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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#399032
Darf man von Der StVO. alles in dem Frontkraftheber mitnehmen/Anhängen,
ich selber fahre mit Holzspalter und Palettengabel öfters in den Wald, muß natürlich über die Straße. Ein Bauer sagte mit Palettengabel dürfte man nicht damit fahren. Einzige was ich gefunden habe, sagt max.3 m von mitte Vorderrad. Was ist mit Heckcontainer vorne und sonstigen Geräten was man anhängen könnte.
Dateianhänge:
k-IMG_6662.jpg
k-IMG_6662.jpg (87.29 KiB) 3482 mal betrachtet
#399033
Hi,
was zum Schmökern
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/top_n ... gesamt.pdf

und hier
http://www.stvzo.de/stvzo/b3.htm
...vermutlich nicht nur für dich :clown:

Frontanbau:
Der waagerechte Abstand zwischen dem am
weitesten vorn befindlichen Teil von Frontanbaugeräten
zum Mittelpunkt des Lenkrades
darf nicht mehr als 3,5 m betragen
(Merkblatt für Anbaugeräte des Bundesministers
für Verkehr).
Wird dieses Maß in Einzelfällen überschritten,
muss durch geeignete betriebliche
Maßnahmen die an Hofausfahrten,
Straßeneinmündungen und -kreuzungen auftretende
Sichtfeldeinschränkung ggf. ausgeglichen
werden. Dies kann z. B. dadurch
geschehen, dass eine Begleitperson dem
Fahrzeugführer die für das sichere Führen
erforderlichen Hinweise gibt (Merkblatt für
Anbaugeräte des Bundesministers für Verkehr)

Frontlader muss man oben haben im Strassenverkehr (min.2m), bei Staplern entweder Klappgabeln oder ein Schutz über den Zinken, vorstehende, scharfkantige und ähnliches wird Dir der nette Herr in Grün/blau (mit Recht) bemängeln.

Und so wie auf dem Bild vermutlich auch; unzureichende Ladungssicherung, was passiert bei einer Vollbremsung?


Gruß Claus
#399036
Danke für so eine schnelle Antwort. Ladungssicherung, war mit 2 Gurten a.5Tonnen gesichert. Wegen Ladungssicherung schon 3 Punkte und 150 € Strafe. Bagger 2,8t, war zwar mit 5 Gurten feste, aber nicht so wie die Grünen das gerne gehabt hätten. leider hatte ich die Drehsicherung auch vergessen. Transport war auch nur 2,5 km.
#399043
Moin!

Zeig mir mal bitte, wie ein 5-to Gurt aussieht. Ferner schau dann mal genau auf die Zulassung, wie diese 5 to definiert sind. Die Knarre zieht diese garantiert nicht und die Gurte liegen nicht in Diagonalverzurrungen...

Nasse womöglich entrindete Stämme, die auch noch derarig auf der Gabel liegen bekommt man sicherlich mit gezielten Fusstritten aus dem Verband gelöst, ob dies nicht auch ein heftiges Ausweichmanöver bewirkt...

Aber wer mit 5 Gurten einen Minibagger nicht mal richtig sichert...

Michael

P.S. nicht böse sein, aber scheint mir die passende Antwort auf den Nachtrag
#399100
Hallo,

Frontkraftheber, Container etc. sind sog. Anbaugeräte.
Um die am Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mitzunehmen gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Alles nachzulesen in einem Merkblatt des Bundesminsiteriums für Verkehr.
Habs im Verkehrsportal gefunden:

http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... topic=1125

Wer die "paar Sachen" :rofl: beachtet fährt beanstandungsfrei. :wink:

Grüße

Tobias
#399128
Hallo,

Frontlader am Mog (zumindest die Größe Fl4/Fl412/POM U 417 u.ä.) sind beim fahren unten zu lassen! (siehe auch Handbuch zum Frontlader)
Wer mit den Geräten was andres macht, spielt mit seinem Leben!

Offizielle Verlautbarung vom Hersteller: wenn die oberen Zusatzscheinwerfer vorhanden, die Transportsicherung eingelegt/montiert und das Fahrzeug >60km/h fährt, ist auch AB-Fahren kein Problem. Keine Antwort erhielt ich allerdings zum Thema montierte Schaufel etc...

Palettengabel is ne ganz heiße Sache - nachdem ich die Schaufel und Gabel im Wald ab und an brauche, hatte ich deshalb beim FL-Hersteller angefragt.
Im Web gab's dazu nix handfestes zu finden. Es gab schon Urteile, bei denen ein edit - Traktor-Fahrer mit FL-oben die Palettengabel runter hängen lies - Grund verständlich, damit da keiner dran hängen bleibt oder er sich irgendwo rein spießt. Grad da dran blieb aber jemand hängen, weil die Zinken genau auf Kopfhöhe aufhörten :shock:
Urtel: der Fahrer wurde verurteilt!

