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#577780
Rolf21 hat geschrieben: 15.10.2024, 19:01 Hallo Jürgen,

hier hast du natürlich recht :wink: :
Jürgen-Fahlbusch hat geschrieben: 14.10.2024, 09:15 Hallo Rolf,

für mich als Privatmann
und
Erklärung zum landwirtschaftlichen Betrieb
widerspricht sich aber ersteinmal.
Für die BG ist es ein landwirtschaftlicher Betrieb weil die bewirtschafteten Flächen zu groß sind --> daher in der BG beitragspflichtig.
Für das Finanzamt ist es hingegen kein Betrieb, weil kein Gewinn erzielt wird --> daher beispielsweise auch nur ein schwarzes und kein grünes Kennzeichen.

Der Unimog ist aber (unabhängig von oben beschriebenem "Betrieb") als "89.1000 Zugm.Ackerschlepper" mit H-Kennzeichen zugelassen.
Dann probiere ich mal die Variante "Historisches Fahrzeug"!
Ich hatte mich nur gewundert, dass die Erklärung scheinbar so formlos sein sollte :)

Viele Grüße!
Rolf
Hallo Rolf,

anbei mal mein Text für die Mautbefreiung:
Unimog als LOF ZUGM ACKERSCHLEPPER, "Kennzeichen"

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie andere ein (historisches) Motorrad oder Sportwagen als Freizeitfahrzeug besitzen, so erfüllt der Unimog als historisches Fahrzeug bei mir diese Funktion. Er wird also nur rein Privat (und nicht gewerblich) als Freizeitfahrzeug genutzt. Er kostet einfach nur Geld und bringt nichts ein…
Ich bitte ihn deshalb als Mautbefreit einzustufen.

Mit freundlichen Grüßen


Den Text haben sie anerkannt :wink:
Rolf21, Pasi416 liked this
#578805
Hallo zusammen,

da mein privat genutzter 7,5t Atego jetzt auch von der Mautpflicht ab 3,5t betroffen ist, habe ich mir den Gesetzestext durchgelesen. Leider ist dort an keiner Stelle eine Ausnahme für H-Kennzeichen definiert. Deswegen habe ich eine Mail an den Deuvet geschrieben, um von dort eine verbindliche Antwort zu erhalten. Diese Antwort von deren Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht bekam ich heute per Mail zugeschickt.
Leider sehr ernüchternd, historische LKW über 3,5t müssen Maut bezahlen.

Hier die Mail samt meiner Anfrage:
Guten Tag Herr Greiser,

ich leite Ihnen zu Ihrer Frage die Antwort von unserem Juristen Dr. Götz Knoop weiter.

Mit besten Grüßen und alles Gute für den Jahreswechsel
Peter Schneider



Die Erhebung der Maut ist in D in dem Bundesfernstraßenmautgesetz geregelt. § 1 S1 definiert die grundsätzlich Mautpflichtigen Fahrzeuge, nämlich für Gütertransport bestimmt und mehr als 3,5 TO (!)

§ 1 II definiert Ausnahmen. Dort kommen historische Fahrzeuge aber nicht ausdrücklich vor. Historische Fahrzeuge können aber unter eine der anderen Ausnahmen fallen, was aber hier wohl nicht von Bedeutung ist.

Also: Für einen historischen LKW über 3.5 to muss Maut bezahlt werden.


--------------------------
Dr. jur Götz Knoop
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht
Mail: goetz.knoop@knoop.de


Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Geiststrasse 1, 59555 Lippstadt
Tel: 0049 2941 3046, Fax: 0049 2941 58398
Mail: info@knoop.de web: www.knoop.de, www.oldtimer-recht.com



> ---------- Ursprüngliche Nachricht ----------
> Von: Christoph Greiser <christoph.greiser@gmx.de>
> An: info@deuvet.de
> Datum: 23.12.2024 18:50 CET
> Betreff: Mautpflicht für LKW mit H-Kennzeichen
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> können Sie mir bitte mitteilen, ob LKW bis 7,5 t mit H-Kennzeichen auch nach der letzten Änderung der Mautpflicht noch Mautbefreit sind?
> Weder auf der Seite von Toll-Collect noch im Bundesfernstraßenmautgesetz finde ich hierzu etwas. Die dort aufgeführten Texte zur Maut lassen leider immer nur den Schluss zu, dass H-Kennzeichen auch unter die Mautpflicht fallen.
> Falls Fahrzeuge mit H-Kennzeichen nicht mautpflichtig sind, wäre ich Ihnen sehr dankba, wenn Sie mir die entsprechende Passage des Gesetzestextes nennen könnten aus dem dies hervorgeht, bzw. was zu unternehmen ist, um ein H-Kennzeichen Fahrzeug von der Mautpflicht zu befreien.
>
> Vielen Dank im voraus.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Christoph Greiser
Die Registrierung eines vermeintlich Mautbefreiten Fahrzeuges bei Toll-Collect hat ja leider keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Toll Collect schreibt hierzu ja
Mit der Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ist keine rechtliche Anerkennung der Mautbefreiung durch Toll Collect oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität verbunden.
.

