Hallo Hardy,
da schliesse ich mich Jürgen's Äusserungen an und ergänze sie ein wenig
Zu erst einmal eine Korrektur von der zitierten FZV: Jürgen's Punkte 4. und 8. heissen Buchstabe d und h, das ist wichtig, weil andere §§ sich natürlich auf die originalen Buchstaben beziehen und nicht nach Jürgen's Punkten (oder Jürgen geht in die Politik und ändert das; dann hätten wir auch endlich einen gescheiten Vertreten in Berlin oder Brüssel

)
Kommen wir zu den Voraussetzungen zur Zulassungsfreiheit
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge hat geschrieben:(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
...
3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
...
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Das alles lese ich so, dass Du zwei Möglichkeiten hast Deinen Anhänger auf der Strasse zu bewegen (vorausgesetzt es ist wirklich ein Arbeitsmaschine und lof Arbeitsgerät)
Variante 1:
mit 25 km/h Schild gekennzeichnet und Folgekennzeichen eines Deiner Karftfahrzeuges
Variante 2:
mit eigenen zugeteilten Kennzeichen (evtl. Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil 1)
Hier ist dann aber eine Übereinstimmungsbescheinigung, eine Datenbestätigung oder eine Bescheinigung über die Einzelgenehmigung erforderlich
In beiden Fällen ist es weiterhin ein zulassungfreies Fahrzeug, auf den keine Steuer erhoben werden.
Wie es mit einer Versicherung aussieht weiss ich nicht genau, braucht man wahrscheinlich auch nicht, dennoch sollte man die Arbeitsmaschine seiner Betriebhaftversicherung melden.
Glückauf
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet