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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#484964
Hallo,
Allerdings ist für ExBW Fahrzeuge zuweilen eine Einzelabnahme nach §21 notwendig, so wohl auch in diesem Fall.
und dann gelten unter Umständen nicht die Regeln zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erstzulassung.
Es kann durchaus sein, dass im zivilen Bereich andere Regeln gelten als bei der BW. Es spielt aber überhaupt keine Rolle, ob das Fahrzeug nur eine normale HU oder eine 21er Abnahme braucht. In beiden Fällen gilt das Erstzulassungsdatum als Grundlage, es gibt aber immer auch sicherheitsrelevante Dinge, die auch nachgerüstet werden müssen. Dies betraf z.B. Blinker statt Winker, Warnblinkanlagen, Unterfahrschutz generell (natürlich unter Beachtung der Ausnahmeregeln) usw. Falls da was fehlt, fällt das aber auch im Rahmen der normalen HU auf, nicht nur bei einer 21er Abnahme.
aber dann muss es bei MB die entsprechenden Dokument geben, auch für einen älteren U1300L (435).
Nein muss es nicht, da es zum Zeitpunkt der Herstellung des 435 diese Pflicht noch nicht gab. Wenn MB selbst diese Freigabe nicht erwirkt hat, ist es jedem selbst überlassen, die Ausnahme durchzusetzen, sofern das im Rahmen einer HU oder 21er Abnahme gefordert wird. Der seitliche Unterfahrschutz musste auch bei allen möglichen LKW (sofern mit dem Verwendungszweck vereinbar) schon in den 90ern nachgerüstet werden, das wurde auch im Rahmen einer HU dann sofort bemängelt, wenn der nicht nachgerüstet war.

Gruß,
Michael
#578380
Hallo

Will den alten Thread mal, aus gegebenem Anlass, wieder aufnehmen. Habe leider nichts Neueres gefunden.

Ich wüsste gerne, ob jemand einen UFZ nach ECER 58-03 kürzlich verbaut hat? Ich finde da keine Fahrzeugliste. Z.B. WUF 180 K. Da steht aber nur Mercedes Lochbild. Pass das denn am alten Unimog Rahmen? Der ist ja anders, als bei LKW's.

