Hallo Michael,
die aktuelle Führerscheinverordnung sagt in §6 unter Punkt 6:
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
Dazu steht in §76 unter Punkt 9:
§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
Es gibt eine gute Nachricht und eine schlechte Nachricht:
Die gute Nachricht:
Nein, mit dem alten 3er Führerschein muß man nicht grundsätzlich zum Doc, aber
Die schlechte Nachricht:
Wenn man den vollen Bestandsschutz des alten 3 erhalten will, nämlich Züge die in die Klasse CE(79) fallen dann muß man doch zum Doc.
Einfach gesprochen, ein 7,5to darf mit der Klasse C1 gefahren werden, es ist kein Besuch beim Doc erforderlich. Allerdings beschränkt der C1E die möglichen Anhänger auf das Leergewicht des Zugfahrzeug und das Gesamtzuggewicht auf 12to.
Möchte man nach den Regeln des alten 3er diese Grenze überschreiten, also den üblichen Einachsanhänger mit dem für LKW erlaubten 1,5fachen des zGG des Zugfahrzeug dann ist ab 50Jahre die Gesundheitsprüfung auch beim alten 3 erforderlich. Dies geht dann mit einer Umschreibung einher
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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