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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#231866
Hallo Leute,

ich habe einen Husmann Holzhäcksler auf 750kg Einachsanhänger-Fahrgestell gekauft (siehe Beispielbild) und möchte ihn jetzt zulassen.

Bild


Da wir Landwirtschaft haben und auch einen Schlepper mit grünem Kennzeichen käme auch für ihn ein grünes Kennzeichen in Frage.

Dürfte ich dann auch mit meinem PKW den Hänger ziehen oder müsste ich dann den Häcksler auf schwarzem Kennzeichen anmelden wenn ich sowohl Schlepper als auch PKW (und irgendwann mal meinen 404er) zum ziehen nutzen möchte.

Wenn ja, was kostet das jeweils?

Ist das dann ein SDAH Arbeitsmaschine?

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!

Bin da leider extrem planlos...

Ciao,
Hardy
#231970
Hallo Hardy,

erst mal Bestandsaufnahme:
Hat der Anhänger eine Betriebserlaubnis oder noch besser sogar einen richtigen Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung)?

Wenn er nur eine Betriebserlaubnis hat, dann bleibt eigentlich nur die Variante mit grünem Wiederholungskennzeichen am Traktor mit max 25 km/h zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken.

Wenn du richtig zulassen willst (mit eigener Nummer), dann mußt du dir eine Zulassungsbescheinigung ausstellen lassen.

Du kannst dann mit grüner Nummer (steuerfrei) für lof Zwecke zulassen (entsprechende Voraussetzung hast du ja, sonst gäbs ja auch keinen Traktor mit grüner Nummer).
Du dürftest den Anhänger zur Verwendung von lof Zwecken auch mit deinem Pkw ziehen (es kommt nicht auf das Zugfahrzeug sondern auf den Verwendungszweck an!). Viele Landwirte haben einen Autohänger mit grünem Kennzeichen an ihrem Pkw für die Besorgungen i.R. der Landwirtschaft.

Wenn du ihn mit ganz normalem schwarzen Kennzeichen zulässt, kannst ihn überall dran hängen und wirst nie nach Sinn und Zweck der Fahrt gefragt werden - kannst also fahren wie du willst. (außer Sonntags falls dein Unimog als Lkw zugelassen ist :wink: )

Da so ein kleiner Anhänger eigentlich von den Betriebskosten (Steuer u Versicherung) total niedrig liegt (normaler Autohänger!) würde ich die Variante mit dem ganz normalen schwarzen Kennzeichen und den daraus resultierenden Vorteilen vorziehen.

Grüße

Tobias
#231996
Hallo Hardy,

ich denke, es ist wiedermal ein Fall fürs nachfragen bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

....

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:

....

2. folgende Arten von Anhängern:
1. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

....

4. Arbeitsmaschinen,

....

8. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

....
So wie ich mir das Bild betrachte und obige Textauszüge lese handelt es sich wahrscheinlich um einen Anhänger nach Punkt 4 mindestens aber nach Punkt 8.
Beide Typen unterliegen nicht der max 25km/h Regel. Auch müssen beide nicht zwingend von einer (LoF) Zugmaschine gezogen werden. Da man das Gerät ja für nichts anderes als (Holz)-Häckseln nutzen kann ist ein Missbrauch aus zulassungstechnischer Sicht eher nicht zu erwarten.

Ich hatte vor einiger Zeit einen ebenfalls zulassungsfreien Sportgeräte Anhänger. Für diesen gab es dann weder Brief noch Schein (damals) sondern nur eine Betriebserlaubnis. Er war mit einem eigenen schwarzen Kennzeichen angemeldet (nicht zugelassen, Spitzfindigkeiten :wink: ) aber sowohl Steuer als auch Versicherungsfrei. Versichert im Strassenverkehr über das jeweilige Zugfahrzeug.
Das Verfahren bei der Zulassungsstelle war das selbe wie sonst auch nur etwas billiger.
TÜV war jedoch notwendig.

Also am Besten an offizieller Stelle konkret nachfragen
#232096
Hallo Hardy,

da schliesse ich mich Jürgen's Äusserungen an und ergänze sie ein wenig

Zu erst einmal eine Korrektur von der zitierten FZV: Jürgen's Punkte 4. und 8. heissen Buchstabe d und h, das ist wichtig, weil andere §§ sich natürlich auf die originalen Buchstaben beziehen und nicht nach Jürgen's Punkten (oder Jürgen geht in die Politik und ändert das; dann hätten wir auch endlich einen gescheiten Vertreten in Berlin oder Brüssel :lol: )

Kommen wir zu den Voraussetzungen zur Zulassungsfreiheit
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge hat geschrieben:(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
...
3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
...
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Das alles lese ich so, dass Du zwei Möglichkeiten hast Deinen Anhänger auf der Strasse zu bewegen (vorausgesetzt es ist wirklich ein Arbeitsmaschine und lof Arbeitsgerät)

Variante 1:
mit 25 km/h Schild gekennzeichnet und Folgekennzeichen eines Deiner Karftfahrzeuges

Variante 2:
mit eigenen zugeteilten Kennzeichen (evtl. Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil 1)
Hier ist dann aber eine Übereinstimmungsbescheinigung, eine Datenbestätigung oder eine Bescheinigung über die Einzelgenehmigung erforderlich

In beiden Fällen ist es weiterhin ein zulassungfreies Fahrzeug, auf den keine Steuer erhoben werden.
Wie es mit einer Versicherung aussieht weiss ich nicht genau, braucht man wahrscheinlich auch nicht, dennoch sollte man die Arbeitsmaschine seiner Betriebhaftversicherung melden.

Glückauf
Lutz
#232750
Hallo Hardy,

dann ist es doch einfach :)

Hier schlägt meine Variante 2 zu buche.
Du bekommst also ein eigenes grünes Kennzeichen (sagt ja nur aus, dass das Fahrzeug steuerbefreit ist) für Dein Arbeitsgerät.

Evtl. noch Geschwindigkeitsschilder anbringen. Bei Deiner abgebildeten Betriebserlaubnis kenne ich mich nicht aus welche Zeilen die höchstzulässige Geschwindigkeit angeben??

Und wegen den Versicherungschutz würde vorab mal mit der Zulassungsstelle sprechen, ob da etwas erforderlich ist (sonst fährst Du zweimal hin), wenn nein abklären mit der Betriebshaftpficht.

Viel Spass mit Deinen neuen Spielzeug.

Glückauf
Lutz

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