Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#1195
HalloZusammen,

wie ich, auch durch zahlreiche direkte Mails bemerkt habe ist doch ein sehr großes Interesse bezüglich des 6 km/h Umbaus (weniger von Mogs ehr von Schleppern) vorhanden. Ich möchte euch daher nicht vorenthalten was mir heute die Rechtsberatung des ADAC geschrieben hat:

Zum 01. Januar 1999 wurde das Fahrerlaubnisrecht in weiten Teilen neu
geregelt. Nach den bisherigen Vorschriften waren alle Kfz von der
Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, sofern sie bauartbedingt nicht schneller
als 6 km/h fahren können. Somit konnten auch \"normale\" Pkw fahrerlaubnisfrei
geführt werden, sofern die Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h gedrosselt
wurde.

Diese Fahrzeuge behindern nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur den
Verkehr, sondern gefährden die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße, da
sie wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht als langsam fahrende
Fahrzeuge erkannt werden. Aus diesem Grund wurden in § 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung die fahrerlaubnisfreien Kfz abschließend neu
geregelt. Danach sind Mofa und motorisierte Krankenfahrstühle bis 25 km/h
fahrerlaubnisfrei, bedürfen aber einer sogenannten Prüfbescheinigung.

Fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei sind land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie
Flurförderzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Diese Fahrzeuge dürfen nach
wie vor auf 6 km/h gedrosselt werden.
Alle anderen Kraftfahrzeuge, insbesondere also die auf 6 km/h gedrosselten
\"normalen\" Pkw, unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht.

Die Übergangsvorschrift für diese Fahrzeuge endete am 31.12.2000. Wer über
dieses Datum hinaus einen auf 6 km/h gedrosselten Pkw fahren möchte,
benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

Es geht also bei der Sache in erster Linie nur um die Fahrerlaubnis, sonst gar nichts.

Gruß
Volker
#3026
HalloZusammen,

wie ich, auch durch zahlreiche direkte Mails bemerkt habe ist doch ein sehr großes Interesse bezüglich des 6 km/h Umbaus (weniger von Mogs ehr von Schleppern) vorhanden. Ich möchte euch daher nicht vorenthalten was mir heute die Rechtsberatung des ADAC geschrieben hat:

Zum 01. Januar 1999 wurde das Fahrerlaubnisrecht in weiten Teilen neu
geregelt. Nach den bisherigen Vorschriften waren alle Kfz von der
Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, sofern sie bauartbedingt nicht schneller
als 6 km/h fahren können. Somit konnten auch \"normale\" Pkw fahrerlaubnisfrei
geführt werden, sofern die Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h gedrosselt
wurde.

Diese Fahrzeuge behindern nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur den
Verkehr, sondern gefährden die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße, da
sie wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht als langsam fahrende
Fahrzeuge erkannt werden. Aus diesem Grund wurden in § 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung die fahrerlaubnisfreien Kfz abschließend neu
geregelt. Danach sind Mofa und motorisierte Krankenfahrstühle bis 25 km/h
fahrerlaubnisfrei, bedürfen aber einer sogenannten Prüfbescheinigung.

Fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei sind land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie
Flurförderzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Diese Fahrzeuge dürfen nach
wie vor auf 6 km/h gedrosselt werden.
Alle anderen Kraftfahrzeuge, insbesondere also die auf 6 km/h gedrosselten
\"normalen\" Pkw, unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht.

Die Übergangsvorschrift für diese Fahrzeuge endete am 31.12.2000. Wer über
dieses Datum hinaus einen auf 6 km/h gedrosselten Pkw fahren möchte,
benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

Es geht also bei der Sache in erster Linie nur um die Fahrerlaubnis, sonst gar nichts.

Gruß
Volker
#11500
Anbei der Abschnitt der aktuellen STVzO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)

Aktueller Rechtsstand: 11. September 2002

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 18 Zulassungspflichtigkeit.

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
genaueres ist unter
http://www.stvzo.de/
zu lesen. Man unterscheide zwischen FahrrelaubnisVerordnung und Zulassung von Fahrzeugen.
Das eine betrifft den Fahrer und das andere das Fahrzeug.
Gruß Helmut
#11507
Hallo,
das ist ja alle gut und schön und vor allem sauber und ordentlich recherchiert (hierfür ein Sonderlob) aber wer will denn wirklich und tatsächlich mit 6 km/h ne Oma überholen??? Ist da wirklich noch Freude am Unimog im Spiel? Sicher Geschwindigkeit spielte beim Mog noch nie eine wichtige Rolle aber 6 km/h. Man überlege: Da willman von z.B. München nach Gaggenau zu nem Club Treffen. Da braucht man ne Woche Urlaub für die An und Abreise.
Der Gedanke ist zwar witzig aber doch nicht euer Ernst. Oder?
Wenn der Mog für den Sohn oder die Tochter gedrosselt werden soll, damit die im Hof fahren kann, das wäre das einzige Argument das ich verstehen und zählen lassen könnte.
gruß
Bernd Schömann
#12240
Hallo
vierter Versuch eine Antwort zu schreiben,scheint jetzt zu klappen!
Ich weiß auch nicht welchen Sinn eine Begrenzung auf 6 Km/h macht,ich halte diese Geschwindigkeit aber für totalen Quatsch zur Teilnahme im heutigen Sraßenverkehr.
Mir wurde schon mit den ca.70 Km/h die mein U 406 Doka auf der Autobahn erreicht teilweise recht mulmig.Auch bei Fahrten auf der Landstraße oder in der Stadt ist man auf Grund der Geschwindigkeit und des Beschleunigungsvermögens ein leichtes \"Verkehrshindernis\", macht mir eigentlich nichts aus, ich sitz ja drin, aber man ist selber auch ein wenig gefährdet.
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