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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#316514
Hallo,
Der freundliche Prüfingenieur hat dann mit skeptischster Stimme eklärt, daß er das gesamte "Fahrzeug" erst einmal einer gründlichen Untersuchung unterziehen müsse.
Er muss für das Fahrzeug immerhin eine Betriebserlaubnis erteilen. Dies kann er natürlich nur, wenn das Fahrzeug einem verkehrssicheren Zustand entspricht, dies dürfte ungefähr dem Umfang einer HU entsprechen.
"Es gäbe ja immer noch Leute, die glaubten, man könne mit einer mit "Flügelmuttern" befestigten Getriebesperre besonders günstig fahren!" eindeutig klar, was er persönlich von der ganzen Sache hält.
Damit hat er ja wohl auch recht. Eine Getriebesperre muss zumindest angeschweißt sein, damit sie eben nicht ohne großen Aufwand wieder zurückgebaut werden kann. Mit Flügelschrauben ist da nix. Bestenfalls noch mit normalen Schrauben und anschließend verplombt.

Gruß,
Michael
#316545
Hallo Michael,

meine Getriebesperre hat er ja noch gar nicht gesehen und die ist natürlich auch nicht mit Flügelschrauben fest, sondern über die Schraubenköpfe ist ein Rohrstück geschoben und am Halter festgeschweißt - da ist ohne flexen nichts mit schnell abschrauben - aber was ist das denn für eine Einstellung / Unterstellung?
Warum kann so einer nicht einfach sagen:
"Kommen Sie doch mal vorbei - das kriegen wir schon hin."

Mit freundlichen Grüßen

Rolf
#316557
Hallo Rolf,

hab da auch meine Problem überhaupt zu verstehen was Du eigentlich willst.
Aber alle zwei Jahre ... damit zum TÜV fahren zu müssen, würde ich mir wirklich gerne ersparen.
Reiner hats dir gleich am Anfang geschrieben das Du dir da wohl etwas vorstellst nach dem Motto "weil nicht sein kann, was nicht sein darf", Michael ebenso, bei dem Satz oben kann ich auch nur sagen das deine Vorstellung etwas realitätsfremd ist - auch mit 20km/h mußt du alle zwei Jahre zum TÜV! (wie halt jeder andre Traktor auch!)
Und
da ist ohne flexen nichts mit schnell abschrauben
- ähem, wo liegt da das Problem? Geht im Zweifelsfall noch schneller auf als ne "Flügelmutter"! . . . .
Sorry wenn ich das mal so deutlich sagen muß - wenn Du dich sowieso nicht an die öffentlichen Spielregeln halten willst, dann fahr halt einfach so - ohne Nummernschild etc . . . - warum dann der ganze Aufwand?

mfG
Axel
#316568
Hallo Axel,

wenn es Rolf gelingt, die Betreibserlaubnis von Zugmaschine oder LOF Zugmaschine Ackerschlepper oder was auch immerr derzeiten in seiner Zulassungsbescheinigung steht auf "Selbstfahrende Arbeitsmaschine Schaufellader" umzuschlüsseln, könnte er seinen Mog wie einen konventionellen Radlader unter oA Bedingungen zulassungsfrei und somit TüVfrei (aber ggf nicht BGfrei) betreiben.
Für diese "Erstabnahme" müsste die "Automatikölkonservierung"und dergleichen natürlich mal ausgesetzt werden, für den Strassenbetrieb müssen, analog den Beschreibungen bei konventionellen Radladern ggf Auflagen erfüllt werden(Beleuchtungseinrichtung, welche Anbaukonfigurationen, usw)
@ Rolf, Die ABE meines Kramer basiert auf einem TÜV Gutachten des TÜV Südwest Prüfstelle Böblingen. Wenn diese Prüfstelle es für Kramer macht frag dich uU mal bei denen durch :?:
Scheinbar hat es noch kein Forumsmitglied durchgezogen. Ist natürlich auch ein hartes Los, einen Mog in seiner Freiheit so einzuschränken

Gruß Peter
#316606
Hallo Rolf

dass du dir TÜV und Steuern gerne ersparen möchtest ist verständlich, würde jeder am liebsten machen.
Um das Fz als selbstfahrende Arbeitsmaschine zu deklarien, muss der Frontlader z.B. ein festes Benstandteil sein, also kein Anbaugerät wie üblich. Im Frontlader darfst du auch kein Stück holz nach Hause transportieren, das wäre wiederum ein Nutzfahrzeug zum Transport für Güter.
Anbaugeräte (für land- oder forstwirtschaftliche Zumaschinen wohlgemerkt) benötigen keine ABE oder sonstige Prüfzeugnisse, alle mit dem Fahrzeug fest angebaute Bauteile schon.
Du benötigst also zumindest eine ABE oder Gutachten vom Frontladerhersteller, der dir expliziet die zu deinem Fahrzeug zulässige Anbauweise bestätigt. Ist der Frontlader für ein anderes Fahrzeug bestimmt, so muss die zulässige Anbauweise an deinen Fahrzeugtyp gesondert bescheinigt und/oder geprüft werden. Also mit dem freundlichen Unimogkolegen ist da nix, umsonst ist nur der Tot, ne quatsch, der ist kostenlos, aber nicht für die Hinterbliebenen. Irgenwo musst du Kohle in die Hand nehmen und deinen Allerwetesten selbst bewegen müssen, die Rosinen musst du schon selbst rauspicken.
Hilfsladefläche und Anhängerkupplung geht nur dann, wenn du notwendiges, mitzuführendes Zubehör nachweisen kannst.
Dass der TÜV-Prüfer da so skeptisch ist hat seinen guten Grund, du bist nicht der einzige auf der Welt, der schlau (und sparsam) sein will, und mit Sicherheit auch nicht der erste.
Sollte er dir aber unberechtigter Weise die Steuerbefreiung quasi bescheinigen, so begeht er unter Umständen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und warum in aller Welt sollte er das tun.
Und sollte zufällig jemand diese Bescheinigung unberechtigter Weise besitzen, so wird er sicherlich den Teufel tun, dass hier auch noch zu posten.
Weiterhin müssen alles selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eine Zulassung haben und somit auch regelmäßig zum TÜV, du sparst also lediglich die Steuern. :shock:
Letztendlich wird die Prozedur mit TÜV-Gutachten, Neu-Zulassung, neue Papiere etc soviel kosten, wie du in den nächsten Jahren sparen möchtest.
Abgesehen davon, dass du keine andere Nutzung je mehr haben kannst bzw darfst.
Ich stelle mir das "Spielen im Wald" mit Frontlader nicht besonders lustig vor. Im übrigen ist das Spielen im Wald verboten und eine ökologische Schweinerei obendrein.
unser braver 411 fährt normalerweise nur bei uns im eigenen Wald und braucht da auch keine Zulassung.
Sofern nicht sämtliche Waldwege durch Schranken abgesperrt sind und der Zutritt auch für Personen untersagt ist, handelt es sich immer noch um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der StVO :!:
Geiz ist geil :roll:
Ich bin glücklicher Besitzer eines kleinen Radladers Kramer 112, und der hat eine Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit 20km/h Höchstgeschwindigkeit.
Kein TÜV - keine Steuer - kein Nummernschild - eigentlich sehr praktisch, und die Schaufel ist auch nicht angeschweißt, sondern kann per hydraulischer Schnellwechselung gegen Schneepflug oder Staplergabeln ausgetauscht werden.
So was schwebt mir nun für den 411 auch vor.
Dass du damit nicht mehr ganz der gültigen StVZO bzw FZO entsprichst ist dir vermutlich noch nicht bewusst. Auch Stapler, Bagger etc müssen mittlerweile eine Zulassung haben, sofern sie am öffentliche Verkehr teilnehmen. Das 20Km/h-Schild und sichtbare Halteranschrift ist schon ein paar Jährchen passé.
Also "Fahren mit nicht amtlich zugelassenem Fahrzeug" ist nicht ganz preiswert, und wird auch mit Punkten in Flensburrg belohnt.
#316620
Helmut.Schmitz hat geschrieben:...Auch Stapler, Bagger etc müssen mittlerweile eine Zulassung haben, sofern sie am öffentliche Verkehr teilnehmen. Das 20Km/h-Schild und sichtbare Halteranschrift ist schon ein paar Jährchen passé....
Hallo Helmut,

kannst Du mir da mal die entsprechenden §§ geben, weil ich dazu nichts finde?
In der FZV-Version aus Juris steht nämlich immer noch drin, dass nur Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h kennzeichenpflichtig sind. Bei den mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt ein Schild mit Vornamen, Namen und Wohnort bzw. Firmenbezeichnung und die Geschwindigkeitsschilder.
Nach StVZO §29 sind dann auch nur Fahrzeuge Untersuchungspflichtig, die a) zugelassen oder b) kennzeichenpflichtig sind.
Was sich seit ein paar Jahren geändert hat, ist das zulassungsfreie Fahrzeuge eine ABE bzw. Einzelabnahme benötigen - ohne Baujahrbegrenzung.

Gruss
Lutz
#316654
Hallo,

FZV, aktuelle Fassung (früher stand das in der StVZO):
FZV, § 3: Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

(...)
FZV § 4: Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (...) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

(...)

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

(...)

(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. (...)

(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (...)

(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug

1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder

2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
Also: Selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 20km/h geht immer noch ohne eigenes Kennzeichen und ohne HU/AU. Es muss aber in obigem Fall eine Einzelgenehmigung erteilt werden, d.h. Vorführung beim TÜV inkl. Erstellung einer Betriebserlaubnis. Die wird der TÜVler nur erteilen, wenn das Fahrzeug den entsprechenden gültigen Vorschriften entspricht.

Gruß,
Michael
#316709
Hallo,

es ist offensichtlich, daß ein Großteil der Unimogbesitzer Ihre Gefährte im Wesentlichen mit viel Freude, hochglanzlackierten Bordwänden und Diagonalreifen auf perfekt gewalzten Asphaltstrassen spazieren fährt - ausgerüstet mit Allrad, Sperren, Kriechganggetrieben und Portalachsen - warum nicht - soviel Toleranz soll sein.
Aber vielleicht ist doch manch einem trotz aller Zivilisation noch bewußt, daß feingehobelte Bretter nicht in Baumarktregalen geboren werden, sondern mit "Arbeitsmaschinen" aus Steilhanglagen jenseits aller Wege als Bäume verkleidet auch 2010 noch herausgeholt werden müssen - mit Allrad, Sperren, Kriechganggetrieben un Portalachsen - und das Strassen da nur eine Möglichkeit bieten, diese Maschinen an den nächsten Einsatzort zu versetzen. Da ist dann eine höhere Höchstgeschwindigkeit beim Versetzen zwar durchaus angenehm, spielt aber wirklich keine bedeutende Rolle.
Über "artgerechte" Haltung muß ich mir bei dieser Nutzung allerdings wohl die allerwenigsten Gedanken machen.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf
#316713
Hallo Rolf,
bin halt offenbar etwas langsam im Kopf, darum versteh ich deine Argumentation noch immer nicht.
daß ein Großteil der Unimogbesitzer Ihre Gefährte im Wesentlichen mit viel Freude, hochglanzlackierten Bordwänden und Diagonalreifen auf perfekt gewalzten Asphaltstrassen spazieren fährt - ausgerüstet mit Allrad, Sperren, Kriechganggetrieben und Portalachsen
tja, frag mich auch warum manche ihren hochglanz-Werner-Forst-406 nur noch nutzen um nen Wohnwagen zu ziehen - darum aber gleich vom Großteil zu schreiben, naja...
Da ist dann eine höhere Höchstgeschwindigkeit beim Versetzen zwar durchaus angenehm, spielt aber wirklich keine bedeutende Rolle.
wenn das keine Rolle spielen würde - warum dann einen Mog? Hab 50km bis zum Wald, da halt ich es aber haargenau mit Dietmar Wischmeyer mit seinem Credo über das "Gaggenauer Hockergrab":
1.schnell, 2.Dach über'm Kopf 3. Heizung
Warum soll ich den Mog drosseln? Dann doch gleich nen Bulldog (oder "Schlepper" für die Nordlichter). Da gibt es sicher genug die mit einer kräftigen Dreipunktwinde mehr reißen als der zierliche 411.
Evtl. nimmst Du die hier gebrachten Beiträge als Anregung zum Nachdenken ob deine Grundidee Sinn macht.

