zwei Jahre abgelaufen war und bin damit zum Tüv.

Wenn Dich die Polizei anhält, sagst Du halt, daß Du zum Tüv fährst und zeigts danach den Tüvbericht bei der Polizei vor als Nachweis.

Mit dem Schleppen dagegen wäre ich sehr vorsichtig. Erkundige Dich genau, was Schleppen etc. ist. Ich kenne ein paar Leute, bei denen es sehr teuer wurde...

Grüße

Sascha
#198462
Hallo Sascha,

der Zulassungsstempel und der Fahrzeugschein (heute Zulassungsbescheinigung I) ist - wie der Name sagt - die Zulassung für den Straßenverkehr. Daran ändert ein abgelaufener TÜV erst mal gar nichts.
Ein zugelassenes Fahrzeug kann im Straßenverkehr bewegt werden.

Auf jeden Fall kannst Du damit zum TÜV fahren

Die abgelaufene HU hat dann wieder ihre eigenen Regeln, was dadurch auf den Halter / Fahrer zukommen kann.
Guckst Du hier:
http://www.bussgeldkatalog.ws/bussgeldk ... ersuchung/

Die Verantwortung über die technische Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges obliegt sowieso zu jeder Zeit dem Halter / Fahrer, sogar dann, wenn Du gerade frisch von der (bestandenen) HU kommst .

Das Fahrzeug sollte dennoch gerade auf dieser Fahrt mit abgelaufener HU technisch ok sein! Sollte es nämlich zu einem Unfall auf dieser Fahrt kommen und es stellt sich heraus, dass ein technischer Mangel den Unfall verursacht oder begünstigt hat, kann (wird) die Versicherung Dir Schwierigkeiten machen.

Schleppen eines nicht defekten Fahrzeuges ist kein Abschleppen und ist an viele Bestimmungen, Führerscheine und Erlaubnisse gebunden. Lass es.

Grüße

Holger
#198467
Hallo Michael,
@kinzigsegler

Er hat geschrieben, daß der Schlepper angemeldet ist und nur keinen TÜV besitzt. Daher ist er auch reguläre versichert und sollte keine Probleme haben zum TÜV zu fahren, oder?
Habe ich auch gelesen und bin generell Deiner Meinung.
Allerdings gibt es leider oft sehr viel "Kleingedrucktes" und Auslegungssache, welches im Falle eines Falles zum Stolperstein werden kann.
Daher meine Empfehlung, möglichst eine entsprechende Bestätigung vorher von der Verkehrsbehörde zubekommen. Dies erübrigt dann eventuell längere und vor allem schwierigere Diskussionen hinterher.

Eine Frage ist sicherlich auch, wo man den "TÜV" machen läßt.
Hier bei mir könnte man z.B. eine Landmaschinenwerkstatt, bei der auch entsprechende Prüfungen stattfinden, nur über Feldwege . . . :wink:

Achso, Michael, darf ich mich vorstellen. Der "Kinzigsegler" heißt bürgerlich Jürgen, haben wir uns nicht schon mal irgendwo getroffen :D
#198469
Hallo,

Holgers Ausführungen sind völlig richtig, hinzufügen möchte ich aber noch, dass es unterschiedlich ist, ob die Plakette für 2 Jahre vergeben wird, oder die Überzogene Zeit weggerechnet wird.
Im Saarland bekommt man immer 2 Jahre, auch wenn überzogen, In RP nicht, die kommen dann immer zu uns :lol:
Keine Ahnung warum das so ist, man muss die Politik ja nicht immer verstehen.

Grüsse Thorsten
#199345
Also hier muss mal klarheit geschaffen werden:
Es ist wie folgt:
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nach § 23 Qbs 4 Satz 7 der StVZO versichert.
Lieber Holgi und alle anderen, eure Zitate sind unpassend bzw. treffen nicht den Kern.
Jetzt könnt Ihr Argumentieren, aber er hat doch ein Zugelassenes mit Stempel versehenes Fahrzeug.
Muß ich klar erwidern - hat er nicht!
Denn wenn der TüV erheblich überzogen ist (Spielraum ist bei ca. 4 -max 6 oder 8 Wochen) erlischt der TüV und damit die Betriebserlaubnis und damit der VErsicherungsschutz!!!
Ganz klarer Fakt.
Würde er z.B. eine Fahrt nicht zum TüV machen und man würde ihn anhalten, was würde passieren? Ganz klar: Die Kennzeichen entstempeln. Also ungestempelt.

