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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#462975
Hallo,
bin zz dabei mir Gedanken über verschiedene Versicherungsmodelle zu machen.

Betr. Unimog 406 (und U1000)

Was kostet die Versicherung, wenn ich ein 406 mit Kran, Besen, Bagger oder ..... als selbstfahrende Arbeitsmaschine über 20 km/h versichere und zulasse.
Hintergrund ist die Steuerbefreiung.
Mein Versicherungsvertreter war bei dem Thema etwas überfordert.

Gruß
Jens
#462992
406kalle hat geschrieben:Hallo,
bin zz dabei mir Gedanken über verschiedene Versicherungsmodelle zu machen.

Betr. Unimog 406 (und U1000)

Was kostet die Versicherung, wenn ich ein 406 mit Kran, Besen, Bagger oder ..... als selbstfahrende Arbeitsmaschine über 20 km/h versichere und zulasse.
Hintergrund ist die Steuerbefreiung.
Mein Versicherungsvertreter war bei dem Thema etwas überfordert.

Gruß
Jens
Hallo Jens,
selbsfahrende Arbeitsmaschinen,dürfen nur 20 Km/h fahren.
Ich selbst habe einen Güldner AX 8 11 PS,mit Hand-Front-Hydraulik und Schneeschieber,auf Basis
Selbstfahrende Arbeitsmaschine,bei der Umbenennung war Vorschrift,20 Km/h Schild,ein Schild mit
Nahmen des Eigentümers,keine Anhängekupplung,versichert ist die Maschine in der Betriebs
haftplicht.

Grüße, Manfred :mog3
#463020
Hallo Zusammen,

eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine ist nach §3 Absatz 2 Satz 1 Punkt a der FZV immer von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
...
dies gilt unabhängig von der Geschwindigkeit, also auch über 20km/h
Allerdings gibt es hier nach §4 Absatz 2 FZV eine Einschränkung:
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
...
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
...
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
...
Dies heißt die selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20km/h wird nicht zugelassen im Sinne des Zulassungsverfahrens sondern bekommt nur ein Kennzeichen.
Warum nun diese Spitzfindigkeit.

Dies liegt in Kraftfahzeugsteuergesetz KraftStG §3 Satz 1
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
....
So nun wissen wir eigentlich nichts Neues, Jens fragt ja nach der Versicherung.

Hier hilft vielleicht das Pflichtversicherungsgesetz PflVG

Dies sagt allgemein in
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Aber es gibt wieder Ausnahmen für Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
§ 2
(1) § 1 gilt nicht für
...

6. Halter von
...
b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
...
So nun erklären sich alle oben gemachten Aussagen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen unter 20km/h benötigen keine eigene Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht reicht) über 20km/h ist aber eine dedizierte Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug notwendig.
Der Beitrag ist mit der Versicherung im Einzelfall auszuhandeln, dafür gibt es keine Vorschrift.

Nun aber noch ein Wort zu Unimog und Selbstfahrende Arbeitsmaschine.
Die Selbstfahrende Arbeitsmaschine ist in der FZV $2 definiert:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
...
17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;
Ein Unimog mit einem Kehrbesen, Schneeschieber oder ähnlichem an der Schnellwechselplatte ist dies sicher nicht. Mit einem festinstalliertem Bagger oder Kran eventuell schon. Anhänger dürfen hinter Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit geführt werden aber nur zum Transport von Ausrüstungsgegenständen die zum Betrieb der Selbstfahrenden Arbeitsmaschine bestimmt und notwendigsind. Also zum Beispiel Gegengewichte oder Ausleger für den Bagger.

Nach der Definiton der Selbstfahrenden Arbeitsmaschine darf man mit dieser schon auch zu Treffen fahren. Einschränkungen wie im LOF Bereich sind nicht explizit aufgeführt.

(Alles nur meine private nicht amtliche Meinung, ich bin kein Jurist)
#463022
Hallo Jürgen, bist Du vom Fach?

Was ist wenn ich keine Betriebshaftpflicht habe, da ich ja auch keinen Betrieb habe, aber dennoch meinen Radlader als selbstfahrende Arbeitsmaschine auch auf öffentlichen Straßen fahren möchte?

Hab das schon bei 2-3 Versicherungen angefragt, Antwort bekam ich leider keine.

Gruss Rudi
#463027
Hallo Rudi,

nein, ich bin nicht vom Fach.

Allerdings würde ich auf gar keinen Fall so ein Fahrzeug ohne eine entsprechende Versicherung auf öffentlichen Strassen bewegen. Denn Du haftest für alle Schäden die Du damit hervor rufst.

