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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Spezial-Forum zur Unimog-Baureihe U 404 S.

Moderatoren: stephan, krahola

#272411
guude,

am meisten ahnung davon hat Ulli, er hat das mit seinem 404 koffer gemacht. ich zitiere ihn:

"um den Status "Zugmaschine" zu erhalten, musst du zunächst die (nutzbare) Ladefläche auf 2,20m kürzen, bei Zugmaschinen darf diese in der Länge max. das 1,4fache der Spurbreite der Vorderachse betragen.

Das kann z.B. dadurch geschehen, dass im vorderen Bereich der Ladefläche eine über die gesamte Breite laufende Werkzeugkiste in entsprechender Tiefe fest mit der LAdefläche verschraubt wird.

Gruß Ulli"

dann eine technische begutachtung durch TV, DEKRA, GTÜ, KÜS... machen lassen und damit und den anderen papieren zur zulassungsstelle. die versicherung muß dann davon auch noch erfahren.

gut mog! justus.

ups, sehe gerade dass es sich um ein bereits so eingetragenes fahrzeug handelt, aber sinngemäß sollte die antwort auf Deine frage zutreffen.
#272416
Hallo Jan,

Eine Zugmaschine bringt bei dem Einsatz als solche ein paar Vorteile aus dem Bereich Strassenverkehrsordnung bzw Zulassungsordnung:

- bei LKW-Zulassung ist die max Anhängelast begrenzt auf das 1,5 des zGG des LKW, bei Zugmaschinen entfällt dies Regel;

- bei LKW-Zulassung darf das max Gewicht des gesamt Zuges 5kW/to nicht überschreiten, bei Zugmaschinen reichen bereits 2,2kw/to

- Bei LKW-Zulassung darf ein Anhänger mitgeführt werden, bei Zugmaschinen dürfen es auch schon mal zwei sein.

und

- LKW mit Anhänger unterliegen generell dem Sonntagsfahrverbot, nicht aber Zugmaschinen mit Anhänger :D
#272473
Hallo,
- bei LKW-Zulassung ist die max Anhängelast begrenzt auf das 1,5 des zGG des LKW, bei Zugmaschinen entfällt dies Regel;

- bei LKW-Zulassung darf das max Gewicht des gesamt Zuges 5kW/to nicht überschreiten, bei Zugmaschinen reichen bereits 2,2kw/to
Dies bringt leider im Falle des 404 nicht viel. Da dieser Mog von Mercedes nur als LKW-Fahrgestell geliefert wurde, gibt es keine Freigaben für Anhängelasten, die über das für LKW erlaubte Maß hinausgehen.

Ein Vorteil ist natürlich, dass man zwei Anhänger ziehen darf, was aber aufgrund der begrenzten Anhängelast des 404 nur die wenigsten nutzen werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass man mit einer Zugmaschine auch zulassungsfreie landwirtschaftliche Anhänger (z.B. eines benachbarten Landwirts) zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ziehen darf, mit einem LKW darf man das nicht.

Ein Nachteil ist allerdings, dass in Zugmaschinen ab 40KW, die nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, ein Fahrtenschreiber eingebaut sein muss und dieser auch betrieben werden muss (Ausnahmen gibt es noch, z.B. bei H-Kennzeichen). Auch bei rein privater Nutzung, bei LKW ist dies erst über 7,5t zul. GG Pflicht.

Gruß,
Michael
#272477
Michael_Weyrich hat geschrieben: Dies bringt leider im Falle des 404 nicht viel. Da dieser Mog von Mercedes nur als LKW-Fahrgestell geliefert wurde, gibt es keine Freigaben für Anhängelasten, die über das für LKW erlaubte Maß hinausgehen.
Moins,
richtiger: es gibt von Daimler keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen für Anhängelasten, die über das LKW übliche Maß hinausgehen.

Eintrag in der ZulBesch meines 404.1 Zugmaschine (eingetragen 103kw)
O.1 "-"
O.2 "1400"

will heissen, zul. Anhängelast gebremst ohne Beschränkung, soweit die Motorleistung ausreichend ist (2,2kw je Tonne Gesamtzuggewicht) und die gem. STVZO zulässigen 40to Gesamtzuggewicht nicht überschritten werden.