Damit ist klar - auch wenn das Fahrzeug noch seine Stempel hat, der TÜV aber seit 2 Jahren abgelaufen ist, hat er keine GÜLTIGEN Stempel auf dem Kennzeichen. Kein Versicherungsschutz!

Aber wie oben erwähnt, die Fahrt zum TüV, Zulassungsstelle oder Werkstatt gilt als versichert gem. § 23 Abs 4 StVZO.

Unfälle die mit dem Fahrzeug nach Ablauf der TÜV Frist eintreten sind nicht versichert - weil die Betreibserlaubnis abgealufen ist.

Somit alles klar?

Beste Grüße

Bernd
#199353
Hallo Bernd,

diese Worte...
Bernd-Schömann hat geschrieben:...Jetzt könnt Ihr Argumentieren, aber er hat doch ein Zugelassenes mit Stempel versehenes Fahrzeug.
Muß ich klar erwidern - hat er nicht!
...
... aus dem Mund eines Versicherungsmenschen (bitte verzeih mir, das meine ich jetzt wirklich nicht persönlich), wundern mich nicht.

Du schaffst hier aber keine Klarheit, sondern eher (bitte nicht böse sein) Verwirrung!

Zulassung, TÜV (genauer HU-Termin), Betriebserlaubnis , Versicherungsschutz und dann noch eine Anzahl Konjunktive in einem einzigen Beitrag so locker ineinander zu verflechten, quasi zu vermischen und in Abhängigkeit zueinander zu bringen, und das ganze dann "Fakten" zu nennen, ohne das zu mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen zu untermauern, reicht nicht aus.

Der einzige Paragraph, den Du nennst, betrifft die (sehr konkrete) Fahrt mit ungestempeltem Kennzeichen. Daraus leitest Du für Saschas (ebenso konkreten, aber völlig anders gelagerten) Fall ab, was passieren würde wenn... und daraus schlussfolgerst Du noch ein weiteres Mal auf eine nicht belegte Annahme einer Sachlage...

Es ist eine banale Wahrheit (und wiederum kein Vorwurf an Dich persönlich): Versicherungen kassieren erst mal Beiträge und suchen dann trotzdem jede Gelegenheit zu nutzen, um Versicherungsschutz, genauer Zahlung verweigern zu können, von daher würde ich mich nicht wundern, wenn seitens einer Versicherung in einem so gelagerten Fall erst einmal genau so argumentiert würde. Das hat zuvorderst rein gewinnorientierte, ökonomische Gründe, entbehrt aber der Grundlage.

Wenn Dein alltäglich genutztes Auto (angenommene) 3 oder 12 Monate über die HU ist, entstempelt Dir kein Polizist das Kennzeichen und es erlischt -soweit mir bisher bekannt - keine Betriebserlaubnis und auch kein Versicherungsschutz.

Genau andersrum geht das schon:
Das Fahrzeug wird sehr wohl durch die Ordnungsbehörden entstempelt, wenn die Versicherung oder die Steuer nicht bezahlt wurde, das ist aber der umgekehrte Sachverhalt!

Der Zulassungsstempel des Kreises ist ein amtliches und hoheitliches Siegel des Landrates und so lange es nicht entfernt IST, ist es gültig.

Die Annahme, dass es einer entfernen WÜRDE, wenn er es HÄTTE ist , so lange Du das Gegenteil nicht mit wirklichen Fakten belegst, in diesem Thread noch nicht rechtsverbindlich geklärt.

Ganz zuletzt die Bestätigung aus sachkundiger Quelle:

Ergebnis der gerade getätigte Rücksprache mit einem versierten Versicherungsfachmann zu genau der Frage, der sich seinerseits, bevor er mir geantwortet hat, sogar noch einmal bei einem renommierten Unfall-Gutachter rückversichert hat:

Halter und Fahrer sind zu JEDEM Zeitpunkt für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges verantwortlich! (Sogar 10 Sekunden nach erfolgreich bestandener HU ist nicht der TÜV, sondern der Halter/Fahrer verantwortlich!)