mfG
Axel
#316730
Hallo Axel, hallo Rolf,

Axel, Dich nenne ich nur stellvertretend für alle Kritiker, verzeih mir. :D
Aber ich verstehe nicht, warum Rolf sich hier rechtfertigen muss, wie und wofür er seinen Mog nutzen möchte.

So wie ich es lese, möchte er sich ja gerade an die Vorschriften halten und seinen Mog legal betreiben. Sonst hätte er ja hier nicht öffentlich gefragt.

Mittlerweile wurden ja auch genügend richtige und sinnvolle Antworten und Hinweise hierzu gegeben. Er muss jetzt nur noch den TÜV überzeugen.

So ein Mog ist doch eine ein "Universelles Spielzeug", warum nicht auch mal eine Variante als Arbeitsmaschine unter 20km/h. So hat doch jeder seine ganz persönlichen Ideen was ein Mog für ihn bedeutet. :D :wink:
#316737
Hallo, wenn man den Mog geschwinfdigkeitsbegrenzt und mit Nutzungseinschränkung nutzen will kann diese Zulassungsfreie Nutzung, wenn das Frontladergerät eingetragen ist vielleicht kostengünstig erscheinen.
Ich setze meinen 411 auch öfter im Wald ein, da wird dann auch mal ein Baum hinten oder vorne angehängt, das entspricht meiner Meinung nach nicht der Nutzung einer Selbstfahrenden Arbeitsmaschiene, ausser das hängt am Seilwindenseil, bei Arbeitsmaschiene Seilwinde.

Entschuldigung, aber bei schwarzer Zulassung knapp 190 Euro Steuer pro Jahr, Versicherung knapp 100 Euro, gut alle zwei Jahre zum TÜV, aber verkehrstauglich muss das Vehikel allemal sein, dann kann man das wie einen Zweitwagen nutzen - ohne 25 KM Beschränkung, bauähnlicher Lader steht eh am Hof ... .
Überlegt Euch Eure Zulassungssachen.
Stefan Fuchs
#316866
Hallo zusammen,

ich kann den Aufwand auch nicht wirklich verstehen. Mein 401 (H-Kennzeichen,Oltimerversicherung [inkl. erlaubtem Holzmachen] und alle 2 Jahre TüV), kostet mich nicht ganz 75 Cent pro Tag. Wenn man den Aufwand für den Umabu des Mogs, das Gutachten und die nicht zu bewertende Nutzungseinschränkung dagegenrechnet, kann man für 75 ct./Tag ganz lange Unimog fahren, bevor sich das wieder rechnet.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die dann keine Steuern kosten, gibt es ja auch mit fast beliebigen Geschwindigkeiten, wobei TüV und Versicherung natürlich bleiben. Da landen wir beim 401/411 bei nur noch gut 20 ct./Tag. Einmalkosten wie Zulassung und Kennzeichen habe ich nicht gerechnet.
Der Erstbesitzer meines 401 hatte ihn durch Sperren des 6. Ganges auf 32 km/h (ab Werk!) gedrosselt, weil er nur einen Führerschein Klasse 5 (alt) hatte. Das halte ich für einen guten Grund. Der Bremsenprüfstand der jetzt bei der TüV-Prüfung obligatorisch ist, war eine ganze neue Erfahrung für "den Kleinen".

Hallo zusammen, so hier mal ein Feedback der beide[…]

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