Der die Umwittmung auf ZGM durchführende aaS hat diesbezüglich alle ihm von Daimler vorliegenden Unterlagen durchforstet und keine Limitierungen gefunden.

Gruß Ulli
#272480
Hallo Ulli,

wundert mich etwas, schließlich waren doch beim 404 im Normalfall bei LKW-Zulassung noch nicht einmal die zulässigen Anhängelasten für LKW komplett ausgenutzt.

Bei unserem 404.115 (FW-TLF8) waren bei 5000kg zul. GG auch nur 5000kg zul. Anhängelast zulässig, als LKW wären ja bis 7500kg möglich gewesen, die aber wohl herstellerseitig ja nicht freigegeben waren. Oder war bei den Pritschen- bzw. FuKos der 1,5-fache Faktor ausgenutzt?

Vielmehr hätte der TÜVler eigentlich erst bei vorliegen einer entsprechenden Freigabe die höhere Anhängelast freigeben dürfen.

Gruß,
Michael
#272489
Hallo,
Ich fahre jetzt seit 3 Jahren meinen 416 als Zugmaschine
und staune das ich den Fahrtenschreiber nutzen müsste!?
Dann solltest du mal die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Alle Fahrzeuge über 7,5t zul. GG sowie auch Zugmaschinen ab 40KW Motorleistung (über 40km/h Höchstgeschwindigkeit) müssen mit Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, dieser muss auch regelmäßig geprüft und auch benutzt werden.

Auch wenn du deinen Mog nur privat einsetzt, gibt es da keine Ausnahme (im Gegenteil, im gewerblichen Bereich muss ja schon ab 3,5t ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein, was die Aufgaben des Fahrtenschreibers mit erfüllt). Natürlich gibt es diverse Ausnahmen, so entfällt die Pflicht z.B. bei H-Kennzeichen oder rein land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (grüne Nummer), sofern das Fahrzeug im Umkreis von 100km um den Betrieb eingesetzt wird.

Bei H-Kennzeichen ist dann aber wiederum Vorsicht geboten. Kommt ein Anhänger ohne H-Zulassung hinzu und das zul. Gesamtgewicht des Gespanns liegt über 7,5t, so wird dann ein EG-Kontrollgerät erforderlich. Die Ausnahmeregelung für Privatfahrten gibt es seit einigen Jahren nicht mehr, auch bei Privatfahrten mit Fahrzeugen/Gespannen über 7,5t gelten die EG-Sozialvorschriften.

Alles in allem eine komplizierte Regelung, insbesondere für den "Privatanwender" kaum noch durchschaubar.

Gruß,
Michael
#272492
Moin Michael,

es gab beim 404 von Daimler freigegebene Anhängelasten bis 7.700kg, wenn
- M130
- verstärkte Hinterachsfedern
- BKV
verbaut waren.

Mein 404 ist Bj. 1961, zu der Zeit wurde bei ZGM üblicherweise noch keine gebremste Anhängelast eingetragen, es sei denn, der Hersteller hatte eine geringere als gem. STVZO zulässige Anhängelast freigegeben.

Gruß Ulli
#272495
Hallo,
Mein 404 ist Bj. 1961, zu der Zeit wurde bei ZGM üblicherweise noch keine gebremste Anhängelast eingetragen, es sei denn, der Hersteller hatte eine geringere als gem. STVZO zulässige Anhängelast freigegeben.
1961 gab es bekanntlicherweise den M130 noch nicht im 404. Doch selbst wenn es damals eine Freigabe bis zur maximal bei LKW möglichen Anhängelast gab, ist es seitens eines TÜV-Prüfers doch sehr gewagt, daraus zu schließen, dass bei Zugmaschinenzulassung nun auch das Maximum ausgereizt werden kann. M.E. ein klarer Fehler dessen, der das eingetragen hat. Als Maximum gilt erstmal, was der Hersteller freigibt (oder ein Prüfer im Rahmen einer Einzelabnahme feststellt). Ich möchte jetzt aber nicht wirklich wissen, was der geprüft hat...

