Hallo Andy,
Die STVZO sagt:
B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
....
(1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).
Der Ausdruck
... vornehmlich zur Pflege ...
ist hierbei nicht näher definiert und somit interpretierbar.
Ich deute das so, wenn Du das Fahrzeug in erster Linie als Oldtimer nutzt, also gemeinschaftliche Ausfahrten, Treffen, zur Schaustellung, Pflege der brauchtümlichen Feld und Waldarbeit etc und vereinzelt damit richtig arbeitest ist es wohl ok.
Wenn Du aber mit dem Fahrzeug hauptsächlich arbeitest eventuell sogar gewerblich und nur gelegentlich tatsächlich als Oldtimer wie oben beschrieben nutzt könnte es anders aussehen.
Das H-Kennzeichen hat zunächst nur steuerliche Vorteile durch die Pauschalbesteuerung. Anders kann es Aussehen, wenn das Fahrzeug auch als Oldtimer versichert wird. In diesem Fall sind die Einschränkungen durch den Versicherungsvertrag oftmals größer.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
Truck-Trial und mehr auf unserer TeamPage
Team-FaMoS
Termine