- 16.12.2002, 17:07
#1195
HalloZusammen,
wie ich, auch durch zahlreiche direkte Mails bemerkt habe ist doch ein sehr großes Interesse bezüglich des 6 km/h Umbaus (weniger von Mogs ehr von Schleppern) vorhanden. Ich möchte euch daher nicht vorenthalten was mir heute die Rechtsberatung des ADAC geschrieben hat:
Zum 01. Januar 1999 wurde das Fahrerlaubnisrecht in weiten Teilen neu
geregelt. Nach den bisherigen Vorschriften waren alle Kfz von der
Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, sofern sie bauartbedingt nicht schneller
als 6 km/h fahren können. Somit konnten auch \"normale\" Pkw fahrerlaubnisfrei
geführt werden, sofern die Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h gedrosselt
wurde.
Diese Fahrzeuge behindern nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur den
Verkehr, sondern gefährden die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße, da
sie wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht als langsam fahrende
Fahrzeuge erkannt werden. Aus diesem Grund wurden in § 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung die fahrerlaubnisfreien Kfz abschließend neu
geregelt. Danach sind Mofa und motorisierte Krankenfahrstühle bis 25 km/h
fahrerlaubnisfrei, bedürfen aber einer sogenannten Prüfbescheinigung.
Fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei sind land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie
Flurförderzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Diese Fahrzeuge dürfen nach
wie vor auf 6 km/h gedrosselt werden.
Alle anderen Kraftfahrzeuge, insbesondere also die auf 6 km/h gedrosselten
\"normalen\" Pkw, unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht.
Die Übergangsvorschrift für diese Fahrzeuge endete am 31.12.2000. Wer über
dieses Datum hinaus einen auf 6 km/h gedrosselten Pkw fahren möchte,
benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Es geht also bei der Sache in erster Linie nur um die Fahrerlaubnis, sonst gar nichts.
Gruß
Volker
wie ich, auch durch zahlreiche direkte Mails bemerkt habe ist doch ein sehr großes Interesse bezüglich des 6 km/h Umbaus (weniger von Mogs ehr von Schleppern) vorhanden. Ich möchte euch daher nicht vorenthalten was mir heute die Rechtsberatung des ADAC geschrieben hat:
Zum 01. Januar 1999 wurde das Fahrerlaubnisrecht in weiten Teilen neu
geregelt. Nach den bisherigen Vorschriften waren alle Kfz von der
Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, sofern sie bauartbedingt nicht schneller
als 6 km/h fahren können. Somit konnten auch \"normale\" Pkw fahrerlaubnisfrei
geführt werden, sofern die Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h gedrosselt
wurde.
Diese Fahrzeuge behindern nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur den
Verkehr, sondern gefährden die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße, da
sie wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht als langsam fahrende
Fahrzeuge erkannt werden. Aus diesem Grund wurden in § 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung die fahrerlaubnisfreien Kfz abschließend neu
geregelt. Danach sind Mofa und motorisierte Krankenfahrstühle bis 25 km/h
fahrerlaubnisfrei, bedürfen aber einer sogenannten Prüfbescheinigung.
Fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei sind land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie
Flurförderzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Diese Fahrzeuge dürfen nach
wie vor auf 6 km/h gedrosselt werden.
Alle anderen Kraftfahrzeuge, insbesondere also die auf 6 km/h gedrosselten
\"normalen\" Pkw, unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht.
Die Übergangsvorschrift für diese Fahrzeuge endete am 31.12.2000. Wer über
dieses Datum hinaus einen auf 6 km/h gedrosselten Pkw fahren möchte,
benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Es geht also bei der Sache in erster Linie nur um die Fahrerlaubnis, sonst gar nichts.
Gruß
Volker