Jetzt das wesentliche:
Der Versicherungsschutz erlischt (sofern natürlich der Beitrag bezahlt ist) nur dann, wenn ich als Fahrzeugführer mit einem Fahrzeug unterwegs bin, von dem ich weiß, dass es verkehrssicherheitsrelevante Mängel hat! Es muss also sogar nachweislich ein Vorsatz vorliegen!
Ende des „Wesentlichen“.

Der HU-Termin hat damit überhaupt nichts zu tun!

Die Versicherung - respektive der Unfall-Gutachter - wird natürlich bei einem Unfall eines Fahrzeuges mit abgelaufener HU genauer nach Mängeln suchen. Die Plakette hat dann aber nur „Hinweischarakter“ und ist nicht einmal rechtsverbindlich als Indiz verwertbar.

Beispiel: Die vielfach zitierten abgefahrenen Reifen, die papierdünne Bremsscheibe und andere sicherheitsrelevanten Mängel muss ich abstellen lassen, sonst geht die Versicherung zu Recht in Regress. Dieser Regress greift aber ungemindert auch dann, wenn das Fahrzeug noch gültigen TÜV hat.

Die HU ist rechtlich eine Momentaufnahme des Fahrzeugzustandes und soll natürlich sicherstellen, dass ein Fahrzeug nicht unkontrolliert zur Gefahr wird, mit der akuten Gefährdung des Verkehrs im Einzelfall durch ein spezielles Fahrzeug hat die HU nichts zu tun.

Alle rechtlichen Umstände in Verbindung mit dem abgelaufenen HU-Termin sind rein ordnungsrechtlicher Natur. Das Überziehen ist eine OWI, die eben nach einer Zeit erst Geld kostet und später noch Punkte in Flens einbringt. Ende, Aus.

Das Gespräch wurde anhand des KONKRETEN Falles eines Fahrzeughalters, der die HU an seinem Fahrzeug ganze 12 Monate verschusselt hatte (es ist ein Programmierer...) geführt!

Quintessenz für Sascha: Du darfst fahren! (Sofern die Versicherung bezahlt ist... ;-) )
Natürlich solltest Du das Thema abgelaufene HU schnellstens erledigen.

Grüße

Holger

PS: Die Betriebserlaubnis läuft ab, wenn er den Traktor ohne ABE und Eintragung tieferlegt... (war n Spaß)
#199357
Hallo Holgi,
sorry deine Quelle ist nicht korrekt und ich werde es auch belegen was ich geschrieben habe.
Deine Versicherungsquelle sagt nur die Halbwarheit. Es ist zwar richtig dass die Versicherung im vorgeschielderten Fall zahlt, weil der Gesetzgeber die Versicherungspflicht eingeführt hat, aber im Innenverhältnis (Versicherer und Kunde) hat der Versicherer Regressrecht. Es ist Fakt was ich zuvor geschrieben habe, " Fahren ohne TÜV ist Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis" hierfür gibt es sogar Punkte (bis zu 3 Punkte) in Flensburg. Siehe STVO Bußgeldkatalog.
Es ist grob Fahrlässig und der Kunde verliert seinen Versicherungsschutz. Glaube es mir lieber Holger.
Wer seinen Versicherungsschutz verliert oder ohne Versicherungsschutz fährt macht sich gar strafbar.
Es ist vollkommen egal von welcher Seite du es aufziehen willst Holger. Er kann TÜV überziehen und zahlt dafür Bussgeld, kriegt Punkte. WEnn die Polizei nicht mehr tut, o.k. Glück gehabt. Aber wie zuvor mitgeteilt: Kein Versicherungsschutz!! Kein Versicherungsschutz = straftat! §6 Pflichtversicherung.

Der Versicherungsschutz bezieht sich nämlich nur auf Verkehrstüchtige Fahrzeuge wie du es beschreibst.