Eigentlich sollte sich ein Versicherer finden lassen. Besonders die freien Versicherungsmakler sollten hier beraten können. Ich würde in Richtung Traktorversicherungen suchen.
#463048
Hallo,

auch ein Unimog mit Schneeschild kann eine selbstfahrende Arbeitsmaschine sein. Allerdings nur, wenn das Schneeschild fest angebaut ist (z.B. Schrauben an der Anbauplatte verschweißt), ein Wechsel auf Kehrmaschine oder ein Fahren ohne das Anbaugerät geht dann nicht. Ob sich die Thematik rechnet, will ich mal bezweifeln. Zum Einen ist da die immense Nutzungseinschränkung, also nur Verwendung für den eingetragenen Arbeitszweck. Zwar ist das Fahren auf Treffen unproblematisch, der Transport von Ladung z.B. aber nicht erlaubt. Ebenso kein Anhängerbetrieb, es sei denn, er steht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitszweck (Gegengewichte Kran o.ä.). Auch muss man dann das bisher evtl. als Zugmaschine eingetragene Fahrzeug erstmal umschlüsseln lassen (Änderungsabnahme beim TÜV), anschließend entsprechend anmelden (das Zulassungsverfahren läuft exakt wie bei einem zugelassenen Fahrzeug, ohne Versicherung geht da sowieso nichts). Aufgrund des Arbeitszweckes wird die Versicherung sicherlich nicht billiger als eine normale Zugmaschine, da ist die Steuerersparnis schnell aufgefressen.

Übrigens: Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20km/h sollte man sich als Privatnutzer erstmal kundig machen, ob die eigene Privathaftpflicht solche Fahrzeuge einschließt. Sonst kann das schnell ins Auge gehen.

Gruß,
Michael
#463052
Liebe Unimog-Freunde,

und ich hab's gerade umgekehrt gemacht bei 411 mit KLAUS Bagger:

Selbstfahrende Arbeitsmaschine umgeschlüsselt auf Landwirtschaftliche Zugmaschine/Ackerschlepper und ganz normal zugelassen.

Kran/Bagger als zeitweise montiertes Anbaugerät mit einer Zusatzprämie versichert (Schömann).

Wenn ein 406 mit H-Kennzeichen zugelassen wird, kommt das fast auf's Gleiche raus.
#463075
moin,

zu den Kosten kann ich konkret nichts sagen, das ist in der Regel auch recht individuell.

Jedoch muss, wenn kein Betrieb (und somit keine Betriebshaftpflicht mit eingeschlossenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen) vorhanden ist, in der "normalen" Hapftpflicht des Halters ausdrücklich der Betrieb selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Straßenverkehr abgeklärt sein.
Dieses Kapitel habe ich vor zwei Jahren intensiv durchexerziert, meine regionale Versicherung hier hat das sehr zuvorkommend gelöst.

Und nun ein Stück Bürokraten-Tollhaus:
Ich hatte Bedenken, da die ABEs selbstfahrender Arbeitsmaschinen in der Regel ja direkt an den Verwendungszweck gebunden sind. Bei LoF-selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eben an den LoF-Zweck. Hier am Beispiel eines museal erhaltenen historischen Mähdreschers. Ob ich das nun auch privat, ausdrücklich mit vorhandener Versicherung, bewegen dürfe, lautete meine Fragestellung.
Daraufhin ein Gang zur Polizei-Hauptwache in der Kreisstadt. Große Verwirrung in der Amtsstube, zwischenzeitlich sogar die Aussage, dass man mit sowas ja nicht kontrolliert werden würde und es somit auch nicht auffallen würde. Aus dem Munde einer uniformierten Person! Mein Unbehangen gegenüber einem besoffenen Herrn Unmustermann, der mir die Vorfahrt nimmt, sorgte dann wieder für Vernunft. Am Ende waren sich die drei grübelnden Beamten einig, dass ich für eine verlässliche Auskunft doch besser zur örtlichen Zulassungsstelle gehen sollte. Die würden sich ja damit auskennen.
Dort angekommen, wurde ich gleich an den Leiter der Zulassungsstelle verwiesen, der auch spontan Zeit hatte. Aber von einem Fahrzeug ohne Kennzeichen und ohne Zulassung, eben nur mit einer ABE, hatte er noch nie gehört. Sowas gäbe es auch garnicht, alle Fahrzeuge im Straßenverkehr müssten zugelassen sein, wären sie ja auch. Ich hätte da auch nichts mit ihm zu diskutieren, man habe bei ihm auf der Zulassungsstelle ja tagtäglich damit zu tun. Der Hinweis auf den gemeinen Bagger oder Radlader verhallte ungehört, ich wurde freundlich hinaus gebeten.
Also erneuter Gang zur Polizei-Dienststelle. Dem nun diensthabenden Beamten fiel ein Kontakt zum Verkehrsdienst in der Landeshauptstadt ein. Der dortige Gesprächspartner diktierte meinem Gegenüber am Telefon dann die Bedingungen für ein Bewegen selbstfahrender Arbeitsmaschinen:
- 20er-Schild vorschriftsgemäß
- Warntafeln vorschriftsgemäß
- Beleuchtung entsprechend der Vorschriften
- Halterschild links am Fahrzeug
- Mitführen der ABE
- explizit vorhandener Versicherungsschutz

Das ganze mit Stempel und Unterschrift und den Worten: "Damit Sie was in der Hand haben, falls Kollegen Probleme machen sollten." :party

mfG
Fabian
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