- 31.10.2013, 11:58
#428914
Hallo,
das Thema ist hier im Forum mehrfach diskutiert worden u.a. mit Bezug auf §30 StVO, in deren Verwaltungsvorschrift es bekanntlich heißt:
Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 3
Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
Soweit so gut.
Mein Unimog (417.101) ist laut Fahrzeugschein eine LOF ZUGM.ACKERSCHLEPPER mit der Schlüssel-Nr. 89 1000.
Er hat lt Fahrzeugschein eine zGM von 7490 kg und ein Leergewicht von 3750 kg. Aus der Differenz ergibt sich, dass die Nutzlast im Sinne von §30 StVO bzw der zugehörigen VwV (s.o.) > 40% der zGM ist, also der Unimog möglicherweise unter das Sonntagsfahrverbot fallen würde.
1. Frage: Ist das wirklich so oder ist in Bezug auf das Sonntagsfahrverbot zwischen einer "Zugmaschine" (definiert in FZV §2 als "14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;") oder einer "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" (definiert in FZV §2 als "16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;") zu unterscheiden, d.h. gilt für mich das Sonntagsfahrverbot nicht mit der Begründung es handele sich nicht um eine "Zugmaschine" sondern um eine "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" (was gemäß der obigen Legaldefinition etwas Anderes ist), bei der die Limitierung auf die Nutzlast in Verbindung mit der Hilfsladefläche keine Rolle spielt ?
2. Frage: falls die obige Variante nicht funktioniert: was ist, wenn ich die Pritsche (= "Hilfsladefläche ?) abmontiere ? Gilt dann das Sonntagsfahrverbot für mich nicht ?
Ich weiß, dass ich Euch mit dieser Frage Einiges zumute, aber ich habe ja den Inhalt der Verordnungen nicht zu verantworten, muss ihn als "Rechtsunterworfener" lediglich anwenden (armer Unimogfahrer/-besitzer !)
puuh !
Herzl. Gruß
von Erni
das Thema ist hier im Forum mehrfach diskutiert worden u.a. mit Bezug auf §30 StVO, in deren Verwaltungsvorschrift es bekanntlich heißt:
Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 3
Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
Soweit so gut.
Mein Unimog (417.101) ist laut Fahrzeugschein eine LOF ZUGM.ACKERSCHLEPPER mit der Schlüssel-Nr. 89 1000.
Er hat lt Fahrzeugschein eine zGM von 7490 kg und ein Leergewicht von 3750 kg. Aus der Differenz ergibt sich, dass die Nutzlast im Sinne von §30 StVO bzw der zugehörigen VwV (s.o.) > 40% der zGM ist, also der Unimog möglicherweise unter das Sonntagsfahrverbot fallen würde.
1. Frage: Ist das wirklich so oder ist in Bezug auf das Sonntagsfahrverbot zwischen einer "Zugmaschine" (definiert in FZV §2 als "14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;") oder einer "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" (definiert in FZV §2 als "16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;") zu unterscheiden, d.h. gilt für mich das Sonntagsfahrverbot nicht mit der Begründung es handele sich nicht um eine "Zugmaschine" sondern um eine "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" (was gemäß der obigen Legaldefinition etwas Anderes ist), bei der die Limitierung auf die Nutzlast in Verbindung mit der Hilfsladefläche keine Rolle spielt ?
2. Frage: falls die obige Variante nicht funktioniert: was ist, wenn ich die Pritsche (= "Hilfsladefläche ?) abmontiere ? Gilt dann das Sonntagsfahrverbot für mich nicht ?
Ich weiß, dass ich Euch mit dieser Frage Einiges zumute, aber ich habe ja den Inhalt der Verordnungen nicht zu verantworten, muss ihn als "Rechtsunterworfener" lediglich anwenden (armer Unimogfahrer/-besitzer !)
puuh !
Herzl. Gruß
von Erni
Werner sacht: "Knacken, Knochen, Knebel! Nippel, Niete, Nuss! Wir schrauben uns die Finger krumm und sabbeln dabei Stuss!"
Keinen größer, keinen kleiner,
dieser Eine, das ist meiner:
U 417.101, EZ: 11/1991
UCG 6532
UVC 1292
Keinen größer, keinen kleiner,
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U 417.101, EZ: 11/1991
UCG 6532
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