Wenn hier nicht doch noch jemand einen aktuell gültigen Gesetzestext kennt, in dem H-Kennzeichen von der aktuellen Maut befreit werden, dann heißt es wohl leider Maut bezahlen (oder Maut hinterziehen und hoffen nicht erwischt zu werden).

Da ein vorheriges Buchen der Maut zumindest für mich nicht praxistauglich, da man ja immer wieder auf Mautpflichtige Bundesstraßen stößt, bleibt nun die Frage nach einem passenden Gerät. Genial wäre ja ein Gerät, welches man zwischen den Fahrzeugen wechseln kann. Habe einen 404 und noch einen Opel Blitz mit über 4t und in ein paar Wochen kommt noch ein U1300L dazu...

Gruß Christoph
Jürgen-Fahlbusch liked this
#578820
Hallo,

nichtgewerbliche Nutzung <7,5t bzw. Historische Fahrzeuge bei nichtgewerblicher Nutzung sind doch nicht aufzeichnungspflichtig. Also wozu einen Fahrtenschreiber nachrüsten der dann nicht genutzt wird?
Oder gibt’s eine Verpflichtung das die Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen? Wenn ja bitte mit Angabe des Gesetzes- bzw. Verordnungstextes.

Gruß Christoph
#578833
Hallo ,
hab da etwas gefunden , fürn Lichtblick.
Anscheinend wurden die Listen bei Toll Collect unter den weiteren Ausnahmen konkretisiert.
Mit dem kopieren wurde die Tabelle allerdings etwas undeutlich.
Demnach wären alle Mog mit LOF Eintrag und alle Fahrzeuge mit H Kennzeichen nicht mautpflichtig.
Somit wäre auch eine Registrierung; welche ehs keine Rechtsverbindlichkeit hat , überflüssig ?

Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BFStrMG
Fahrzeugart Nachweise Voraussetzung
Ausstellungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I,
Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger Für alle Fälle:
Das Fahrzeug darf weder baulich für den Güterverkehr bestimmt sein noch hierfür verwendet werden (siehe Erläuterungen zu Möglichkeit 1)
Werkstattfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, Größenverhältnis Ladebereich/Werkstattbereich, kein Material- und Maschinentransport außer dauerhafte feste Einbauten und Ausstattung (Werkzeug)
Verkaufsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, ggf. Erklärung Selbstvermarktung eigener, landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Urproduktion (keine weiterverarbeiteten Produkte, keine Handelsware)

Pferdetransporter mit großem Wohnabteil Zulassungsbescheinigung Teil I;
Fotos der Innenausstattung und Rundumansicht (keine Werbung am Fahrzeug);
Erklärung über die ausschließliche private/hobbymäßige Nutzung ;
Darlegung Größenverhältnis Ladebereich/Wohnbereich anhand von Aufbauskizzen. Das Wohnabteil (ohne
Fahrerkabine und ohne seitliche Ausschübe) muss mindestens 50 Prozent der Nutzfläche umfassen.
Das Fahrzeug darf nicht in Kombination mit einem Transportanhänger betrieben werden

Rundfunk- und Übertragungswagen

Medizinisches Untersuchungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I
(Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung
Reines Wohnmobil Zulassungsbescheinigung Teil I
(Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung, nur hobbymäßige/private Nutzung

Selbstfahrende Arbeitsmaschine (zum Beispiel Kranwagen) oder Motorfahrzeug mit einer Anhängerarbeitsmaschine Zulassungsbescheinigung Teil I (Eintragung in Zulassung erforderlich) Bei Anhängerarbeitsmaschine: Auch deren Zulassungsbescheinigung Teil I beifügen – keine Transporte bzw. Abtransporte (zum Beispiel Kehrgut, Öle, Fette, Kies etc.)

Fahrschulfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I mit Eintrag einer Doppelbedienungseinrichtung oder ein Einbau-Nachweis

Erprobungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung in der Zulassung als Erprobungsfahrzeug mit Eintrag gemäß § 19 Abs. 6 StVZO oder Nachweis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO

Kanalreiniger Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintrag als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Sonder-Kfz mit Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG, Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Erklärung keine Transporte (keine Transporte bzw. Abtransporte z. B. von schlammigen Abfällen, Öle etc.)

Eichfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Ausnahmegenehmigung nach StVZO

LOF Zugmaschine Ackerschlepper Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „1000"; alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8710

LOF Zugmaschine Geräteträger Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „2000", alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8720

Historisches Fahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung mit Sonderkennzeichen "H" oder Betriebserlaubnis als Oldtimer, Erklärung hobbymäßige/private Nutzung


Mit freundlichen Grüßen und guten Neujahrswünschen
Hermine- Maria
#578834
Hallo,

aber im BFStrMG sind H-Kennzeichen eben genau nicht erwähnt. Wurde da etwas geändert und bei Toll Collect nicht angepasst?
Es findet sich überall im Netz die Aussage, dass H-Kennzeichen mautbefreit wären. Aber nirgends steht, wo das geregelt sein soll. Ohne verlässliche Quelle bringt eine solche Aussage aber leider nichts.

Gruß Christoph
#578836
Hallo Hermine-Maria,

vielen Dank für Deine Bemühung der Aufklärung.
Allerdings wäre gerade hier eine genaue für jederman nachvollziehbare Quellenangabe sehr sehr wünschenswert.

Hallo Christoph,
Neben den Gesetzen und Verordnungen gibt es auch noch Erlasse, Durchführungsbestimmungen etc.
Es ist also durchaus möglich dass es eine Abweichende Regelung gibt die nicht unmittelbar im Gesetz beschrieben ist. Hier wird es also kompliziert, den dies wäre eben kein einklagbares Recht sondern mehr so eine Art Kulanz.

Allen ein Gutes und erfolgreiches neue Jahr
#578838
Hallo Cristoph
Die angeführte Info stammt von Toll Collect und ist frei lesbar.
Es ist oft so , dass es bindende richterliche Urteile gibt , welche aber nicht , bzw lange nicht im Gesetz erscheinen.
Zu recht vielen Gesetzen gibt es Rechtsvorschriften und Urteile, die dann bindend sind.
Das Thema Oldtimer ist besonders einer unserer regierenden Partei , ganzheitlich ein Dorn im Auge.
Und ja , die Zeilen im ganzen zu allen Ausnahmen werden immer nur als „ Beispiele“ ! ; wie immer das auch rechtlich dann haltbar ist, angeführt.
Was aber auch gut für weitere Ausnahmen und nachfolgende Reglungen ist.

Kurzum, wenn Toll Collect selbst nun die Fahrzeugliste so veröffentlicht, bzw auch diese Fahrzeuge in der Registrierung bestätigt, sollte das für uns momentan genügen.


Ich bin selbst desöftern mit meinem bei Toll Collect nicht registrierten U 1500, LOF Geräteträger , H- Zulassung und Hänger unterwegs auf der Autobahn , einfach weil sie vor der Haustüre liegt. ( incl Mautbrücken).
Dass es bisher Glück war , glaube ich weniger, die Geräte sind ständig in Betrieb.


Liebe Grüße
Hermine- Maria
Zuletzt geändert von Moggimini am 01.01.2025, 12:49, insgesamt 1-mal geändert.
#578841
Hallo,

bei Toll Collect kann man sein Fahrzeug ja nicht von der Maut befreien lassen, sondern lediglich ein von der Maut befreites Fahrzeug registrieren. Ob das Fahrzeug tatsächlich mautbefreit ist, bleibt in der Verantwortung des Halters. Diese Registrierung bringt also garnichts, wenn es hierfür keine entsprechende Grundlage gibt.
Ein Nacherhebungsverfahren für Mautvergehen kann rückwirkend bis zu 4 Jahre, die entsprechende Ordnungswidrigkeit bis zu 3 Jahre eingeleitet werden. Da will ich schon wissen, ob ich legal fahre und nicht nur einer überall getätigten Aussage ohne Quellenangabe vertrauen.
Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BFStrMG
Und genau dort steht eben nichts von H-Fahrzeugen.

Stand das früher (also als die Maut ab >7,5t fällig war) irgendwo drin, dass H-Fahrzeuge von der Maut ausgenommen sind?

Gruß Christoph
#578846
Hallo,

die Regelung ist leider etwas undurchsichtig, es gibt keine wirklich eindeutige Befreiung für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen. Vielmehr kommt das daher, dass Fahrzeuge mautpflichtig sind, wenn sie für den Gütertransport bestimmt oder dafür verwendet werden.

Normal zugelassene LKW, Zugmaschinen usw. sind für den Gütertransport bestimmt, somit also immer mautpflichtig, egal ob man Güter transportiert oder nicht.

Historische Fahrzeuge sind indes nicht für den Gütertransport bestimmt sondern dienen dem Erhalt kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts. Sie sind demnach erst dann mautpflichtig, wenn man sie zum Gütertransport verwendet.

Mehr gibt es dazu eher nicht zu sagen. Ob bei Toll-Collect registriert oder nicht hat rechtlich keine Relevanz.

Gruß,
Michael
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