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der wahnsinn und der TÜV...
Verfasst: 14.02.2012, 09:11
von maggfun
hallo moggler....
war gestern beim TÜV...... und siehe da... es gab einige "mängel"...
also.. der mog kommt aus belgien... ist BJ66 und in recht gutem zustand...
aber der spitzfindige prüfer hatte da ne idee... den stempel zu verweigern...
wer bitte von euch hat eine gelbe warnblinkleuchte in seinem mog...???? war mir neu (und das nach über 6 jahren "moggen") das die so nen ding benötigen...
aber die andere sache... er suchte verzweifelt die "CR" nummer auf den streuscheibe der scheinwerfer...
auch würde die lampen eine symetrische steuscheibe habe... und das sei "Nicht mehr erlaubt"..... sie müßte asymetrisch sein....
stimmt das?? oder bin ich dem TÜV auf den leim gegangen???? schließlich haben das die andere TÜV´s seit 4 Jahren NIE bemängelt!!!!!
leider kenne ich die vorschriften nicht so genau... aber muss ich nen belgier mit den symetischen scheiben "umrüsten"????
alaf aus BN
mangus
Verfasst: 14.02.2012, 10:47
von ulli
Moin Magnus,
mit der Warnblinkleuchte hat der TÜVtler Recht, die ist über 3,5to zGM neben dem Warndreieck vorgeschrieben. Hast halt bisher Glück gehabt.
Dass symmetrisches Abblendlicht nicht mehr erlaubt sei ist mir allerdings auch neu, da müsste ja die Hälfte aller Unimogs in diesem Forum (2010, 411 etc. ) sofort stillgelegt werden.
Gruß Ulli
Verfasst: 14.02.2012, 10:52
von günter.404
Hallo Mangus,
was meinst Du jetzt mit gelber Warnblinkleuchte? Meint der damit eine gelbe Rundumleuchte?? Eine Warnblinkfunktion hast Du ja vermutlich.
Ansonsten würde ich zu einer anderen Prüfstelle fahren, denn das macht ja schon den Eindruck als wärst Du da an einen Prüfer gekommen der nur auf der Suche nach irgendwelchen Fehlern ist. Mit solchen Prüfern diskutiere ich gar nicht erst, am Ende stört er sich dann noch daran daß Du keinen Airbag und ABS hast....
Grüße
Günter
Verfasst: 14.02.2012, 11:02
von Jörn
Hallo Ulli,
da frag ich doch mal kurz nach: Du meinst so eine Blinklampe die man im Falle einer Panne/Unfall zusätzlich zum Warndreieck aufstellt?
Grüße
Jörn
Verfasst: 14.02.2012, 11:28
von ulli
Jörn hat geschrieben:Du meinst so eine Blinklampe die man im Falle einer Panne/Unfall zusätzlich zum Warndreieck aufstellt?
genau so ist es
STVZO
§53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
...
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
Gruß Ulli
Verfasst: 14.02.2012, 11:30
von Hoschi
Moin!
Edit: Ulli war wieder mal schneller
Es gilt §53a StVZO:
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen
mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1.
in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
2.
in
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
Angaben ohne Gewähr
- von
hier kopiert
Gruß
Arne
Verfasst: 14.02.2012, 12:07
von ulli
Hoschi hat geschrieben:
Edit: Ulli war wieder mal schneller
wunderts dich? 400 Nm aus dem Stand sorgen schon für ordentliche Beschleunigung
Gruß Ulli
Verfasst: 14.02.2012, 14:27
von der.odenwälder
....
würde da auch meine gelbe Rundumleuchte reichen die ich
an der Heckklappe der Pritsche aufgestellt hab? Die kann ich sogar vom Führerhaus aus einschalten, das ist noch sicherer als so ein Handlämpchen
100 m in den Verkehr zu tragen
...?
Verfasst: 14.02.2012, 14:36
von maggfun
ulli hat geschrieben:Moin Magnus,
mit der Warnblinkleuchte hat der TÜVtler Recht, die ist über 3,5to zGM neben dem Warndreieck vorgeschrieben. Hast halt bisher Glück gehabt.
Dass symmetrisches Abblendlicht nicht mehr erlaubt sei ist mir allerdings auch neu, da müsste ja die Hälfte aller Unimogs in diesem Forum (2010, 411 etc. ) sofort stillgelegt werden.
Gruß Ulli
Hallo Ulli,
die TÜV jungs haben nach einer "CR" aufschrifft auf der glasscheibe gesucht...
hmm... hat da evtl jenand genuaere angaben, das die symetrischen noch erlaubt sind??
magnus
Verfasst: 14.02.2012, 15:29
von ulli
maggfun hat geschrieben:
die TÜV jungs haben nach einer "CR" aufschrifft auf der glasscheibe gesucht...
hmm... hat da evtl jenand genuaere angaben, das die symetrischen noch erlaubt sind??
Moin Magnus,
vielleicht sollte sich der TÜVtler damit abfinden, dass es schon vor seiner Geburt Gesetze in der Bundesrepublik gab, die auch heute noch gültig sind.
Zur Bauzeit des 404 gab es keine "CR-Nummer".
Die Reflektoren/Streuscheiben haben eine KBA-Nummer:
Hella K~21061/21063
Bosch K~21031/11009
Es ist richtig, dass Neufahrzeuge in der EU keine Zulassung mehr erhalten, wenn sie kein asymetrisches Abblendlicht haben (dürfte etwa seit Anfang der 1980er Jahre gelten), es gibt aber keine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, ältere Fahrzeuge auf asymetrisches Licht umzubauen.
