- 10.10.2022, 10:02
#565078
Moin,
im amtlichen Teil des Verkehrsblattes habe ich grade folgendes gefunden:
Nr. 153 Erläuterung zu § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bonn, den 25. August 2022
StV 22/7341.1/40-00
Der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ hat auf der 173. Sitzung am 16./17.02.2022
unter TOP: I.5.3 das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gebeten, die nachfolgende Erläuterung im Verkehrsblatt zu veröffentlichen:
Einrichtungen für Schallzeichen gemäß § 55 StVZO als ergänzende Vorschriften des § 55 StVZO:
Durch Trenneinrichtung(en) deaktivierte Einsatzhörner (nach § 55 Abs. 3 StVZO) an Kraftfahrzeugen nach § 23 StVZO (Oldtimer), welche vor der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens eine Berechtigung zum Führen von Einsatzhörnern hatten, deren Ein- und Ausschaltung während der Fahrt aus der Fahrerkabine nicht möglich ist, gelten im Sinne des § 55 StVZO als nicht vorhanden. Beide Einrichtungen sind in den Fahrzeugpapieren zu vermerken. Ebenfalls ist ein Vermerk zum Verbot der Nutzung aufzunehmen.
Damit ist die Demontage von Einsatzhörnern, sofern durch solche Trenneinrichtungen deaktiviert, an historischen Kraftfahrzeugen bei privater Fahrzeug-Zulassung nicht notwendig.
Die Verkehrsblattverlautbarung ist mit dem Datum der Veröffentlichung anwendbar.
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Guido Zielke
Klingt für mich so, dass ein entfernen der Sicherung (sofern nicht im Fahrerraum) genügen müsste, um den TÜV zu befriediegen.
Gruß
Michael
im amtlichen Teil des Verkehrsblattes habe ich grade folgendes gefunden:
Nr. 153 Erläuterung zu § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bonn, den 25. August 2022
StV 22/7341.1/40-00
Der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ hat auf der 173. Sitzung am 16./17.02.2022
unter TOP: I.5.3 das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gebeten, die nachfolgende Erläuterung im Verkehrsblatt zu veröffentlichen:
Einrichtungen für Schallzeichen gemäß § 55 StVZO als ergänzende Vorschriften des § 55 StVZO:
Durch Trenneinrichtung(en) deaktivierte Einsatzhörner (nach § 55 Abs. 3 StVZO) an Kraftfahrzeugen nach § 23 StVZO (Oldtimer), welche vor der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens eine Berechtigung zum Führen von Einsatzhörnern hatten, deren Ein- und Ausschaltung während der Fahrt aus der Fahrerkabine nicht möglich ist, gelten im Sinne des § 55 StVZO als nicht vorhanden. Beide Einrichtungen sind in den Fahrzeugpapieren zu vermerken. Ebenfalls ist ein Vermerk zum Verbot der Nutzung aufzunehmen.
Damit ist die Demontage von Einsatzhörnern, sofern durch solche Trenneinrichtungen deaktiviert, an historischen Kraftfahrzeugen bei privater Fahrzeug-Zulassung nicht notwendig.
Die Verkehrsblattverlautbarung ist mit dem Datum der Veröffentlichung anwendbar.
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Guido Zielke
Klingt für mich so, dass ein entfernen der Sicherung (sofern nicht im Fahrerraum) genügen müsste, um den TÜV zu befriediegen.
Gruß
Michael
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Michael Bonne
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