Es geht mit nicht um die Grundsatzdiskussion. Der TÜV akzeptiert es bei WoMo's einfach nicht mehr ohne. Das gilt jetzt als 'Neuzulassung' und die Unvereinbarkeit wird beim Zweck Camping angezweifelt. Wie lange es bei neu zugelassenen Armeefahrzeugen noch gilt, ist abzuwarten. Mein 3,5 t Anhänger musste vor 4 Jahren schon einen haben, weil der TÜV der Meinung war, dass der auf keinem deutschen Feldweg stört. Sogar die Holländer haben meinem U1550L vor 5 Jahren einen verpasst, bei der Erstzulassung. Den könnte ich aber wohl wieder abschrauben, da er nicht eingetragen ist, und jetzt da 1995 im deutschen Schein steht.
#578382
Hallo Harald,
ich kann Deine Aussage in Bezug auf die Nutzung als Wohnmobil bestätigen. Mein U 4023 (EZ 2016) wurde ohne Unterfahrschutz geliefert und mit aufgebauter Pritsche auch ohne einen solchen zugelassen.
Jetzt, nach Umbau zum Wohnmobil , musste ein Unterfahrschutz verbaut werden; in meinem Fall wurde es ein klappbarer.
Beste Grüße
Guido
#578465
Bei dem Thema Unterfahrschutz liegt das Problem in der ECER58-02 /-03. Die Vorgabe dort sind klar. Der Unterfahrschutz muss die dort beschriebenen Kräfte aushalten ohne sich nennenswert zu verbiegen/bewegen und an der vorgeschriebenen Stelle sitzen, 400mm vom Heck und 550mm vom Boden bei leerem Fahrzeug. Und am Fahrzeug oder dem letzten Meter des Rahmens geprüft sein.
Das bedeutet das der Unimog als "Freizeitfahrzeug", denn nur hier soll diese Anweisung des "Bund-Länder Fachausschuß Verkehr" gelten, nun faktisch verboten ist, da es für den Unimog keinen passenden und am Fahrzeug geprüften Unterfahrschutz gibt. Der §32b ist durch die Anweisung des Ausschuß praktisch außer Kraft gesetzt.
Wenn jetzt z.B. an einen U4023 ein wie auch immer aussehnder Unterfahrschutz montiert wird und der TÜV ihn nicht einträgt, so hätte das unser TÜV gemacht, liegt die Verantwortung beim Fahrzeugbauer, trägt er den ungeprüften Unterfahrschutz ein, begibt er sich auf dünnes Eis da die ECER58-03 hier eindeutig ist.
Wie auch immer ein Unterfahrschutz aussieht, auch klappbar, er schränkt die Geländegängigkeit/hinteren Böschungswinkel ein, von Praxistauglichkeit, dem Gewicht und den Problemen bei einem verschmutzten Klappmechanismus mal abgesehen. Das ist, wie wenn man an einem Flugzeug ein Propellerschutzgitter verlangt um auf der Startbahn stehende Personen zu schützen, das Flugzeug fliegt nicht mehr, aber es fährt ja noch.
#578473
Hallo
HaraldS50 hat geschrieben: Das gilt jetzt als 'Neuzulassung'
mit Sicherheit nicht, bei Neuzulassung muss das Fahrzeug die aktuellen Vorgaben erfüllen, sprich EURO VI . Es handelt sich bei einer Änderung des Fahrzeugtyp um eine Untersuchung nach §21. Kurzgefasst, die Regelung ECE58R03 ist aber auch bei jeder Einzelabnahme ab 1.Sep. 2021 in die Klassen M,N und O über 3,5t anzuwenden. Die Vorschrift selbst ist bereits 2016 in Kraft getreten, also nicht neu.
Allerding fahren die meisten Womogs nur zum Gardasee oder Nordkap bzw zum Willy´s-Treffen oder Abenteuer-Allrad. Dabei ist der Unterfahrschutz zwar nicht hinderlich, schmälert aber das Ansehen vor der Eisdiele.
u1300lmicha hat geschrieben: Der §32b ist durch die Anweisung des Ausschuß praktisch außer Kraft gesetzt.
§32b, Abs 4 StVZO fodert auch einen Unterfahrschutz vorne. :wink:
  • (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Jürgen-Fahlbusch liked this
#578478
Hallo Michael,
woher nimmst Du diese Erkenntnis:
Das bedeutet das der Unimog als "Freizeitfahrzeug", denn nur hier soll diese Anweisung des "Bund-Länder Fachausschuß Verkehr" gelten, nun faktisch verboten ist, da es für den Unimog keinen passenden und am Fahrzeug geprüften Unterfahrschutz gibt.
Alleine ein kurzer Blick in den unmittelbar darüber stehenden Beitrag zeigt doch ein Gegenbeispiel
Jetzt, nach Umbau zum Wohnmobil , musste ein Unterfahrschutz verbaut werden; in meinem Fall wurde es ein klappbarer.
Diese Formulierung ist für mich ebenfalls nicht wirklich Nachvollziehbar:
Wie auch immer ein Unterfahrschutz aussieht, auch klappbar, er schränkt die Geländegängigkeit/hinteren Böschungswinkel ein, von Praxistauglichkeit, dem Gewicht und den Problemen bei einem verschmutzten Klappmechanismus mal abgesehen. Das ist, wie wenn man an einem Flugzeug ein Propellerschutzgitter verlangt um auf der Startbahn stehende Personen zu schützen, das Flugzeug fliegt nicht mehr, aber es fährt ja noch.
Die Geländegängigkeit eines Unimogs wird sehr häufig durch Aufbauten z.B. große Wohnaufbauten bereits soweit eingeschränkt, dass die damit in Verbindung stehenden Fahrten auch mit einem herkömmlichen Gelände) LKW gemacht werden könnten. Bei schweren Baustellenfahrzeugen funktionieren klappbare Unterfahrschutz Mechanismen recht zuversichtlich. Ok vielleicht macht man sich mal die Finger etwas schmutzig. Aber das kann doch kein ehrlich gemeintes Argument sein hier ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auch noch für andere Verkehrsteilnehmer ein zu gehen.

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