moin,
zu den Kosten kann ich konkret nichts sagen, das ist in der Regel auch recht individuell.
Jedoch muss, wenn kein Betrieb (und somit keine Betriebshaftpflicht mit eingeschlossenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen) vorhanden ist, in der "normalen" Hapftpflicht des Halters ausdrücklich der Betrieb selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Straßenverkehr abgeklärt sein.
Dieses Kapitel habe ich vor zwei Jahren intensiv durchexerziert, meine regionale Versicherung hier hat das sehr zuvorkommend gelöst.
Und nun ein Stück Bürokraten-Tollhaus:
Ich hatte Bedenken, da die ABEs selbstfahrender Arbeitsmaschinen in der Regel ja direkt an den Verwendungszweck gebunden sind. Bei LoF-selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eben an den LoF-Zweck. Hier am Beispiel eines museal erhaltenen historischen Mähdreschers. Ob ich das nun auch privat, ausdrücklich mit vorhandener Versicherung, bewegen dürfe, lautete meine Fragestellung.
Daraufhin ein Gang zur Polizei-Hauptwache in der Kreisstadt. Große Verwirrung in der Amtsstube, zwischenzeitlich sogar die Aussage, dass man mit sowas ja nicht kontrolliert werden würde und es somit auch nicht auffallen würde. Aus dem Munde einer uniformierten Person! Mein Unbehangen gegenüber einem besoffenen Herrn Unmustermann, der mir die Vorfahrt nimmt, sorgte dann wieder für Vernunft. Am Ende waren sich die drei grübelnden Beamten einig, dass ich für eine verlässliche Auskunft doch besser zur örtlichen Zulassungsstelle gehen sollte. Die würden sich ja damit auskennen.
Dort angekommen, wurde ich gleich an den Leiter der Zulassungsstelle verwiesen, der auch spontan Zeit hatte. Aber von einem Fahrzeug ohne Kennzeichen und ohne Zulassung, eben nur mit einer ABE, hatte er noch nie gehört. Sowas gäbe es auch garnicht, alle Fahrzeuge im Straßenverkehr müssten zugelassen sein, wären sie ja auch. Ich hätte da auch nichts mit ihm zu diskutieren, man habe bei ihm auf der Zulassungsstelle ja tagtäglich damit zu tun. Der Hinweis auf den gemeinen Bagger oder Radlader verhallte ungehört, ich wurde freundlich hinaus gebeten.
Also erneuter Gang zur Polizei-Dienststelle. Dem nun diensthabenden Beamten fiel ein Kontakt zum Verkehrsdienst in der Landeshauptstadt ein. Der dortige Gesprächspartner diktierte meinem Gegenüber am Telefon dann die Bedingungen für ein Bewegen selbstfahrender Arbeitsmaschinen:
- 20er-Schild vorschriftsgemäß
- Warntafeln vorschriftsgemäß
- Beleuchtung entsprechend der Vorschriften
- Halterschild links am Fahrzeug
- Mitführen der ABE
- explizit vorhandener Versicherungsschutz
Das ganze mit Stempel und Unterschrift und den Worten: "Damit Sie was in der Hand haben, falls Kollegen Probleme machen sollten."
mfG
Fabian