- 09.03.2011, 14:01
#333444
Hallo Axel,
was Du wieder für Probleme hast
Schauen wir doch einmal gemeinsam ins Gesetz bzw die entsprechende Verordnung:
StVO §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Das Sonntagsfahrverbot wird unter Punkt (3) behandelt und sagt wörtlich:
So Gesetze und Verordnungen lesen sich für uns Hobbyjuristen wie mathematische Formeln. Von Links nach rechts und von oben nach unten.
Also fangen wir mit dem ersten Satz an. Hier steht als 1. Bedingung deutlich das er für "Lastkraftwagen" gilt.
Also müssen wir überprüfen ob wir einen Lastkraftwagen haben.
Ein Blick in meine Papiere zeigt mir : "LKW Plattform"
Mist - Bedingung erfüllt -> also weiterlesen
2. Bedingung "über 7.5to" -> nach lesen in den Papieren zGG 3,4to
Juhu - Bedingung nicht erfüllt -> prüfen auf weitere Bedingungen
oder Verknüpfung "sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen" -> prüfen am Mog
Juhu - Bedingung nicht erfüllt -> ich habe noch nicht einmal eine Anhängerkupplung geschweige den einen Anhänger -> prüfen auf weitere Bedingungen
Juhu - es folgen nur noch Ausnahmen => Resultat:
Mich betrifft das Sonntagsfahrverbot nicht
Nicht gefunden habe ich eine Bedingung, die steuerliche Aspekte berührt. Daher brauche ich diese auch nicht prüfen.
LoF Zugmaschine ist kein LKW egal ob grünes, rotes oder schwarzes Kennzeichen, egal ob Steuer bezahlt oder gespart wird.
was Du wieder für Probleme hast
Schauen wir doch einmal gemeinsam ins Gesetz bzw die entsprechende Verordnung:
StVO §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Das Sonntagsfahrverbot wird unter Punkt (3) behandelt und sagt wörtlich:
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
2. die Beförderung von
a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d. leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
So Gesetze und Verordnungen lesen sich für uns Hobbyjuristen wie mathematische Formeln. Von Links nach rechts und von oben nach unten.
Also fangen wir mit dem ersten Satz an. Hier steht als 1. Bedingung deutlich das er für "Lastkraftwagen" gilt.
Also müssen wir überprüfen ob wir einen Lastkraftwagen haben.
Ein Blick in meine Papiere zeigt mir : "LKW Plattform"
Mist - Bedingung erfüllt -> also weiterlesen
2. Bedingung "über 7.5to" -> nach lesen in den Papieren zGG 3,4to
Juhu - Bedingung nicht erfüllt -> prüfen auf weitere Bedingungen
oder Verknüpfung "sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen" -> prüfen am Mog
Juhu - Bedingung nicht erfüllt -> ich habe noch nicht einmal eine Anhängerkupplung geschweige den einen Anhänger -> prüfen auf weitere Bedingungen
Juhu - es folgen nur noch Ausnahmen => Resultat:
Mich betrifft das Sonntagsfahrverbot nicht
Nicht gefunden habe ich eine Bedingung, die steuerliche Aspekte berührt. Daher brauche ich diese auch nicht prüfen.
LoF Zugmaschine ist kein LKW egal ob grünes, rotes oder schwarzes Kennzeichen, egal ob Steuer bezahlt oder gespart wird.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
Truck-Trial und mehr auf unserer TeamPage
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Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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