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Moderator: Helmut Schmitz

#251816
Die mögliche Anhängelast wird bestimmt durch
- gesetzliche Rahmenbedingungen (Fz-Art, Motorleistung ...)
- die Art der Anhängekupplung (AHK)
- Vorgaben des Zugfahrzeug-Herstellers

die gesetzlichen Bestimmungen sind nachzulesen in folgenden §§ der STVZO

§32a
- 1 Anhänger darf mitgeführt werden
- 2 Anhänger bei Zugmaschinen

§35
- Motorleistung bei LKW und KOM 5kw je Tonne Gesamtzugmasse,
- bei Zugmaschinen 2,2kw je Tonne Gesamtzugmasse

§42
- max. Anhängelast = zGM des Zugfahrzeugs bei PKW und LKW
Ausnahme:
- max. das 1,5fache der zGM bei LKW mit durchgehender Bremsanlage und PKW, die gem EU-Klassifizierung als Geländefahrzeuge gelten
- bei PKWs (auch Geländefahrzeuge) jedoch max. 3,5 to.

Art der AHK
hier ist der D-Wert der AHK entscheidend. Der D-Wert beschreibt die zwischen den Fahrzeugen eines Zuges auftretenden Zug- und Druckkräfte. Eine direkte Ableitung der zul. Anhängelast nur aus dem D-Wert ist nicht möglich. Um die Anhängelast zu bestimmen, muss immer die zGM des Zugfahrzeuges und der D-Wert der AHK bekannt sein (siehe Beispiel unten).
Je nach Konstruktion der AHK können die D-Werte für Drehschemel- und Starrdeichselanhänger unterschiedlich sein.

die Formel
D=g*T*R/(T+R)

D=Wert in kN
T=zGM (in to) Zugfahrzeug
R=zGM (in to) Anhänger
g=9,81 (m/sec²)

Beispiel - Kugelkopfkupplung mit D-Wert 17

Kfz U411, zGM 3,5to
nach der o.a. Formel beträgt die zul. Anhängelast 3,4to

Kfz U404, zGM 4,75to
bei gleicher Kugelkopfkupplung beträgt die Anhängelast nur noch 2,7to



Hersteller-Vorgaben:
der Hersteller des Zugfahrzeugs kann im Rahmen der gesetzl. Beschränkungen die Anhängelast zulassen, aber z.B. aufgrund fahrzeugspezifischer Restriktionen (Stabilität der Aufnahmepunkte der AHK, Leistungsfähigkeit der Bremsanlage ...) niedrigere Werte vorschreiben.

Spezialfall ungebremste Anhänger:
hier darf die Anhängelast (Leermasse des Zugfahrzeugs + 75kg) / 2 max. jedoch 750kg betragen - für ältere Fahrzeuge gelten möglicherweise höhere Anhängelasten.

Noch ein Hinweis zu den Anhängerbremsanlagen (§41 STVZO):

- bei Anhängern mit Bremsen, die nicht auf alle Räder wirken, ist die Vmax auf 25 km/h begrenzt, gleiches gilt für Anhänger mit Einleitungsbremse (auch wenn diese auf alle Räder wirkt)

- bei auflaufgebremsten Anhängern mit einer zGM > 3,5to ist die Vmax auf 40 km/h begrenzt

- auflaufgebremste Anhänger mit einer zGM > 8to sind nicht erlaubt

Sonstige Rechtsvorschriften (FEV, Motorräder, Dreiräder etc.) habe ich mal aussen vor gelassen.

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