Wenn ein Polizist dich anhält, und feststellt du hast kein TÜV und er schaut näher hin und stellt Mängel fest, kannn er je nach Größe der Mängel dein Fahrzeug sofort stillegen!

Du versuchst nu die Sache harmlos zu diskutieren. Klar ist die Sache harmlos wenn das Fahrzeug in einem sicheren Zustand ist.
Natürlich kann ich ohne TÜV fahren und mir ein Bussgeld einfangen wenn ich erwischt werde, da passiert nicht mehr. Natürlich wird der Polizist nicht einfach die Plakette abreissen. Natürlich zahlt die Versicherung wenn auf dem Weg zum TÜV ein Schaden passiert.

Aber, und ich sags nochmal: Es besteht bei Ablauf des TÜV kein Versicherungsschutz, kein Versicherungsschutz ist ein VErstoß gegen §6 des Pflichtversicherungsgesetz und eine Straftat. Wenn die Versicherung das weiß, dass das KFZ kein TÜV hat, wird sie den Schutz bei der ZUlassungsstelle entziehen. Solange sie das nicht weiß, passiert auch nix.

Mein zuvor geposteter Beitrag ist korrekt und wers nicht glaubt kann ausprobieren (besser nicht)
Ich schau mal ob ich noch ein paar Urteile und Zitate aus der Rechtssprechung besorgen kann.

Gruß
Bernd
#199358
Hallo auch,
Bernd-Schömann hat geschrieben:..." Fahren ohne TÜV ist Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis" hierfür gibt es sogar Punkte (bis zu 3 Punkte) in Flensburg. Siehe STVO Bußgeldkatalog.
eben - und im konkreten Fall wären es keine Punkte :-)
Bernd-Schömann hat geschrieben:Es ist grob Fahrlässig und der Kunde verliert seinen Versicherungsschutz. Glaube es mir lieber Holger.
Wer seinen Versicherungsschutz verliert oder ohne Versicherungsschutz fährt macht sich gar strafbar.
Aber da wirfst du jetzt wieder die Sachen durcheinander: Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ich den Versicherungsschutz verliere oder ob die Versicherung Regressforderungen stellen kann: denn in dem beschriebenen Fall ist der Versicherungsschutz auf jeden Fall in soweit gegeben, dass ein Geschädigter seinen Ersatz bekommt (Haftpflicht).
Bernd-Schömann hat geschrieben:...Aber wie zuvor mitgeteilt: Kein Versicherungsschutz!! Kein Versicherungsschutz = straftat! §6 Pflichtversicherung.
s. o.
Bernd-Schömann hat geschrieben:...Wenn ein Polizist dich anhält, und feststellt du hast kein TÜV und er schaut näher hin und stellt Mängel fest, kannn er je nach Größe der Mängel dein Fahrzeug sofort stillegen!
Das ist richtig und auch gut so - aber oben war ja immer die Rede von einem "verkehrssicheren Fahrzeug":

>Das Fahrzeug sollte dennoch gerade auf dieser
> Fahrt mit abgelaufener HU technisch ok sein!
Bernd-Schömann hat geschrieben:...Ich schau mal ob ich noch ein paar Urteile und Zitate aus der Rechtssprechung besorgen kann
Wäre auf jden Fall interessant - am besten mit Kommentaren - die sagen meist mehr als tausend Paragraphen.

MfG Maatsch
#199359
Hallo Bernd,

Dieser Satz von Dir:...
Bernd-Schömann hat geschrieben:...Wenn ein Polizist dich anhält, und feststellt du hast kein TÜV und er schaut näher hin und stellt Mängel fest, kannn er je nach Größe der Mängel dein Fahrzeug sofort stillegen!
...
...ist richtig, aber doch auch symptomatisch:
Natürlich legt Dir der Polizist das mängelbehaftete Fahrzeug still, aber das tut er auch dann, wenn es den gültigen HU-Stempel hat.
Der Mangel ist die Ursache der Stilllegung!

Ich habe auch nicht bezweifelt, dass es Punkte gibt, aber auch hier: Die Punkte in Flensburg gibt es ausschließlich, weil Du Deiner Verpflichtung, den HU-Termin einzuhalten nicht nachgekommen bist! Das ist eine Sache zwischen dem Gesetzgeber und Dir.