Du wirst also nichts finden, aus dem explizit hervorgeht, dass symetrisches Licht weiterhin erlaubt ist - es ist bei Kfz, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung symetrisches Licht hatten, nicht verboten.
Gruß Ulli
PS: habe gerade noch einmal in den §50 STVZO geschaut. Darin wird die max. Höhe und die Entfernung der 1-Lux-Grenze zur Vermeidung der Blendwirkung beim Abblendlicht beschrieben. Ergänzt wird, dass bei asymetrischem Abblendlicht diese Grenze nach rechts um 15° ansteigen darf.
Daraus lese ich, dass symetrisches Licht weiterhin uneingeschränkt erlaubt ist.
Lass dir von deinem TÜFtler mal die Verordnung zeigen, wonach sym. Licht verboten ist.
Verfasst: 14.02.2012, 18:38
von Jörn
ulli hat geschrieben:Jörn hat geschrieben:Du meinst so eine Blinklampe die man im Falle einer Panne/Unfall zusätzlich zum Warndreieck aufstellt?
genau so ist es
STVZO
§53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
...
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
Gruß Ulli
Kuck an, ist bis jetzt an mir vorbeigegangen. Dann werd ich mir mal so ein Ding reinlegen.
Danke für die Info!
Grüße
Jörn
Verfasst: 14.02.2012, 18:42
von MagMog
der.odenwälder hat geschrieben:.... würde da auch meine gelbe Rundumleuchte reichen die ich
an der Heckklappe der Pritsche aufgestellt hab? Die kann ich sogar vom Führerhaus aus einschalten, das ist noch sicherer als so ein Handlämpchen
100 m in den Verkehr zu tragen ...?
guude,
nein, die stvo verlangt in §53a Warndreieck, Warnleuchte,
(1) .......Warnleuchten müssen tragbar, ....... von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein ......
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53a.php
gut mog! justus.
Verfasst: 14.02.2012, 19:21
von YoEddy2
Hallo,
Da Fahre ich jetzt schon Jahrzehnte Unimog ..... und habe weder gewusst das ich so eine Orange Warnleuchte haben muss .... noch je eine gehabt und mitgeführt bis Heute Nicht. Und wurde auch noch niemals bei einer Tüv Vorführung drauf angesprochen ..... auch net aufs Warndreieck oder Warnweste ..........die habe ich dabei immer ...aber dat Lämpschen
Werd ich ma eine Ordern was ..Besser is dat
Danke für die Erleuchtung
Ralf
FZV oder STVZo
Verfasst: 14.02.2012, 21:28
von 404KPG
Hallo Zusammen,
Unlängst hatte ich ein ähnliches Erlebnis im Zusammenhang mit den gelben Blinker- Bremslich- Rückleuchten (Zweikammerleuchten).
Die hier oft zitierte Strassenverkehrszulassungsordnung ist nach Angaben, die ich vom freundlichen TÜV- Prüfer hatte, ein Auslaufmodell und wird durch die FZV Fahrzeugzulassungsverordnung ersetzt bzw. in Europäisches Recht überführt. Siehe hier:
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm
Ich bin mir selber nicht sicher, was nun gilt, aber ein Polizist in leitender Stellung in der Verkehrspolizei machte mich darauf aufmerksam, dass bestimmte Bestandsschutzregelungen an Gültigkeit verlieren.
So betrachtet dürfte heute auch kein Fahrzeug mehr die gelben Rückleuchten als Bremslicht verwenden. In der neuen FZV steht sinngemäß: Das Bremslicht muss rot sein und stärker leuchten als das Rücklicht. Übergangs oder Bestandschutzregelungen sind diesbezüglich nicht aufgeführt.
Um des lieben Friedens willen hab ich dann meine Bremslichter auf rot umgebaut und mit den gelben Gläsern wird nur noch geblinkt. Mittels Trickschaltung bin ich um den Umbau auf Zweifadenlampe herumgekommen
und kann jetzt vorne am Elektroschaltbrett umschalten, ob die Blinker/ Bremslicht Rücklicht- Geschichte sich verhält wie original oder wie zeitgemäß gefordert.
Falle es wen interessiert kann ich das ja mal beschreiben.
Für diesen Tread halte ich es für wichtig, und hätte dazu gerne auch mal eure Meinung gehört, ob man sich zukünftig mehr mit der FZV beschäftigen und die STVZo bei Seite legen muss.
Beste Grüße
Klaus
Verfasst: 14.02.2012, 23:06
von ulli
Moin Klaus,
es ist richtig, dass die STVZO stufenweise durch die FZV ersetzt wird. Die Paragraphen, die von der FZV übernommen werden, entfallen in der STVZO.
Nach wie vor ist das Kapitel III der STVZO (Bau- und Betriebsvorschriften - §30 ff) uneingeschränkt gültig.
Die Probleme beim TÜV liegen m.E. weniger in der Änderung der gesetzlichen Grundlagen (STVZO vs. FZV), sondern mehr darin, dass die Prüfer, die unsere alten Fahrzeuge noch kennen, so langsam aussterben.
Ich denke, die "Jungen" wissen teilweise gar nicht, dass es einmal Zweikammer-Leuchten gab und bis in die 1960er Jahre üblich waren.
Ich habe selbst schon hinreichend Erfahrungen sammeln dürfen - verbotenes Anhänger-Handbremsventil, angeblich defektes Mehrkreisschutzventil, angeblich zu geringer Betriebsdruck im Anhängerbremskreis (umgerüstete Einleitungsbremse mit Druckreduzierer nicht erkannt) ...
Gruß Ulli