Gruß,
Michael
#272866
Hoschi hat geschrieben: @ ulli: Hast Du nen Fahrtenschreiber verbaut?
Nöö, warum auch? Nur, weil es in der STVZo steht? :wink:

Grundsätzlich besteht bei ZGM mit Motorleistung > 40kw Fahrtenschreiber-Pflicht. Diese Pflicht entfällt aber, wenn ein EG-Kontrollgerät eingebaut ist und in den Bestimmungen für das EG-Kontrollgerät heisst es explizit, dass es bei privater Verwendung nicht betrieben werden braucht.

Da mein Unimog ausschliesslich privat (nicht-gewerblich) genutzt wird, wozu soll ich dann ein solches, nicht zu betreibendes Gerät einbauen?

Sieht mein für die Umwittmung zuständiger aaS genauso.

@Michael

dass es den M130 anno 1961 noch nicht gab, spielt bei bei der zul. Anhängelast für gebremste Anhänger keine Rolle, 1961 wurde bei ZGM dieses Feld im FzSch grundsätzlich mit "-" belegt - siehe alte Traktoren aus dieser Zeit.
Der aaS wollte nur wissen, ob für das Fahrzeug höhere Anhängelasten als die für den 404 als LKW geltenden 4750kg freigegeben waren.
Das konnte ich anhand der BA belegen.
Übrigens ist die in meinem Fall theoretische Anhängelast von gut 35to eine gute Diebstahlsicherung, denn mit der Anhängelast dürfte sich der 404 keinen Meter ohne kapitale Schäden an Kupplung, Abtriebsflanschen oder Differenzialen bewegen :wink:
Rahmen, Traverse und AHK hätten mit der Anhängelast sicher die geringsten Probleme, schliesslich muss die AHK bei den Massenverhältnissen 4,75 zu 35to nur einen D-Wert von knapp 43kN haben, die angebaute Rockinger 227G110 hat schon 66kN.

Bei den anderen (alten) Unimog-ZGM-Baureihen ist die eingetragene Anhängelast immer über die Motorleistung, nie über die Stabilität des Rahmens ermittelt
z.B. 406: 22to + 6to der Unimog = 28to * 3PS = 84PS
oder 421(40PS) 9to + 4to Unimog = 13to * 3PS = 39PS
alles gerundete Werte.

Der 404-Rahmen steht dem des 406 in punkto Stabilität und Krafteinleitung bestimmt nicht nach.

Gruß Ulli
#272868
Hoschi hat geschrieben:Moin!

@ ulli: Hast Du nen Fahrtenschreiber verbaut?
Ich nämlich nicht :( :roll:
Hötre auch leider zum 1. Mal, dass ich den bräuchte...
greets
Arne
Hallo Arne,

mein 404 ist auch als Zugmaschine zugelassen, aber einen Fahrtenschreiber hat der auch nicht :shock: .

Dies wurde auch nicht vom TüV-Prüfer bemängelt oder gefordert als ich damals die Vollabnahme habe machen lassen.

Die Zugmaschinen-Eintragung war in übrigen auch die Idee des Sachverständigen welche die Vollabnahme machte.

Ich persönlich sehe für mich aber jetzt keine Veranlassung dahingehend etwas zu ändern :twisted:

Gruß, Hermann
#272870
Hallo,
Grundsätzlich besteht bei ZGM mit Motorleistung > 40kw Fahrtenschreiber-Pflicht. Diese Pflicht entfällt aber, wenn ein EG-Kontrollgerät eingebaut ist und in den Bestimmungen für das EG-Kontrollgerät heisst es explizit, dass es bei privater Verwendung nicht betrieben werden braucht.