Also finde dich damit ab, das du mit der Palettengabel mit einem Bein im Knast stehst!

mfG
Axel
Zuletzt geändert von Moggälä am 11.11.2012, 08:26, insgesamt 1-mal geändert.
#399130
Hallo Herbert!
Wurzelzieher hat geschrieben:Max. 3,5m von mitte Lenkrad!!Alles andere brauch eine sondergenehmigung.
MFG Herbert
Lest Ihr denn die Threads nur punktuell?

Claus hat doch oben den offiziellen Text für die Benutzung von Anbaugeräten zitiert. Da steht nichts, aber auch gar nichts von Sondergenehmigung, nur von zusätzlichen Maßnahmen beim Abbiegen!

Gruß
Thomas
#399137
Thomas-424 hat geschrieben:Hallo Herbert!
Wurzelzieher hat geschrieben:Max. 3,5m von mitte Lenkrad!!Alles andere brauch eine sondergenehmigung.
MFG Herbert
Lest Ihr denn die Threads nur punktuell?

Claus hat doch oben den offiziellen Text für die Benutzung von Anbaugeräten zitiert. Da steht nichts, aber auch gar nichts von Sondergenehmigung, nur von zusätzlichen Maßnahmen beim Abbiegen!

Gruß
Thomas
Hallo Thomas,ich habe den Thread nicht nachgelesen sondern das mir mitgeteilte weitergegeben.Irren ist menschlich,oder? MFG
#399138
Moin,
hier mal zusammenzitiert:

Mit dem Frontlader sicher im Straßenverkehr.

Eine zuverlässige Quelle, wie ein Frontlader im Straßenverkehr gefahren werden darf, ist die jeweilige Betriebsanleitung des Schlepper- und des Frontladerherstellers.

Fahren mit angehobener Schaufel

Eine verbindliche Vorschrift, in welcher Höhe die Frontladerschaufel beim Fahren auf öffentlichen Wegen zu heben ist, gibt es nicht. Wohl aber lässt sich die Verpflichtung zum Fahren mit angehobener Schaufel aus den allg. Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs.2 StVO und
§ 30c Abs.1 StVZO) ableiten.

§ 1 Abs.2 StVO : „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

§ 30c Abs.1 StVZO : „Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden“.

Nach der "Richtlinie über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile" sind Teile, die in einer Höhe von mehr als 2m über der Fahrbahn angebracht sind, nach derzeitiger Meinung nicht als verkehrsgefährdend anzusehen.

Wichtig: Bei angehobener Frontladerschaufel kann sich das Fahrverhalten des Schleppers negativ verändern. Passen Sie Ihre Fahrweise diesem Umstand unbedingt an. Frontladerschaufeln (oder auch die Spieße oder Greifer für Großballen) sind nicht für den Transport von Lasten im Straßenverkehr zugelassen.

Wenn durch ein Anheben der Schaufel auf 2 Meter die Sichtverhältnisse des Fahrers eingeschränkt sind, dann muss der Fahrer dies anderweitig lösen. Etwa, indem er die Schaufel soweit anhebt, dass ein freies Sichtfeld gewährleistet ist. Werden für die Straßenfahrt notwendige Teile der Beleuchtungsanlage verdeckt, muss eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden.

Fahren mit abgelassener Schaufel

Ein Hinweis zum Fahren mit abgelassener Schaufel ergibt sich aus einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Demnach dürfen Anbaugeräte bei einem Fahrzeug nicht so in den Verkehr hineinragen, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Soweit ein solches "Hineinragen" nicht vermieden werden kann, müssen scharfe Kanten und Ecken abgedeckt und durch Tafeln kenntlich gemacht sein.

Außerdem ist zu bedenken, dass der Abstand vom vorderen Ende der Schaufel bis zum Lenkradmittelpunkt bei waagrechter Haltung nicht länger als 3,50 Meter sein darf. Wird dieser Wert überschritten, müsste aufgrund der erheblichen Sichtfeldeinschränkung bei jeder Kreuzung, Einmündung, Einfahrt ... eine zweite Person als Einweiser dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Ein Tipp beim Neukauf:
Sichern Sie sich ab! Sprechen Sie ihren Verkaufsberater gezielt auf diese Problematik an und verlangen Sie verbindliche Angaben!

