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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#148971
Hallo Mogler,
wo liegt die Grenze der lof-Nutzung und einer gewerblichen Nutzung? Mein U421, die Traktoren und alle Anhänger haben eine grüne Nummer. Soweit ist auch alles legal, da ich eine Land.- bzw. Forstwirtschaft betreibe und auch fleißig den Beitrag an die landwirtschaftliche Unfallversicherung zahle.
Nun meine Frage bezüglich der Steuerfreiheit:
Wie verhält sich die Lage, wenn ich Brennholz ofenfertig verkaufe? Da ich zuviel Brennholz habe verkaufe ich seit Jahren einen Teil davon. Ich fahre das Scheitholz mit 25 Std/h zu den Kunden und kippe es vor deren Garage. Ist das noch lof oder schon gewerblich? Es ist doch das Selbe wie wenn ein Landwirt sein Getreide zu einer Mühle fährt - oder?
#148976
Hallo Bobby,

pauschal lässt sich die Frage leider nicht beantworten.

Dazu müssen mehrere Punkte geklärt werden:

1. Stammt das Holz aus deinem Wald oder hast du es (teilweise) woanders gekauft.

2. Wie wird der Unimog normalerweise genutzt?
(%Landwirtschaft - %Brennholzaufbereitung/-auslieferung)

3. Wie wird der Brennholzverkauf/-handel steuerlich betrachtet?
(Handelt es sich um einen Lof-Betrieb mit Brennholzhandel im Nebenbetrieb?)

-> Einkommensteuergesetz §13 Abs. 2 Nr. 1
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;"


Gruß Martin
#150571
Hallo Bobby,

das ist rechtlich ausnahmsweise mal ziemlich einwandfrei geregelt:

Sofern Du Holz aus Deinem eigenen Wald (Eigentum oder gepachtet)aufarbeitest und ofenfertig verkaufst, handelt es sich um die klassische "landwirtschaftliche Urproduktion", mithin also KEINE anzeigepflichtige gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (vgl. § 14 GewO).

Dies stellt Dich natürlich nicht davon frei, die aus dem Holzverkauf erzielten Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern, nur eben nicht im Rahmen der Gewerbesteuer, sondern im Rahmen der Einkommensteuer.

Sofern Du Holz aufkaufst und weiterverarbeitest von Flächen anderer Waldbesitzer, handelt es sich nicht mehr um eine Urproduktion, sondern um einen Handel und damit eine gewerbliche Tätigkeit nach § 14 GewO.

Jetzt zu Deiner eigentlichen Frage:

Die Befreiung von der KFZ-Steuer umfaßt ausdrücklich auch Einsätze des Fahrzeugs "zu Beförderungen für lof-Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem lof-Betrieb beginnen oder enden" (vgl. § 3 Nr. 7 KraftStG). Wenn Du Dein Brennholz als Produkt Deiner Urproduktion also zum Kunden fährst, brauchst Du keine Angst um Dein grünes Kennzeichen haben. Das verhält sich genauso, als wenn der Kartoffelbauer Einkellerungskartoffeln zum Kunden fährt oder der Rübenbauer seine Knollen zur Zuckerfabrik.

Gruß aus dem Bergischen Land
Thomas
#154406
Moin Maatsch,
Klasse Bericht. Bringt einige Dinge genau auf den Punkt.

Zu der Frage von Bobby:
Deine Frage ist teilweise im Bericht beantwortet. Generell ist land oder forstwirtschaftliche Urproduktion kein Gewerbe.
Die reine Produktion von Brennholz ist aber widerrum Gewerbe. Die Frage ist immer die gleiche : Wo fängt die Urproduktion an und wo hört sie auf?
Sie beginnt mit der Erzeugung von Urprodukten und endet mit dessen Ernte!
Bei Holz ist die Ernte der Stamm. Nicht das Brennholz! (Es sei denn Ihr hättet Bäume auf denen Brennholz als Frucht wächst und so Erntefähig ist ;-) )
Dennoch - ob es sich im vorliegenden Fall um Gewerbe handelt oder nicht hängt auch vom Umsatz ab. Wenn jemand für unter 10.000,00 ¤ Brennholz im Jahr verkauft - ist dies eher ein bescheidener Nebenerwerb. Allerdings wenn die Einnahmen die jemand hat, nur aus dem Brennholzverkauf bestehen und dies eben 10.000,00 ¤ sind ist dies widerum ganz anders zu bewerten.

Ein Landwirt der 200.000,00 ¤ Umsatz macht und davon 10.000 ¤ als Brennholzverkauf - wird wohl kaum Stress kriegen.

Was den Transport betrifft, so ist das ganz klar geregelt - im Gütertransportgesetz: Der Landwirt darf seine erzeugten Güter im Umkreis von 75 km transportieren ohne dass er eine Transportversicherung brauch.
Wenn die Ware verkauft wurde und der Landwirt den transport der Ware übernimmt passiert genau dass was im obigen Bericht erwähnt wurde: Er transportiert gewerblich! Dazu brauch er neben einer Erlaubnis auch noch eine Versicherung!

Wie kann ich das ganze umgehen und trotzdem mein Brennholz verkaufen ohne gegen das Gütertransportgesetz zu verstossen?

Ganz einfach: Im Kaufvertrag steht dass die Ware erst nachdem sie abgeladen wurde den Besitz- und Eigentumswechsel erfährt. Will sagen: Das Brennholz gehört solange es auf dem Hänger ist dem Erzeuger. Wenn dieser dann vor Ort den Vertrag erst mit dem Kunden macht ist es ein "Haustürgeschäft" - (Kann sein dass man dafür die gewerbliche Genehmigung braucht für fahrende Händler......). Der Kunde gibt vor Ort das Geld, der Erzeuger kippt ab.
Erledigt.

Beste Grüße

Bernd
#154427
Bernd-Schömann hat geschrieben:...Das Brennholz gehört solange es auf dem Hänger ist dem Erzeuger. Wenn dieser dann vor Ort den Vertrag erst mit dem Kunden macht ist es ein "Haustürgeschäft" - (Kann sein dass man dafür die gewerbliche Genehmigung braucht für fahrende Händler......). Der Kunde gibt vor Ort das Geld, der Erzeuger kippt ab.
...und wenn man das dann auf die Spitze treibt (wenn es tatsächlich ein Haustürgeschäft sein sollte?), hat der Kunde natürlich auch 14 Tage Rückgaberecht (wenn er darüber richtig belehrt wurde - wenn nicht, beginnt die Frist erst mit der Belehrung) - und das Transportrisiko liegt dan natürlich auch ganz beim Lieferanten :roll: Verzwickte Geschichte...

MfG Maatsch
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