Da mein Unimog ausschliesslich privat (nicht-gewerblich) genutzt wird, wozu soll ich dann ein solches, nicht zu betreibendes Gerät einbauen?
Halt, da gehst du einen Schritt zu weit. Es ist richtig, der Fahrtenschreiber ist nicht nötig, wenn ein EG-Kontrollgerät vorhanden ist.
Heißt aber im Umkehrschluß auch:
Wenn kein EG-Kontrollgerät vorhanden ist, muss der Fahrtenschreiber vorhanden sein und auch benutzt werden!

Das EG-Kontrollgerät ersetzt ja nur den Fahrtenschreiber, da es zusätzlich zur Geschwindigkeit auch noch die Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnet. Bislang galten bei Privatfahrten die EG-Sozialvorschriften generell nicht, seit 2006 allerdings gelten die auch für Privatfahrten mit Fahrzeugen über 7,5t (Achtung also beim Anhängerbetrieb), wenn die zul. Gesamtmasse des Gespanns über 7,5t kommt. Dann ist auf jeden Fall, auch bei Privatfahrten, ein EG-Kontrollgerät erforderlich und auch zu benutzen (Ausnahme z.B. H-Kennzeichen an Zugfahrzeug UND Anhänger).

TÜV-Prüfer sind meiner Erfahrung nach die, die sich damit am wenigsten auskennen, da sie ja auch nicht die entsprechenden Kontrollen machen.

Gruß,
Michael
#273194
Michael_Weyrich hat geschrieben:Hallo,
Grundsätzlich besteht bei ZGM mit Motorleistung > 40kw Fahrtenschreiber-Pflicht. Diese Pflicht entfällt aber, wenn ein EG-Kontrollgerät eingebaut ist und in den Bestimmungen für das EG-Kontrollgerät heisst es explizit, dass es bei privater Verwendung nicht betrieben werden braucht.

Da mein Unimog ausschliesslich privat (nicht-gewerblich) genutzt wird, wozu soll ich dann ein solches, nicht zu betreibendes Gerät einbauen?
Halt, da gehst du einen Schritt zu weit. Es ist richtig, der Fahrtenschreiber ist nicht nötig, wenn ein EG-Kontrollgerät vorhanden ist.
Heißt aber im Umkehrschluß auch:
Wenn kein EG-Kontrollgerät vorhanden ist, muss der Fahrtenschreiber vorhanden sein und auch benutzt werden!

Das EG-Kontrollgerät ersetzt ja nur den Fahrtenschreiber, da es zusätzlich zur Geschwindigkeit auch noch die Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnet. Bislang galten bei Privatfahrten die EG-Sozialvorschriften generell nicht, seit 2006 allerdings gelten die auch für Privatfahrten mit Fahrzeugen über 7,5t (Achtung also beim Anhängerbetrieb), wenn die zul. Gesamtmasse des Gespanns über 7,5t kommt. Dann ist auf jeden Fall, auch bei Privatfahrten, ein EG-Kontrollgerät erforderlich und auch zu benutzen (Ausnahme z.B. H-Kennzeichen an Zugfahrzeug UND Anhänger).

TÜV-Prüfer sind meiner Erfahrung nach die, die sich damit am wenigsten auskennen, da sie ja auch nicht die entsprechenden Kontrollen machen.

Gruß,
Michael

Warum erwähnt keiner den Versicherungs Vorteil?
An solches wird der 404, wegen seines langen Radstandes und seiner großen Pritsche als LKW eingestuft, was bedeuted, daß er nach zul. ges. Gewicht Versteuert wird.(Wird Teuer)
:cry:
Wenn man Ihn ablastet;
Ladefläche verkürzt, versärkte Federn hat, die richtig dimensionierte Anhängekupplung,eine Verstärkung an der hinteren Traverse hat( V- Träger), dann erfüllt man die Vorausstzungen für eine Umschreibung als Zugmaschine. Was zur Folge hat, dass man in der Versicherung besser gestellt wird, sprich wie als Traktor angesehen wird.
Wenn man noch in Besitz von Ackerfläche ist, kommt man noch in den Genuß der "grünen Kennzeichen", so daß Summa Summarum ein Betrag>200¤ pa. zu Buche schlagen.
In diesem Genuß bin ich schon 10 Jahre und fahre gut so!

Gruß, Markus :D
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