Quelle:
http://www.agrar.de/landfrauen/forum/in ... #msg223660

Grundsätzlich gilt:
Frontlader sind oben (höher als 2m) zu fahren

Ausnahmen zu dieser Regelung betreffen Geräte, die im ausgehobenen Zustand die Sicherheit des Fahrzeuges selbst gefährden.

Das gilt wohl zumindest für die schwereren Lader am Mog; allerdings ist der Casus Knaxus der Begriff der vermeidbaren Gefährdung aus §1 der StVO.
es kann also durchaus passieren, daß der Herr mit den lustigen blauen Lamperln auf dem Dach meint, daß man auch mit dem Mog den Lader anheben muß und dann die Fahrweise dementsprechend anpassen muss.
Und wie es im Falle eines Unfalles aussieht, entscheidet ggf. der Richter...

Eindeutig ist es zumindest nicht :roll:

Gruß Claus
#399143
Moing,

@Claus: vorsicht bei der Verbreitung von pauschalen Gesetzeszitaten.

Fakt ist, Fahren des Mog mit angehobenem Frontlader der neueren Bauarten("Industriefrontlader") ist "lebensgefährlich"!
Beweis: Fahr mal so einfach mit leerer Schaufel zügig durch eine Kurve. Mein Hauer ist dann senkrecht ca auf 4m Höhe - noch Fragen?
Ok, besserer Beweis: wie von Claus geschrieben - Handbuch!
Zitat der BA (gleiches im Schriftverkehr mit Hauer): "Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen, bzw. öffentlichen Verkehrsflächen muß der Frontlader durch eine Transportsicherung gegen unbeabsichtigtes und unkontrolliertes Absenken gesichert werden." Dann die Beschreibung der Transportsicherung und der ausreichenden Beleuchtung. Auch der Hinweis auf die 3,5m-Grenze ist vorhanden. Dann sind Einweiser, Spiegel o.a. zu nutzen.
Mein POM417 is mittlerweile rund 15Jahr alt, das Handbuch ähnlich, der Schriftverkehr allerdings aus diesem Jahr - hat sich also scheinbar noch nichts geändert.

Einzige Position in der die Transportsicherung beim Hauer als auch beim FL412 (und wohl auch beim FL4) funktioniert? abgesenkte Position!

Und hier das oben zitierte Urteil zum Thema Palettengabel (war kein Fendt, hab's korrigiert):
http://openjur.de/u/354013.html# und eine Auslegung:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der ... adt-330852
Wie man sieht - egal wie man die Nutzung (in Sekundenschnelle) für sich entscheidet - vor Gericht haben Anwälte und Richter notfalls Jahre Zeit einem aus allem, aber auch wirklich allem (selbst bei guter Absicht) einen Strick zu drehen! In dem Urteil steht jedenfalls nichts davon drin, das pauschal nicht mit montierter Palettengabel gefahren werden dürfte!

mfG
Axel

PS: Bin allerdings am Freitag von nem Mog-Kollegen drauf hingewiesen worden, das bei deren ursprünglichen THW-FL3-406 schon immer mit angehobenem FL gefahren wurde. (hat da ggf jemand selber ne Vorgabe abgeleitet von der FL-Nutzung an Traktoren?)
#399151
Hallo zusammen,

@ Axel, die Begründung zum Urteil in dem von Dir genannten Link, ist hochinteressant und aufschlußreich.

Die Stellung des Frontladers mit den nach unten gerichteten Gabeln, wurde nicht als falsch angesehen.

Daß die schmalen Gabeln nicht durch Warnschilder besser erkennbar gemacht waren, wiegt da schon schwerer, ausschlaggebend ist das aber nicht.

Als grobfahrlässig hat das Gericht wohl gewertet, daß der Fahrer in die Straße eingefahren ist, ohne etwas sehen zu können. Als er die Straße einsehen konnte, hat sein Schlepper mit dem Frontlader aber schon sehr weit in die Fahrbahn hineingeragt.

Er hätte sich eines Einweisers bedienen müssen.

Ich wollte vor einigen Jahren auf der Bundesstraße einen Traktor mit Anhänger überholen. Als der rechts geblinkt hat, habe ich das aber gelassen. Ich bin davon ausgegangen, daß nach links ausscheren muß, um nach rechts in den Feldweg zu kommen. Er ist dann nach links abgebogen. Der Schlepper hat links geblinkt, der Anhänger rechts.

Vor einigen Monaten bin ich hinter einem Traktor gefahren, mit Düngerstreuer glaube ich. Das Anbaugerät war so hoch angehoben, daß man die Rücklichter des Schleppers vom Pkw aus nicht sehen konnte.
Zusätzliche Leuchten waren am Anbaugerät nicht angebracht.

Wurschtigkeit? fahrlässig auf jeden Fall.

Gruß Lothar

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