Es geht mir auch keinesfalls um Verharmlosung, sonst hätte ich Sascha nicht am Ende meines vorigen Beitrages die schnelle Erledigung der HU empfohlen!

Sei mir bitte nicht böse, aber nach diesem Beitrag ist der Fall für mich eigentlich erledigt. Die Rücksprache mit einem Vollprofi im Versicherungsrecht, sowie sogar die Bestätigung eines alltäglich in der Praxis mit diesem Geschehen befassten Unfallgutachters reicht mir völlig aus.

In meinem Freundeskreis ist noch ein recht professioneller Versicherungsmensch. Vielleicht frage ich den zusätzlich noch obendrauf. Aber auch nur vielleicht....

Dass die Versicherung "intern" - oder, wie Du schreibst: "im Innenverhältnis"- an mein Geld will, habe ich im vorigen Beitrag bereits erwähnt... Deshalb ist mein "Verhältnis" zu Versicherungen immer etwas gespalten...


EDIT: Bernd, ich habe noch was gefunden, was vielleicht Einfluss auf Deine Aussage zum Thema Erlöschen der Betriebserlaubnis hatte:

In der Tat erlischt bei Nichtbestehen der HU die Betriebserlaubnis!
Sie erlischt aber nicht bei einer nicht stattgefundenen HU.

Nach einer erfolglosen HU bekommst Du eine Nachfrist, nach deren Ablauf bei nicht erfolgreicher Wiedervorführung die Betriebserlaubnis erlischt. Dann kommt auch der Ordnungshüter mit dem Schaber und sucht nach einem gewissen Stempel...

Auch in diesem Fall ist wieder der technische Mangel der Auslöser des Erlöschens der BA! Die HU war nur das Mittel zur Erkennung desselben!

Grüße an alle

Holger

Wie sagt der "Bömmel" in der Feuerzangenbowle - der mit der "Dampfmaschiiiiin"?
"...macht doch wadder wollt..."

Zum Schluss:
Nicht, dass hier der Eindruck entsteht, ich wollte um jeden Preis "recht haben oder recht behalten"!
Ich gebe nur wieder, was man mir zu diesem Thema aus kompententer Quelle gesagt hat. Das erscheint mir aber schlüssig, deshalb schreibe ich es.
Sollte sich am Ende herausstellen, dass die Sachlage anders ist, dann sollte natürlich auch das hier veröffentlicht werden!

Auf keinen Fall möchte ich meine Beiträge als Aufruf, die HU zu überziehen, verstanden wissen! Ganz im Gegenteil!!!

In diesem Sinne, nichts für ungut!
#200915
... das passt schon Holger,
man muss sich hier nicht ständig entschuldigen oder rechtfertigen weil man anderer Meinung ist. Wie sind hier ja nicht im ..... (hierzu stell ich lieber kein Vergleich an - sonst krieg ich noch ne Anzeige wegen Verstoss gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsprinzip)

Es ist ja auch o.k. wenn es zweifler und kritiker gibt, da belebt die Diskussion und bringt auch anderes Licht an den Tag.

Ich denke zu dem Thema ist auch alles gesagt , nur noch eins :
Es ist richtig dass man natürlich nicht gleich den Versicherungsschutz verliert, die Versicherung löhnt auch in vorgenannten fällen, weil Sie ja vom Gesetz her verpflichtet ist zu haften. Nur kann sie (die Versicherung) bei groben Verstößen Regress nehmen und das will auch niemand.
Der Regreß ist schnell begründet, der ergibt sich nämlich aus § 7 der StVG. Der Halter haftet!

IN diesem, Sinne, treibt keinen Unsinn.

Beste Grüße

Bernd
#200929
Hallo Bernd,

danke für Deinen abschließenden Beitrag!
Vor allem aber auch meinen Respekt von Mensch zu Mensch!

Wieder ein Grund mehr, weshalb ich mich freue, in diesem Forum dabeisein zu dürfen!


... und volle Zustimmung zu Deinem Nachtrag!

Grüße in Richtung Deiner Heimat, sowie an alle

Holger

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