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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#49478
Normalerweise muss in Deutschland die Rundumkennleuchte in den Fahrzeugbrief eingetragen werden. Aber viele TÜV Gutachter sehen über das hinweg und kleben die Plakate auch ohne EIntrag auf das Fahrzeug. (Anzufügen ist dass sogar Fahrzeuge ab Werk mit Rundumlicht ausgerüstet sind aber im Fahrzeugbrief kein Vermekr zu finden ist.)

Außedem muss ja während der TÜV Abnahme das Rundumlicht nicht montiert sein ;-)

Wie das in Österreich funktioniert weiss ich nicht.

Gruß
#193230
Hallo Xamhoo oder wie du heisst!

Eine orangene RKL muß nicht eingetragen sein, sie wird im Gegenteil nie eingetragen.
Du darfst eine RKL führen wenn
1. das Fahrzeug in RAL 2ooo lackiert ist, oder
2. das Fz Rot Weisse Warnstreifen hat oder
3. Ein Anbaugerät mitgeführt wird, das breiter ist als das Fahrzeug un durch
weiss rot weisse Fähnchen kenntlich gemacht ist.

Wenn du ein Fz hast auf das die ersten beiden Punkte nicht zutreffen, aber du ab und zu ein breites Gerät angebaut hast, muss die RKL während der anderen Zeit abgedeckt oder abgebaut werden.

Gruß
Thomas
#193250
Hallo zusammen,

da scheint ja einiges im Argen zu liegen. Lest euch mal folgende Linkaufstellungen durch. Ist in Deutschland klipp und klar geregelt.

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/se ... %2Fstvo%29

Hoffe damit zur Ausräumung von Mißverständnissen beigetragen zu haben.

Grüße aus dem schönen Frankenland

Tobias
#198933
hatte da mal schon in einem anderen zusammenhang rechechiert, und folgendes fazit gezogen, natürlich mit entspr. paragraphen

StVZO §52
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.


Laut StVZO ist das gelbe Blinklicht für landw. Fahrzeuge nicht einfach so erlaubt...




Ein landwirtschaftliches Fahrzeug darf demnach gem. § 52 IV StVZO nicht mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet werden, es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vor.



Habe hierzu ein aktuellen Fall einer Ausnahmegenehmigung gefunden

Düsseldorf, den 10. Oktober 2007

Ausnahmegenehmigung für gelbes Blinklicht
Bezirksregierung 65.12-31

Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Den Fahrzeughaltern von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die in den Kreisen Kleve, Wesel, Viersen und Neuss zugelassen sind, erteile ich hiermit die Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 70 StVZO von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 StVZO wie folgt:
Die Fahrzeuge dürfen mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein.

Befristung:
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur im Rahmen der Verlängerung des dreijährigen Versuchs, jeweils in der Zeit
vom 01.09.2007 bis zum 31.03.2008
vom 01.09.2008 bis zum 31.03.2009
vom 01.09.2009 bis zum 31.03.2010.

Auflagen:
1. Das Versuchsgebiet ist räumlich auf die Kreise Kleve, Wesel, Viersen und Neuss beschränkt.

2. Die Teilnahme an dem Versuch ist freigestellt.

3. Das Rundumlicht ist während der genannten Zeiten ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei Zu- und Abfahrten zum/vom
Feld einzuschalten.

4. Bei Einsätzen außerhalb der Kreisgebiete Kleve, Wesel, Viersen und Neuss dürfen die Kennleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.

5. Durch die Allgemeinverfügung werden die Fahrer der Fahrzeuge nicht von den Vorschriften der StVO, der StVZO und den sonstigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen befreit. Die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Fahrzeughalters nach § 23 StVO und § 31
StVZO bleibt unberührt.

Besonderer Hinweis:
Die Kontrollorgane werden gebeten, bei festgestellter missbräuchlicher Benutzung der Leuchten an die Landräte der betreffenden Kreise zu berichten.
Unfallanzeigen sind durch folgende Rubriken zu ergänzen:
Rundumleuchte ja / nein
eingeschaltet ja / nein

Im Auftrag
Wilmsmeyer
Abl. Reg. Ddf. 2007 S. 350
#198935
Stereitet Euch doch nicht. Lest doch mal die Frage genau durch!
lugge hat geschrieben:.........eine RKL raufbauen dürfen.
Wie sieht das in Österreich aus?
Also, er fragt nach den Vorschriften in Österreich.
In D. gelten selbstverständlich auch Vorschriften für die Benutzung von Gelblicht. Aber wenn ich eine Unfallstelle absichere oder ein ungewöhnlich langsamfahrendes Fahrzeug bewege, dann kommt das Ding, wenn vorhanden, auf`s Dach :twisted:.
Da soll mal einer von der Rennleitung kommen und dicke Backen machen - "der Zweck heiligt die Mittel".

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